Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0722-W/05
Zurückweisung einer nicht gegen den Spruch des Bescheides gerichteten Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0722-W/05vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch SenatX über die Berufung des Bw., vertreten durch
Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend
Einkommensteuer 2003, entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Der Bw. reichte am 22. Dezember 2004 die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 elektronisch ein, am 27.
Dezember 2004 übermittelte er diese in Papierform. Mit Bescheid vom 7.
Jänner 2005 wurde er zur Einkommensteuer 2003 veranlagt.
Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2005 übersandte
der Bw. dem FA in Kopie die Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2003 zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
(datiert mit 12.12.04). Das Original sei am 21. Dezember 2004 gemeinsam
mit der Umsatzsteuererklärung und der Einkommensteuererklärung 2003
beim FA eingereicht, aber bis jetzt noch nicht gutgeschrieben worden.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 wies das FA den
Antrag auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr
2003 ab, da ein diesbezüglicher Antrag spätestens bis zum Ergehen
(Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides
eingebracht werden müsse. Auf die EStRL, Rz 8229, werde verwiesen. Da kein
zusätzlicher Nachweis über die tatsächliche Einreichung des
ursprünglichen Antrages vom 12. 12. 2004 erbracht werden könne
und der Einkommensteuerbescheid 2003 bereits am 7. 1. 2005 ergangen sei,
könne dem Ansuchen vom 12. 12. 2004, eingereicht am 27. 1. 2005, nicht
entsprochen werden.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 erhob der Bw. Berufung
gegen den erklärungsgemäß ergangenen
Einkommensteuerbescheid vom 7. 1.
2005 und wendete ein, die Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e in Höhe von € 399,00 sei nicht gutgeschrieben
worden. Das Original der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003 zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e, sei am 21. 12. 2004 gemeinsam mit der
Umsatzsteuererklärung und der Einkommensteuererklärung 2003 beim FA
eingereicht worden, aber bis jetzt noch nicht gutgeschrieben worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen:
"Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 ist der Steuererklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen. Die
Geltendmachung der Prämie wird aber auch dann noch als rechtzeitig
anerkannt, wenn sie bis zum Ergehen des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides erfolgt. Im Formular E1 2003, zur Erklärung der
Einkommensteuer wurde im Interesse einer fristgerechten Geltendmachung von
Prämien die Möglichkeit geschaffen die Behörde davon zu
informieren, dass gleichzeitig mit der elektronischen
Erklärungsübermittlung die Beilagen E 108c, E 108d/j bzw. E 108e zur
Geltendmachung von Prämien übermittelt werden. Bei der von Ihnen
am 27.12.2004 in Papierform übermittelten Einkommensteuererklärung
2003 wurde weder auf die Übermittlung der Beilage zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie hingewiesen, noch wurde die Beilage bis zum
Ergehen des Einkommensteuerbescheides nachweislich bei der Finanzbehörde
eingereicht. Da die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes
bei der Behörde nach der Judikatur den Absender trifft und der Nachweis
nicht erbracht werden konnte, war die Berufung abzuweisen."
Mit Schriftsatz vom 8. April
2005 stellte der steuerliche Vertreter des Bw. den Antrag auf Vorlage der
Berufung vom 15. 2. 2004 gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 7. 1. 2005, an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Rechtliche
Würdigung:
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann nach § 108e EStG
1988 eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Zu diesem Zweck ist der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
sowie die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten und gilt
als Abgabenerklärung (§ 108e Abs. 4 EStG 1988). Nach § 108e Abs.
5 EStG 1988 ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem
Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Sowohl die Prämie als auch eine
Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer
geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe
vom Einkommen. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst
zu berechnende Abgaben gelten.
In keiner Weise wird über das Bestehen eines
Anspruches auf die Investitionszuwachsprämie bzw. dessen Höhe hingegen
im Einkommensteuerbescheid abgesprochen. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren
betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut
lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist,
damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben
darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid
in unzweifelhafter Weise ab (vgl. § 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988;
Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113).
Im vorliegenden Fall wurde die
Einkommensteuererklärung über FinanzOnline elektronisch eingereicht
und ist laut AIS (Abgabeninformationssystem) am 22. Dezember 2004 eingelangt.
Ein Hinweis auf die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e findet sich in diesen Daten nicht. Am 27.
Dezember 2004 reichte der Bw. die Steuererklärungen samt Beilagen in
Papierform ein. Auch aus diesen ergibt sich kein Hinweis auf das besagte
Verzeichnis. Vielmehr hat es der Bw. unterlassen, das auf Seite 8 der
Einkommensteuererklärung vorgesehene Kästchen -
"Gleichzeitig mit der
Einkommensteuererklärung E1 übermittle ich folgende Beilagen zur
Geltendmachung von Prämien:...E 108e Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur
Geltendmachung eine Investitionszuwachsprämie." -
anzukreuzenund damit zu
dokumentieren, dass ein derartiges Verzeichnis beiliegt.
Da der Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie somit verspätet eingebracht worden ist, war
die Selbstberechnung des Bw. objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinn
des § 201 BAO. Das Finanzamt hat daher zu Recht den die Festsetzung
der Investitionszuwachsprämie abweisenden Bescheid vom 31. Jänner 2005
erlassen. Diesen Bescheid hat der Bw. auch unbekämpft gelassen.
Die gegen den am 7. Jänner 2005 ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2003 erhobene Berufung ist einzig auf die Zuerkennung
der Investitionszuwachsprämie gerichtet und folglich nicht geeignet, eine
Änderung des Spruches des Einkommensteuerbescheides herbeizuführen,
bleibt die Investitionszuwachsprämie, wie oben dargelegt, doch ohne jeden
Einfluss auf das (erklärungsgemäß) festgestellte Einkommen des
Antragstellers bzw. die festgesetzte Einkommensteuer.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Als
unzulässig gilt eine Berufung u. a., wenn diese nicht geeignet ist, eine
Änderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen (VwGH 1.7.2003,
97/13/0215).
Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem
Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb
weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet
sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch Stoll,
BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787).
Aus vorstehend angeführten Gründen erweist sich
die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung im Sinne des § 273
BAO als nicht zulässig.
Was die vom Bw. beantragte mündliche Verhandlung
betrifft, wird darauf hingewiesen, dass der Berufungssenat gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO ungeachtet eines Antrages davon absehen kann, wenn die
Berufung zurückzuweisen (§ 273) ist. Da einerseits eine
mündliche Verhandlung nur zu einem nicht notwendigen Verwaltungsaufwand und
längerem Verfahrensgang führen würde und andererseits auch kein
Parteiengehör verletzt wird, wird im Rahmen der Ermessensübung von der
Durchführung einer solchen abgesehen.
Wien, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0722-W/05
- Stammnummer
- 32280
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF