…90/14/0207 und VwGH v. 18.3.1991, Zl. 90/14/0260). Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt…
…19.2.2002, 2001/14/0205). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, die oben umschriebene Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar (vgl. z. B. VwGH 22.1…
…habe, wann die Aufnahme eines derartigen Betriebes voraussichtlich erfolgen solle. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die tatsächlich Geschäftsführung der Bw. mangels Entfaltung jeglicher Tätigkeit in den berufungsgegenständlichen Jahren 2006 und 2007 nicht ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke iSd § 34 Abs. 1…
…sodass der Bw. - die satzungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung vorausgesetzt - die an die Förderung mildtätiger Zwecke geknüpften abgabenrechtlichen Begünstigungen zustünden. Das Vermögen der Stiftung (§ 3 der Stiftungssatzung setzte sich im Zeitpunkt der Gründung wie folgt zusammen: | Grundvermögen Wohnhaus EW 1.1.83 D-Hof EW 1…
…Hinblick auf § 42 BAO, wonach die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Rechtsgrundlage der Körperschaft entsprechen muss, aufzubewahren (§ 132 BAO). Da die Bw. nicht nachweisen konnte, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum ausschließlich auf mildtätige oder gemeinnützige Zwecke ausgerichtet war, konnten die in…
…nicht eingebracht werden konnten. Der Bw gibt jedoch glaubhaft an, dass er schon seit dem Jahr 1991 die Geschäfte der gegenständlichen GmbH (siehe insbesonders Schreiben des Herrn E ) tatsächlich nicht mehr geführt hat. Dem Bw ist daher ein Irrtum über das Bestehen seiner Geschäftsführerfunktion zuzugestehen…
…BAO (Unmittelbarkeit der Förderung), sowie § 41 (Satzung) und §§ 42 und 43 (Tatsächliche Geschäftsführung) Voraussetzung. Eine ausschließliche Förderung liege nur bei Erfüllung folgender Voraussetzungen vor: Verfolgung ausschließlich begünstigter Zwecke, Verneinung jeglichen Gewinnstrebens, Ausschluss einer Erfolgs- und Vermögensbeteiligung der Mitglieder, Pflicht zur sparsamen Verwaltung, Zweckbindung des Liquidationsvermögens…
Die vom Verein ins Treffen geführte Feststellung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verordnung der BMAG, BGBl. II 1999, 248, wonach er eine Einrichtung sei, die Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung betreibt, kann keineswegs…
…3 lit b GrStG auszusprechen. Bei seinem Klienten handle es sich um einen gemeinnützigen Verein, der nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken diene. Der Grundbesitz werde für mildtätige Zwecke benutzt. Ergänzend verwies der Vertreter auf das…
…unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097). Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde…
…seien, daher auch keine Lohnabgaben hätten anfallen können. Weiters werde noch dargestellt, wer die tatsächliche Geschäftsführung inne gehabt habe und über das Geld der Firma verfügen hätte können. Dazu sei festzustellen, dass gemäß § 80 BAO die zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Personen alle Pflichten…
…gebe es derzeit keine Mitgliedsbeiträge und das Training sei frei. Wie bereits dargelegt muss ein Verein sowohl nach der Satzung bzw. den Statuten als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung nahezu ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Im vorliegenden Fall ist nach dem Wortlaut der Vereinsstatuten dem Bw…
…als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar. Auch wenn eine Person nur formell die Geschäftsführerfunktion einer GmbH übernommen hat und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss nimmt, haftet sie voll…
…zum Ermessen. Die Haftungsinanspruchnahme stelle sowohl eine persönliche als auch eine sachliche Unbilligkeit dar. Außerdem habe die tatsächliche Geschäftsführung S. inne gehabt. Die Bw habe nicht über ausreichende Autorität gegenüber S. verfügt, um auf die Geschäftsführung in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können. Dies gehe…
…künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen unmöglich mache. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stelle eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar. Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom 4. März 2009 die Vorlage der…
…1. 2002, 2003/14/0097 ausgeführt hat, stellt das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und damit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, die angeführte Beschränkung der Geschäftsführerbefugnisse dar. Der Hinweis darauf, dass die Berufungswerberin keinerlei Entscheidungsfreiheit gehabt, somit auch keinerlei Einfluss…
…Jänner 2004 bis 3. Mai 2006 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dem Einwand, dass die Geschäftsführung durch die Gesellschafter A und H P tatsächlich erfolgt sei und der Bw lediglich formal im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, ist zu entgegnen, dass es sich…
…Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes gem. § 294 BAO. "Der Widerruf erfolgt, wenn die schriftliche Rechtsgrundlage und/oder die tatsächliche Geschäftsführung, deren Überprüfung sich die Fachabteilung Spendenbegünstigung am Finanzamt Wien 1/23 vorbehält, nicht iSd § 4a Z 3 und 4 EStG iVm §…
…den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als inländischer Vertreter zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines inländischen Vertreters dar (vgl. VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097). Dem Bw. oblag als…
…Gesellschaftszweck/Grundsätze/Gemeinnützigkeit 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in Ziffer 2. umschriebenen gemeinnützigen Zwecke im Sinne der § 34 ff BAO und hat demgemäß ihre tatsächliche Geschäftsführung danach auszurichten. Sie ist, da sie auch keine sonstigen eigenwirtschaftlichen Ziele aufweist, nicht auf Gewinn (Überschuss…