Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0417-S/02
Berufung wegen Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 9 und 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-S/02vom 11.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 7. November 2000
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 18. Oktober 2000
betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Das gegenständliche
Verfahren zur Hernaziehung des Bw zur Haftung im Sinne der §§ 9 und 80
BAO wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 18. Oktober 2000 zog das Finanzamt Salzburg-Stadt den Berufungswerber (Bw) A
gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa.
C GmbH im Ausmaß von S 56.886,-- (in € 4.134,07)
heran. Begründet wurde dieser Haftungsbescheid unter allgemeinen
Hinweis auf die abgabenrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers
damit, dass es der Bw zu verantworten habe, dass die Löschung im Firmenbuch
erst am xy erfolgte. Es liege daher ein schuldhaftes Verhalten vor.
Dagegen erhob
der Bw mit Schriftsatz vom 7. November 2000 das Rechtsmittel der
Berufung. Zur Begründung verwies er auf den bisherigen
Schriftverkehr, wonach er de fakto schon seit Jahren nicht mehr
Geschäftsführer der C GmbH sei. Im Übrigen begründe
das Finanzamt die Haftungsinanspruchnahme damit, dass er
Geschäftsführer der D GmbH wäre. Er kenne diese Firma
nicht. Ein schuldhaftes Verhalten liege nicht vor, weil er sofort nach
Bekanntmachung der Tatsache, dass er immer noch als Geschäftsführer
der GmbH eingetragen sei, gehandelt habe. Außerdem wäre es wider
billiges Ermessen, trotz der dem Finanzamt bekannten Tatsachen, ihn als
Geschäftsführer haftbar zu machen.
Er beantrage
deshalb die Aufhebung des Bescheides.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2000 wurde die Berufung seitens des
Finanzamtes Salzburg-Stadt als unbegründet abgewiesen. Darin wurde im
Wesentlichen ausgeführt: Der Bw habe es unterlassen, Nachweise zu
erbringen, dass er nicht Geschäftsführer gewesen sei. Aus dem
Firmenbuch gehe hervor, dass er bis zur Löschung am 26. Juli 2000
Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Wie schon im
Haftungsbescheid erwähnt, habe der Geschäftsführer dafür zu
sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Es
liege daher schuldhaftes Verhalten vor. Die Bezeichnung der GmbH für
deren Abgaben der Bw herangezogen wurde, wurde richtig gestellt.
Daraufhin
beantragte der Bw mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 über die Berufung
zu entscheiden (Vorlageantrag). Darin verweist er zunächst auf sein
Berufungsvorbringen. Als weitere Begründung legte er eine Kopie
seines Schreibens an das Landesgericht Salzburg vom 20. Juli 2000 vor, das den
Sachverhalt und die Situation, dass er bereits seit 1991 nicht mehr
Geschäftsführer sei, darlegt.
Für den
Fall, dass diese Unterlagen nicht ausreichen benenne er den ehemaligen
Steuerberater als Zeugen.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Einbringungsakt ist zu ersehen, dass Vollstreckungsmaßnahmen ab dem Ende
des Jahres 1997 bis zum ergehen des Haftungsbescheides trotz zahlreicher
Vollstreckungsaufträge erfolglos blieben.
Aus einer
Kontoabfrage des Abgabenkontos der gegenständlichen GmbH ist festzustellen,
dass die Umsatzsteuern der Jahre 1997 bis 1999 mit S 0 festgesetzt wurde.
Weiters ist zu ersehen, dass die GmbH die letzte Zahlung am 14. November 1997
leistete.
Eine
Zahlungsaufforderung des Finanzamtes aus dem Jahr 1999 beantwortete der Bw
damit, dass er bereits seit Jahren nicht mehr Geschäftsführer und
Gesellschafter der GmbH sei.
Dem
Landesgericht Salzburg teilte der Bw anlässlich einer Anfrage zur
Löschung der Firma mit, dass er bereits seit dem Jahr 1991 nicht mehr
Geschäftsführer sei. Die entsprechenden notariellen Verträge
seien vorbereitet, jedoch durch den inzwischen verstorbenen
Nachfolgegeschäftsführer formell nicht vollzogen worden.
Aus dem vom Bw
vorgelegten Antwortschreiben, des inzwischen verstorbenen Herrn E aus dem Jahr
1994, bestätigt dieser, dass er schon seit drei Jahren als
Geschäftsführer für die gegenständliche GmbH zuständig
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs. 1
BAO lautet:
Die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs.
1 BAO lautet:
Die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unstrittig ist,
dass der Bw. als Geschäftsführer der gegenständlichen GmbH bis zu
deren Löschung im Firmenbuch eingetragen war und dass die noch aushaftenden
Abgaben bei der GmbH nicht eingebracht werden konnten.
Der Bw gibt
jedoch glaubhaft an, dass er schon seit dem Jahr 1991 die Geschäfte der
gegenständlichen GmbH (siehe insbesonders Schreiben des Herrn E )
tatsächlich nicht mehr geführt hat. Dem Bw ist daher ein Irrtum
über das Bestehen seiner Geschäftsführerfunktion
zuzugestehen. Auf diesen Umstand geht das Finanzamt nicht ein und
stützt ein Verschulden des Bw (ohne Hinweis auf die geltende
Beweislastumkehr) allein auf die formelle Tatsache dass dieser im Firmenbuch als
Geschäftsführer eingetragen ist. Mit dem im Haftungsbescheid erhobenen
Vorwurf, der Bw habe es zu verantworten dass die Löschung im Firmenbuch
erst am im Jahr 2000 erfolgte, wird zudem ein schuldhaftes Verhalten des Bw
nicht aufgezeigt, da die allfällige Verpflichtung zur Löschung keine
abgabenrechtliche Pflicht im Sinne des § 9 BAO darstellt. Nur die
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kann zu einem schuldhaften Verhalten
führen (z.B. VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037). Ungeprüft blieb
auch der Umstand, ob bei der GmbH in den Jahren die den Haftungsbetrag betreffen
überhaupt noch Mittel für die Entrichtung dieser Abgaben vorhanden
waren. Die gegenständlichen Abgaben betreffend überwiegend
Mindestköperschaftsteuern der Jahre 1998 und 1999, die nicht auf eine
betriebliche Tätigkeit zurückzuführen sind. Für die Jahre
1997, 98 und 1999 wurde die Umsatzsteuer mit S 0 festgesetzt. Dem Finanzamt war
es selbst ab dem Ende des Jahres 1997 nicht möglich auch nur einen Betrag
durch Vollstreckungsmaßnahmen einbringlich zu machen. Die letzte Zahlung
der Firma erfolgte im Jahr 1997.
Wenn der Bw in
seiner Berufung somit ausführt, dass die Haftungsinanspruchnahme ein
unbilliges Ermessen darstellt, kann dem seitens der Rechtsmittelbehörde
nicht entgegengetreten werden. Gem. § 7 BAO (iVm § 224 BAO,
wonach persönliche Haftungen mittels Haftungsbescheid geltend gemacht
werden) liegt die Haftungsinanspruchnahme im Ermessen (§ 20 BAO) der
Behörde, die zu begründen ist. Der Umstand, dass der Bw, wenn
auch irrtümlich, annahm ab dem Jahr 1991 nicht mehr
Geschäftsführer zu sein hätte somit, im Zusammenhang mit der
Höhe der Abgaben und der Entstehung des Abgabenanspruches sowie der
Prüfung vom Vorhandensein von Mitteln für deren Entrichtung, zu einer
für den Bw positiven Ermessensentscheidung führen müssen. Dabei
ist zu beachten dass die Haftungsinanspruchnahme 9 Jahre nach der Beendigung der
Tätigkeit des Bf als Geschäftsführer erfolgte.
Dadurch, dass
das Finanzamt dies verkannte bzw. auf das Vorbringen des Bw auch gar nicht
eingegangen ist, wurde der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet,
sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
11. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-S/02
- Stammnummer
- 23656
- Gültig
- 11.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF