…Dies ist jedoch nur eine vorläufige Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2004 sind bei der Veranlagung für das Jahr 2004 beim Finanzamt geltend zu machen. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein, als die im Freibetragsbescheid angeführten, so müssen Sie mit einer Nachforderung rechnen." Mit…
…eine vorläufige Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2006 sind bei der Veranlagung für das Jahr 2006 beim Finanzamt geltend zu machen." Die Berufungswerberin hat diese Mitteilung an die PVA weitergeleitet und diese ist bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt worden. Richtig ist, dass sich die Einkünfte…
…Bw. allerdings den Abzug der beantragten sonstigen Werbungskosten (= tatsächliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Betrag von € 1.579,20) zur Gänze und brachte statt dessen nur den Werbungskostenpauschbetrag von € 132,00 bei Berechnung der Einkommensteuer für 2011 in Abzug…
…Verpflegung, geschätzte tatsächliche Kosten, 303 Tage a € 21,80, abzgl. Haushaltsersparnis für 303 Tage a € 7,27 | € | 4.402,59 | | € | 17.078,12 Im Einkommensteuerbescheid für 2002 berücksichtigte das Finanzamt für die Aufwendungen für die auswärtige…
…Dies ist jedoch nur eine vorläufige Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2007 sind bei der Veranlagung für das Jahr 2007 beim Finanzamt geltend zu machen. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein als die im Freibetragsbescheid angeführten, so müssen Sie mit einer Nachforderung rechnen". Aus…
…besteht im Falle der Bw. auch im Hinblick auf den Aspekt Familienheimfahrten keine Möglichkeit eines Abzuges von tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol, da die dafür notwendige Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung bei Vorliegen eines steuerlich anerkannten…
…bzw. in der Berufung (2011) einzelne tatsächliche Aufwendungen geltend. Diese Aufstellungen waren weder vollständig angeführt noch vollständig (im erstinstanzlichen Verfahren) oder überhaupt nicht (im zweitinstanzlichen Verfahren) belegt. Darüber hinaus fehlten sämtliche Angaben und Anhaltspunkte, welche eine Aufteilung der nicht ausschließlich die Familienheimfahrten betreffenden Aufwendungen ermöglichten…
…sich die Frage, ob diese aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen erwachsen sind (etwa Krankheitskosten des Kindes, Kosten eines Alters- oder Pflegeheimes). Nur solche Unterhaltsleistungen wären auch für volljährige Kinder als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Solche Aufwendungen liegen aber im gegenständlichen Fall nicht vor, da die…
…entweder in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder in Höhe der in § 26 Z 4 lit. c und e EStG 1988 genannten Nächtigungssätze geltend gemacht werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 9, Tz. 3). Sämtliche Aufwendungen ausgenommen die Mehraufwendungen für…
…iHv. insgesamt € 1.320,-, verwehrte jedoch den Ausbildungskosten iHv. € 5.120,- den Abzug mit der Begründung, dass über den Pauschbetrag hinausgehende - tatsächliche - Aufwendungen nicht berücksichtigt werden könnten. Mit der dagegen erhobenen Berufung begehrt die Bw. diese Ausbildungskosten als außergewöhnliche Belastungen iSd. § 34 Abs…
…das Werbungskostenpauschale für Vertreter im Sinn der oa. Verordnung nicht gewährt werden. Als Werbungskosten könnten in diesem Fall nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen berücksichtigt werden, die dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen seien. In der Vorhaltsbeantwortung vom 8. September 2010 wurde hinsichtlich der Reise-…
…seien dem Bw. € 69.428,00 als Entschädigungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden in den Jahren 2002 und 2003 zugeflossen. Diesen Schäden könnten bis dato - nach Abzug einer Privatversicherungsentschädigung von € 29.069,13 - tatsächliche Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, d.s. Ersatzbeschaffungen und nicht…
…Wie dem Aufhebungsbescheid des Unabhängigen Finanzsenates zu entnehmen ist, sind die von der Bw tatsächlich getragenen Aufwendungen um für die private Lebensführung übliche (durchschnittliche Literaturausgaben einer Privatperson) zu vermindern. Das Mehrbegehren der Bw ist daher abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt…
…EStG 1988 dem gegenüber auch die Geltendmachung tatsächlicher Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung neben der Geltendmachung des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988, indem der Bundesminister für Finanzen auch zur Festlegung von Fällen ermächtigt wird, in denen Aufwendungen "ohne Anrechnung auf einen Freibetrag…
…Das Fahrrad würde zu mehr als 50% privat benützt, tatsächliche Aufwendungen betreffend die Fahrradnutzung wurden nicht bekannt gegeben. Die Betriebsausgaben würden ausschließlich die selbständige Tätigkeit betreffen, da die Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit als freier Dienstnehmer direkt vom Arbeitgeber bestritten werden. Die Berufung wurde…
…ins Treffen geführte Annahme, dass in o1 eine unentgeltliche Übernachtungsmöglichkeit bei Freunden oder Verwandten bestanden habe, ist nach Ansicht der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates nicht haltbar. Fahrtkosten: Der Nachweis der Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen…
…die sie erhalten hätte, seien lediglich Spesenersätze im Sinn der Vereinsrichtlinien gewesen. Nach Vorlage der Berufung gab der unabhängige Finanzsenat der Berufungswerberin nach Mitteilung von der Rechtslage mittels Vorhalt die Möglichkeit, allfällige tatsächliche Aufwendungen bekanntzugeben, die die vereinnahmten Beträge kürzen könnten, weiters konkrete Gründe vorzubringen…
…in einem Vorhalt mit, dass nach der Rechtslage eine Steuerpflicht der vereinnahmten Beträge grundsätzlich gegeben sei, und gab ihr die Möglichkeit, allfällige tatsächliche Aufwendungen bekanntzugeben, welche die vereinnahmen Beträge kürzen könnten, oder auch die Gründe darzulegen, falls die Trainertätigkeit ihrer Ansicht nach nicht wie vom…
…Weiters sollte sie bekannt geben, ob die Beibehaltung der Eigentumswohnung Adresse1 (idF Adresse1) privat veranlasst sei. Über die tatsächlichen Aufwendungen der Wohnung an ihrem Beschäftigungsort sollten eine detaillierte Aufstellung sowie belegmäßige Nachweise vorgelegt werden. Im Zuge der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung führte die Bw. Folgendes aus: Ad…
…Finanzsenat der Berufungswerberin mittels Vorhalt zunächst mit, dass nach der Rechtslage eine Steuerpflicht der vereinnahmten Beträge grundsätzlich gegeben sei, und gab ihr die Möglichkeit, allfällige tatsächliche Aufwendungen bekanntzugeben, die die vereinnahmten Beträge kürzen könnten, oder auch allfällige Gründe bekanntzugeben, falls die Tätigkeit ihrer Ansicht nach…