Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0376-K/05
Aufwendungen für zwingend vorgeschriebenes zweisemestriges Auslandsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-K/05vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Sohn des Berufungswerbers studiert in Innsbruck „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“. Die Aufwendungen des Sohnes (Flugkosten, Studiengebühren, Krankenversicherung, Wohnungsmiete und Verpflegung) für das nach dem Studienplan im zweiten Studienabschnitt zwingend vorgeschriebene mindestens zweisemestrige Auslandsstudium an einer nichtdeutschsprachigen Universität (in diesem Fall University of Sydney, Australien) können beim Berufungswerber nur mit dem Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988, nicht aber als „allgemeine“ außergewöhnliche Belastung in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich des Selbstbehaltes berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.L., 5... X, Str., vertreten
durch Dr. Hans Tiefenbacher, Wirtschaftstreuhänder,
5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 26, vom
29. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg
Zell am See vom 18. März 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) wies in der Einkommensteuererklärung für 2002
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 4.914,49 und Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit von € 59.099,99 aus.
Im Jahr 2002
studierte sein Sohn T.L. "Internationale Betriebswirtschaftslehre" an der
Universität Innsbruck. Der Bw. begehrte Aufwendungen iHv
€ 17.078,12 für das laut Studienplan zwingend vorgeschriebene
zweisemestrige Auslandsstudium seines Sohnes als "andere"
außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung des
Selbstbehaltes. Die beiden Auslandssemester absolvierte T.L. an der
"University of Sydney" in Australien, das
erste Semester lief vom 7. März 2002 bis 2. Juli 2002, das zweite
vom 25. Juli 2002 bis 19. November 2002.
Im "Studienplan
für das internationale Studienprogramm "Wirtschaftswissenschaften mit
internationaler Ausrichtung" an der Universität Innsbruck" heißt es -
auszugsweise festgehalten - wie folgt:
"STUDIENDAUER
UND STUDIENGLIEDERUNG
§ 1
Studiendauer und Studiengliederung
1) Das
wirtschaftswissenschaftliche Studium mit internationaler Ausrichtung gliedert
sich in den ersten Studienabschnitt, der durch die erste Diplomprüfung
abgeschlossen wird, und in den zweiten Studienabschnitt, der durch die zweite
Diplomprüfung abgeschlossen wird.
2) Der erste
Studienabschnitt umfasst mindestens vier Studiensemester. Auf Antrag ...
3) Der zweite
Studienabschnitt umfasst mindestens vier Studiensemester.
§
2 Ausländischer Studienteil
1) Im zweiten
Studienabschnitt sind mindestens zwei
Studiensemester an einer Universität im nichtdeutschsprachigen
Ausland, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht oder die sich der
Studierende nach Abs. 4 gewählt hat, zu absolvieren. Im Rahmen des
ausländischen Studienteils sind zwei Teilprüfungen der zweiten
Diplomprüfung abzulegen. Mindestens zwei weitere Studiensemester sind an
der Universität Innsbruck zu absolvieren. ... "
Die vom Bw. begehrten Aufwendungen setzten sich wie folgt
zusammen:
|
Flug
Salzburg-Sydney und retour
|
€
|
1.016,95
|
Studiengebühren
an der Universität von Sydney für das 1. Semester
|
€
|
4.008,02
|
Studiengebühren
an der Universität von Sydney für das 2. Semester
|
€
|
4.217,38
|
Krankenversicherung
Australien
(obligatorisch)
|
€
|
163,18
|
Wohnungsmiete
|
€
|
3.270,00
|
Verpflegung,
geschätzte tatsächliche
Kosten,
303 Tage a € 21,80,
abzgl. Haushaltsersparnis für
303 Tage a €
7,27
|
€
|
4.402,59
|
|
€
|
17.078,12
Im
Einkommensteuerbescheid für 2002
berücksichtigte das Finanzamt für die Aufwendungen für die
auswärtige Berufsausbildung des Sohnes des Bw. den Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 iHv
€ 110,00 pro Studienmonat als außergewöhnliche Belastung,
dies ohne Selbstbehalt. Höhere tatsächliche Aufwendungen könne es
nicht zum Abzug zulassen. Weiters gewährte es den - unstrittigen -
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
für die Ausbildung der Tochter in Z. An außergewöhnlicher
Belastung für Ausbildungskosten der Kinder waren daher € 2.640,00
in Ansatz gebracht.
In der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2002 begehrte der Bw. die in der Steuererklärung geltend gemachten
tatsächlichen Kosten für den Sohn. Der Pauschbetrag des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für "eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes" könne schon von der Höhe
her in sachgerechter Auslegung nur das übliche Studium in der
nächstgelegenen örtlichen Möglichkeit - jedoch außerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes - erfassen, wie zB im Falle des Studiums der
Wirtschaftswissenschaften in Innsbruck mit Wohnort in Y. Dies führe zu
gewissen üblichen Fahrt- und Internatskosten und werde der
durchschnittliche Mehraufwand mit dieser Pauschalierung abgegolten.
Den damit
überhaupt nicht vergleichbaren und völlig anders gelegenen Sachverhalt
eines "verpflichtenden Auslandssemesters im fremdsprachigen Ausland" mit
zigfachen Kosten unter diesen Begriff und unter diese Bestimmung subsumieren zu
wollen, würde zu einer extrem unsachlichen und einer die
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch nicht
annähernd berücksichtigenden Auslegung führen und würde
damit eine weder gesetzes- noch verfassungskonforme Auslegung bedeuten.
Auch in der
Fachliteratur sowie in den entsprechenden Steuerratgebern sei bezüglich
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 immer davon die Rede, dass eben
der normale Ausbildungs- bzw. Studienort mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sei
und damit eine tägliche Rückfahrt nicht zumutbar sei.
Zumal der
"verpflichtende ausländische Studienteil" in einer sinnvollen,
gesetzeskonformen Auslegung nicht unter § 34 Abs. 8
EStG 1988 fallen könne, sei der Sachverhalt unter die allgemeinen
Regeln des § 34 EStG 1988 zu subsumieren, dh. Ansatz der
zusätzlichen Kosten abzüglich eines entsprechenden Selbstbehaltes.
Neben der "Außergewöhnlichkeit" und "Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" sei die Absolvierung von zwei
Studiensemestern an einer Universität im nichtdeutschsprachigen Ausland
verpflichtend und somit die "Zwangsläufigkeit" gegeben.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung
hielt das Finanzamt an seiner bisherigen Ansicht fest.
Dagegen brachte
der Bw. den Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht
im gegenständlichen Fall über die Frage, ob beim Bw. die Aufwendungen
für die Ausbildung seines Sohnes an der Universität in Sydney als
"allgemeine" außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung
des Selbstbehaltes oder aber nur im Rahmen des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs.8 EStG 1988 zum Tragen kommen können.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
können Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Grundsätzlich
werden Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen.
Betreffend das
Studium des Kindes an einer auswärtigen (ausländischen)
Schauspielschule hat der VwGH im Erkenntnis vom
25. 9. 2002, 98/13/0167, ausgesprochen, dass bezüglich der
Prüfung der Frage, ob iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht, kein Grund vorliegt, in- und ausländische Studien unterschiedlich
zu behandeln. Es ist somit auch für die Anerkennung der nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zwangspauschalierten Kosten
für ein - allenfalls gegebenes - Auslandsstudium lediglich erforderlich,
dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des
Wohnortes möglich ist.
Angesichts der
in § 2 des Studienplanes normierten Verpflichtung zur Absolvierung von
zwei Auslandssemestern ist das Tatbestandsmerkmal "keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes" im
gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt und besteht an der
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen kein Zweifel. Zumal die Aufwendungen mit
den Beträgen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 abzugelten
sind, und es sich bei dem genannten Pauschbetrag um eine unwiderlegbare
Pauschalierung der Art handelt, dass höhere Beträge auch dann nicht
berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nachgewiesen wurden (vgl. VwGH
vom 28. 5. 1997, 96/13/0109, und die dort zitierte Literatur), bleibt
für das Begehren des Bw. kein Raum.
Schon dem
Wortlaut nach ist § 34 Abs. 8 EStG 1988 kein Hinweis zu
entnehmen, dass mit "außerhalb des Wohnortes" nur ein inländischer
Ort gemeint sein sollte. Ebenso wenig gibt der Wortlaut dieser Bestimmung einen
Anhaltspunkt für die Behauptung des Bw., dass bei keiner adäquaten
Ausbildungsmöglichkeit im "Einzugsbereich" jedenfalls die
"nächstgelegene örtliche Möglichkeit" in Anspruch genommen werden
müsste.
Über den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 hinaus gehende
Unterhaltsleistungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen
(vgl. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sowie
VwGH vom 18. 2. 1999, 97/15/0047); ein solcher Sachverhalt liegt hier
jedoch nicht vor.
Obigen
Ausführungen folgend konnte daher dem Begehren des Bw. nicht nachgekommen
werden, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
11.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtungaußergewöhnliche BelastungPauschbetragtatsächliche KostenSelbstbehaltStudienplanzwingend vorgeschriebenes Auslandsstudiumnichtdeutschsprachige Universität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-K/05
- Stammnummer
- 24026
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF