Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0340-K/05
Tatsächliche Aufwendungen des Jahres 2004 geringer als die im Freibetragsbescheid angeführten Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-K/05vom 19.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.K. , Pensionist, 1W,Wg., vom
8. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk, vertreten durch OR Mag. Bernhard Ludwig, vom 12. Juli 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
H.K. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2004 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund von Pensionseinkünften der
Österreichischen Post AG.
Die Österreichische Post AG berücksichtigte bei
der Lohnverrechnung für das Kalenderjahr 2004 einerseits den im
Freibetragsbescheid 2004 vom 16. Juni 2004 (ergangen auf Grund des Bescheides
betreffend Einkommensteuer/Arbeitnehmerveranlagung 2002) ausgewiesenen Betrag
von € 6.731,75 (bestehend aus Sonderausgaben in Höhe von
€ 110,52 abzüglich des Pauschbetrages von € 60,00 sowie
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 6.681,23) und
andererseits den nach § 35 bzw. 105 EStG dem Bw. zustehenden Freibetrag in
Höhe von € 612,00, insgesamt daher rund € 7.344,00. Dem genannten
Freibetragsbescheid kann unter Hinweise Folgendes entnommen werden: "Wenn Sie
die angeschlossene Mitteilung an Ihren Arbeitgeber weiterleiten, hat dieser den
Freibetrag bei der Lohnverrechnung 2004 zu berücksichtigen. Dies ist jedoch
nur eine vorläufige Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des
Jahres 2004 sind bei der Veranlagung für das Jahr 2004 beim Finanzamt
geltend zu machen. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein,
als die im Freibetragsbescheid angeführten, so müssen Sie mit einer
Nachforderung rechnen."
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 12. Juli 2005 erging die
Arbeitnehmerveranlagung des Bw.. Dabei wurden Sonderausgaben in Höhe von
€ 83,28 und als außergewöhnliche Belastungen ein Pauschbetrag
nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen
eigener Behinderung in Höhe von € 612,00 sowie nachgewiesene
Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 4.108,13
berücksichtigt. Aus diesem Bescheid ergab sich für den Bw. eine
Abgabennachforderung von € 1.001,16.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit
Eingabe vom 3. August 2005, beim Finanzamt eingelangt am 8. August 2005, das
Rechtsmittel der Berufung und begründete diese wie folgt: Was bei der
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 nicht berücksichtigt worden
sei, könne er nicht nachvollziehen, daher auch keinen Betrag nennen. Da der
Absetzbetrag für Sonderausgaben und Diät stimme, könne der Mangel
nur in der außergewöhnlichen Belastung im Zusammenhang mit seiner
Behinderung begründet sein. Möglich sei, dass es auch bezüglich
Pflegegeld (s. § 21 BPGG), welches der Bw. nur 11 Monate bezogen habe,
zu einem Widerspruch komme. Schon im Jahre 2001 habe der Bw. einen finanziellen
Verlust nur mittels Berufung abwenden können. Auch die Steuergutschrift
2003 mit € 31,78 komme ihm nun zu wenig vor, aber das sei vorbei. Da sich
sein Jahreseinkommen seit 2001 kaum verändert habe und es bei der Post AG
gesamtversteuert werde, sowie laut dem Steuerbuch 2005 die größte
Steuerreform der Zweiten Republik stattgefunden habe, sei eine Nachforderung von
€ 1.001,16 für den Bw. nicht plausibel. Durch das bisher Erlebte
sei der Bw. zur Überzeugung gelangt, dass er mit einer korrekten Berechnung
seiner Steuer nicht rechnen könne und werde künftig Bescheide mittels
Berufung bzw. durch den unabhängigen Finanzsenat überprüfen
lassen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 23. August 2005 wurde der
Bw. aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung betreffend der beantragten
Hilfsmittel für 2002 bis 2004 vorzulegen.
Mit beim Finanzamt am 16. September 2005 eingelangtem,
jedoch undatierten Schreiben listete der Bw. die "außergewöhnlichen
Belastungen durch Behinderungsaufwendungen" für das Jahr 2004 wie folgt
auf: Physiotherapie abzüglich Kostenersatz: € 911,00, Medikamente
€ 224,31, Rehab € 2.635,72, Heilbehelfe € 87,41,
Behandlungskosten € 39,49 und Fahrtkosten € 209,60. Auf diesem
Schreiben ist vermerkt, dass der Bw. pflegebedingte Geldleistungen für
Jänner bis August 2004 und Oktober bis Dezember 2004 erhalten habe. Weiters
führte der Bw. in diesem Schreiben noch an: Er sei von der
Steuerberatungskanzlei Dr. Hager verständigt worden, dass für die
Jahre 2002 bis 2004 eine die Behinderung betreffende Auflistung der Ausgaben
vorzulegen sei. Dieses, obwohl sich seine Berufung nur auf den Zeitraum 2004
beziehe und die Jahre 2002 und 2003 mittels Bescheid abgeschlossen seien. Er
habe in seiner Berufung ausgeführt, dass er schon bei der Abhandlung seiner
Steuererklärung 2001 feststellen habe müssen, seine Steuer - aus
welchen Gründen auch immer - nicht exakt berechnet zu erhalten. Durch
den Bescheid 2004 sei dies für ihn erneut bestätigt worden. Da er zu
100% behindert sei, sei die neuerliche Vorgangsweise mit fast unzumutbarer
Arbeit verbunden. Dies werde ihn aber nicht hindern, die Causa bis zum Ende zu
verfolgen. Ob es den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetz 2005
entspreche, möge anderweitig entschieden werden. Ein Umstand, der die
Zuverlässigkeit der Finanzbehörde bzw. deren ausführende Organe -
auch in Sachen Diskriminierung Behinderter in Frage stelle, sei folgender
Umstand. Außer im Jahr 2001 sei die Kanzlei Dr. Hager bis jetzt nie
für ihn tätig geworden und es finde sich auch keine Eintragung im
jeweiligen Formular zur Arbeitnehmerveranlagung. Trotzdem werde seine
Korrespondenz der Kanzlei Dr. Hager zugeleitet, was bei der Weiterleitung an ihn
Arbeitsaufwand, Porto und Telefonkosten verursache. Es reduziere sich dadurch
außerdem der Zeitrahmen des Einspruchs. Bevor er weitere Schritte setzen
könne, müsse er die Entscheidung abwarten, sei jedoch auf Grund seiner
bisherigen Erfahrungen von Optimismus weit entfernt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2005 wurde
die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass - soferne im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten seien - der Steuerpflichtige zu veranlagen sei, wenn in
einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigende
besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen würden. Auf Basis der berücksichtigen
Aufwendungen 2002 sei der Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2004
erstellt worden, welcher lohnsteuermindernd von der pensionsauszahlenden Stelle
des Bw. berücksichtigt worden sei. Die berücksichtigungswürdigen
Aufwendungen im Kalenderjahr 2004 seien jedoch geringer wie jene aus dem Jahr
2002 (2002: € 6.731,75, 2004: € 4.131,41). Daher sei die zu wenig
einbehaltene Lohnsteuer rückzufordern gewesen.
Mit Eingabe vom 25. September 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 27. September 2005 beantragte der Bw. die Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz in der gegenständlichen Angelegenheit.
Begründend führte der Bw. Folgendes aus: Für 2001 habe der Bw.
Berufung einlegen müssen, der zwar stattgegeben worden sei, die
Rückerstattung habe dann ein Vielfaches ausgemacht und habe den Bw. mit
€ 300,00 für den Steuerberater belastet. Bis zur
Berufungsvorentscheidung 2004 habe diese Kanzlei jahrelang die Steuerpost des
Bw. bekommen, obwohl er keinerlei Kontakt mehr mit ihr habe und auch die Spalte
"steuerliche Vertretung" leer bleibe. Der Bw. verliere wertvolle Zeit des
Einspruchszeitrahmens. Nun erhalte er zum ersten Mal seine Steuerpost, aber mit
falscher Anschrift, denn es sei an diese Adresse zuzustellen, die in der Spalte
"Angaben zur Person" angeführt sei. Zuletzt sei dem Bw. eine Auflistung mit
den Behindertenaufwendungen der Jahre 2002 bis 2004 abverlangt worden, obwohl
vermutlich die negative Berufungsvorentscheidung schon am Schreibtisch gelegen
sei. Nur so lasse sich das rasche Tätigwerden der Behörde
erklären. Der Bw. werde in Zukunft, um einigermaßen sicher zu sein
seine Steuersache korrekt behandelt zu wissen, die Steuerbescheide der kommenden
Zeit durch alle Instanzen der Abgabenbehörde prüfen lassen. Auch um
sicher zu sein, dass nicht in der Folge Jahrgänge immer wieder ausgegraben
würden - siehe 2001. Dieser Jahrgang sei nicht verlangt worden, weil
ein Berufungsentscheid vorgelegen sei. Was den Teil betreffe, der mit seiner
Behinderung im Zusammenhang stehe, werde er die Volksanwaltschaft bemühen,
Stellung zu beziehen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die
Verfahrensparteien vom unabhängigen Finanzsenat zu einem
Erörterungsgespräch am 15. September 2006 geladen. Dabei wurde die
Sach- und Rechtslage erörtert und dem Bw. die Umstände, die zur
Nachzahlung des Jahres 2004 führten, erläutert. Der Bw. erklärte
dabei, dass er über die bereits nachgewiesenen Ausgaben im Jahr 2004 keine
weiteren Ausgaben zu verzeichnen habe. Er erklärte, auf die Ausfertigung
einer Berufungsentscheidung zu bestehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 hat das
Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten,
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid
und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der
Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem
Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung
mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
1. Werbungskosten, die weder gemäß
§ 62
noch gemäß
§ 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 zu
berücksichtigen sind,
2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1, 6 und 7
und Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen,
3. außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden,
4. Freibeträge gemäß
§ 35 und 105,
sofern sie nicht gemäß
§ 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt
werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4
im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind und in einem Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 leg.cit. nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
Die (nachgewiesenen) Aufwendungen des Bw. im Jahre 2004
decken sich - mit Ausnahme der beim Bw. sowohl von seinem Arbeitgeber
anlässlich des Lohnsteuerabzuges berücksichtigten als auch vom
Finanzamt im angefochtenen Bescheid zum Ansatz gebrachten Aufwendungen in
Höhe von € 612,00 für eine Diätverpflegung - nicht mit jenen
des Jahres 2002. So betrugen die beim Bw. berücksichtigten Sonderausgaben
des Jahres 2002 € 110,52, jene des Jahres 2004 € 83,28. Die zum
Ansatz gebrachten außergewöhnlichen Belastungen des Bw. beliefen sich
im Jahre 2002 auf € 6.681,23, im Jahre 2004 lagen solche in Höhe
von € 4.108,13 vor. Die Behauptung des Bw., dass "der Absetzbetrag für
Sonderausgaben und Diät stimme" trifft daher nur für die Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Diätverpflegung zu.
Da die tatsächlichen Aufwendungen des Bw.
(Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) im Jahr 2004
niedriger waren als die im Freibetrag angeführten und in der Folge vom
Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Aufwendungen, ergab sich
auf Grund der vom Arbeitgeber zu niedrig eingehobenen Steuer die im
angefochtenen Bescheid ausgewiesene Abgabennachforderung. Diese besteht zu
Recht.
Die Ausführungen des Bw., wonach das Pflegegeld bei
der Berechnung der Steuer eine Rolle gespielt haben könnte, gehen deshalb
ins Leere, weil das Pflegegeld nach § 21 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr.
110/1993 idgF, nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Wenn der Bw. bemängelt, dass die Zustellung des
angefochtenen Bescheides an seine steuerliche Vertreterin und nicht an ihn
selbst ergangen sei, so ist dazu festzuhalten, dass nach der Aktenlage die
steuerliche Vertreterin seit 25. März 2003 die Zustellvollmacht besaß
und diese erst von der steuerlichen Vertreterin selbst am 2. September 2005
gegenüber dem Finanzamt widerrufen wurde. Die Zustellung des angefochtenen
Bescheides an die steuerliche Vertreterin erfolgte somit zu Recht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-K/05
- Stammnummer
- 24128
- Gültig
- 19.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF