Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1387-L/08
Pflichtveranlagung, wenn tatsächliche Aufwendungen nicht den Daten aus dem Freibetragsbescheid entsprechen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1387-L/08vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. März 2009 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch FA, vom
20. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Berufungvorentscheidung
vom 8. Juni 2007).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen (wie BVE):
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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20.137,56 €
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Einkommen
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18.690,82 €
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Einkommensteuer
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3.180,20 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
2.806,34
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung) zu entnehmen und
bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 beantragte die Berufungswerberin die
Berücksichtigung folgender Ausgaben: Sonderausgaben
(Personenversicherung): 2.229,72 €
Außergewöhnliche
Belastungen: 434,51 €
Grad der Behinderung: 70%
Mit
Einkommensteuerbescheid 2006 vom
20. Februar 2007 wurde die Einkommensteuer
erklärungsgemäß festgesetzt. Diese Festsetzung
führte zu einer Abgabennachforderung in Höhe von
413,64 €
Mit Eingabe vom 21. März 2007 wurde Berufung
gegen diesen Steuerbescheid eingebracht. Da dieser Bescheid negativ ausgefallen
ist, werde der Antrag auf Rückerstattung der Einkommensteuer
zurückgezogen.
Mit
Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO vom 8. Juni 2007 wurde der Bescheid
vom 20. Februar 2007 geändert. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Steuerpflichtige u.a. gem.
§ 41 Abs. 1 EStG dann zu veranlagen sei, wenn in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr besondere Verhältnisse
gem. § 63 Abs. 1 EStG nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen würden. Die PVA hätte bei der laufenden Verrechnung
einen auf einem gem. § 63 Abs. 1 EStG ergangenen
Freibetragsbescheid (FBB) beruhenden Freibetrag in Höhe von
1.886,52 € berücksichtigt. Die von der Berufungswerberin in ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 geltend gemachten
Aufwendungen seien jedoch geringer als die im FBB 2006 ausgewiesenen
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Da im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung
gegeben seien, sei eine Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich. Die
Rückzahlungsbestätigung der Wohnungsgesellschaft sei nunmehr
entsprechend berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 wurde Einspruch
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 8. Juni 2007 erhoben
(Vorlageantrag). Da es bei der
Berechnung des Einkommensteuerbescheides zu einem Fehler gekommen sein
dürfte, werde ersucht dies abermals zu überprüfen. Die
Einkommensverhältnisse hätten sich in den letzten Jahren in keinster
Weise geändert. Die Berufungswerberin hätte bei weitem mehr Ausgaben
für Medikamente, Arztbesuche usw.. Es sei unverständlich, dass das
Einkommensteuerkonto einen Rückstand aufweise. Es werde um
detaillierte Darstellung ersucht, wie es zu diesem Rückstand gekommen sei.
Mit Datum 19. Juli 2007 wurde die
Berufungswerberin seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht,
persönlich vorzusprechen.
In einem Telefonat am
21. August 2007 gab die Berufungswerberin bekannt, aus
gesundheitlichen Gründen der Vorladung nicht folgen zu können.
Der Berufungswerberin sei der gegenständliche Sachverhalt und der
Einkommensteuerbescheid 2006 (BVE) abermals detailliert telefonisch
erklärt worden. Sie hätte angegeben, den Bescheid nunmehr verstanden
zu haben und werde den Vorlageantrag schriftlich zurückziehen.
Mit Eingabe vom
23. November 2008 ersuchte die Berufungswerberin um Mitteilung
wegen des Einspruchs vom 22. Juni 2007. Der Jahresausgleich 2006
sei ihr unklar.
Mit Datum 15. Dezember 2008 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
in einem Freibetragsbescheid
für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse
gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen.
Die pensionsauszahlende Stelle
(Pensionsversicherungsanstalt PVA) hat bei der monatlich zu berechnenden
Lohnsteuer, Freibeträge aus einem Freibetragsbescheid vom
17. Juni 2005 berücksichtigt. Der Jahresfreibetrag wurde
in diesem Freibetragsbescheid im Ausmaß von 1.886,52 €
festgesetzt und resultiert aus den im Einkommensteuerbescheid für 2004
berücksichtigten Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen. Dieser Freibetragsbescheid
enthält auch folgenden
Hinweis: "Wenn Sie die angeschlossene
Mitteilung an Ihren Arbeitgeber weiterleiten, hat dieser den Freibetrag bei der
Lohnverrechnung 2006 zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nur eine
vorläufige
Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2006 sind
bei der Veranlagung für das Jahr 2006 beim Finanzamt geltend zu
machen."
Die Berufungswerberin hat diese Mitteilung an die PVA
weitergeleitet und diese ist bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt
worden.
Richtig ist, dass sich die Einkünfte der
Berufungswerberin in den letzten Jahren nicht geändert haben.
Geändert haben sich allerdings die Aufwendungen. Im Jahr
2004 (das Jahr der Grundlage für den Freibetragsbescheid) wurden
Aufwendungen in Höhe von 1.886,52 € nachgewiesen (aus dem
Steuerbescheid bzw. der Steuererklärung für das Jahr 2004
ersichtlich). Im Jahr 2006 wurden allerdings nur Aufwendungen in
Höhe von 1.446,74 € beantragt bzw. nachgewiesen.
Hätte die Berufungswerberin die Mitteilung nicht an die PVA
weitergeleitet, dann wären die monatlichen Lohnsteuerzahlungen höher
gewesen und es hätte sich bei der Veranlagung 2006 keine Nachzahlung
ergeben. Durch die Abgabe dieser Mitteilung seien eben die
Lohnsteuerabzüge niedriger gewesen, welche aber nunmehr korrigiert werden
müssten. In beiden Fällen ergibt sich aber dieselbe
Einkommensteuerbelastung. Da oben erwähnte gesetzliche Bestimmung
jedenfalls eine Veranlagung für derartige Fälle vorsieht, kann die
Erklärung nicht zurückgezogen werden. Maßgeblich
für die Steuerberechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse
eines Jahres und nicht die prognostizierten Verhältnisse im
Freibetragsbescheid.
In Anlehnung an diese eindeutige gesetzliche Bestimmung war
den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2007 zu
folgen, in welchem die zusätzlich nachgewiesenen Sonderausgaben
berücksichtigt wurden.
Beilage:
Berufungsvorentscheidung
Linz, am 24.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1387-L/08
- Stammnummer
- 39984
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF