Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0250-G/08
Freibetragsbescheid und Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-G/08vom 02.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. März 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte die Erklärung zur
ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007 beim Finanzamt am 6. März 2008 ein.
Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 26. März
2008 ergab eine Nachforderung in Höhe von 323,02 Euro.
In der Berufung vom 3. April 2008 zog die Bw. ihren Antrag
auf Veranlagung zurück.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2008
wurde vom Finanzamt damit begründet, dass hier ein Pflichtveranlagungsgrund
vorliege.
Im Vorlageantrag vom 23. April 2008 brachte die Bw. dagegen
im Wesentlichen vor, dass sie nicht verstehen könne, wie es zur o.a.
Nachforderung komme. Sie habe im Jahr 2007 eine Pflegegeldversicherung
abgeschlossen und diese neue Versicherung in die Arbeitnehmerveranlagung
hineinnehmen wollen. Nun werde sie dafür bestraft und solle bei gleich
bleibendem Einkommen auch noch unglaubliche 323 Euro nachzahlen. Presse und
Medien würden plädieren, sich kräftig der Arbeitnehmerveranlagung
anzunehmen, aber nach solchen Bescheiden könne man tatsächlich darauf
verzichten. Sie bitte daher, ihren Antrag nochmals zu prüfen, vielleicht
habe sich doch "ein Computerfehler-Teufelchen" nur verrechnet.
Der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 6.
Oktober 2008, GZ. RV/0250-G/08, der Bw. zugestellt am 23. Oktober 2008, hat
folgenden Wortlaut:
Sehr geehrte Frau (...),
zu Ihrer Information wird Ihnen (nochmals) mitgeteilt,
wie es zur Nachforderung laut Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 26.
März 2008 in Höhe von 323,02 Euro gekommen ist:
Aus dem
Freibetragsbescheid 2007 vom 4. Mai 2006 ist (ua.) zu entnehmen, dass
- in diesen Bescheid von den
im Einkommensteuerbescheid für 2005 berücksichtigten Werbungskosten
Werbungskosten in Höhe von 899,00 Euro übernommen wurden;
- der Jahresfreibetrag mit
1.437,00 Euro (der Monatsbetrag mit 119,75 Euro) festgesetzt wurde;
- dort auch auf Folgendes
hingewiesen wurde: "Wenn Sie die angeschlossene Mitteilung an Ihren
Arbeitgeber weiterleiten, hat dieser den Freibetrag bei der Lohnverrechnung 2007
zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nur eine vorläufige
Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2007 sind bei der
Veranlagung für das Jahr 2007 beim Finanzamt geltend zu machen.
Sollten die tatsächlichen Aufwendungen
geringer sein als die im Freibetragsbescheid angeführten, so müssen
Sie mit einer Nachforderung rechnen".
Aus Ihrem Lohnzettel geht hervor, dass Sie die o.a.
Mitteilung an die bezugsauszahlende Stelle: (...) weitergeleitet haben. Demnach
wurde bei der Lohnverrechnung 2007 der o.a. Jahresfreibetrag in Höhe von
1.437,00 Euro berücksichtigt (vgl. Seite 4 des Einkommensteuerbescheides
für 2007 vom 26. März 2008).
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für 2007 hat
sich allerdings herausgestellt, dass Ihre tatsächlichen Werbungskosten
für 2007 lediglich 21,60 Euro betragen (vgl. Seite 1 des
Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 26. März 2008).
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 hat aber
eine Pflichtveranlagung zu erfolgen, wenn - wie offenbar im vorliegenden Fall -
in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte
Werbungskosten, etc. nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
Um die Übermittlung einer - allfälligen -
Stellungnahme zu diesem Schreiben binnen vier Wochen wird ersucht".
Die Bw. beantwortete diesen
Vorhalt nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat hat im o.a. Vorhalt
ausführlich dargelegt, wie es zur Nachforderung von Einkommensteuer
für 2007 in Höhe von 323,02 Euro gekommen ist und weshalb im
vorliegenden Fall eine (Pflicht-)Veranlagung zu erfolgen hat.
Die Bw. hat dagegen nichts vorgebracht.
Aus den im o.a. Vorhalt dargelegten Gründen war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 2.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-G/08
- Stammnummer
- 38162
- Gültig
- 02.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF