…dabei der Betrag der verkürzten Eingangsabgaben, deren Höhe sich nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen des (materiellen) Zollrechts berstimmt. Das bedeutet einerseits, dass dabei neben den gemeinschaftsrechtlich geregelten Einfuhrabgaben (nach Art.4 Zi.10 Zollkodex) auch die sonstigen bei der Einfuhr ebenfalls anfallenden (bundesrechtlich geregelten) Eingangsabgaben (…
…hinterzogene Eingangsabgabe (umfasst den gemeinschaftsrechtlichen Begriff Einfuhrabgabe) und ist im Sinn von § 37 Abs.2 FinStrG für die Bestimmung des Strafrahmens der Abgabenhehlerei zu veranschlagen. Die Abgabenart Einfuhrumsatzsteuer, die nicht von der EU, sondern durch jeweilige nationale Vorschriften geregelt ist, gehört zu den sonstigen Eingangsabgaben…
…haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind. Zum Anwendungsbereich der BAO bestimmt deren § 1 wie folgt: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl…
… 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG (zur Sicherung von Geldstrafen, Wertersatz und Kosten sowie von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen bzw. zur späteren Geltendmachung der Sachhaftung) und stellten hierüber eine "Quittung über beschlagnahmte Gegenstände" (Block Nr.008923/Bl.08) aus. Am…
… 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG (zur Sicherung von Geldstrafen, Wertersatz und Kosten sowie von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen bzw. zur späteren Geltendmachung der Sachhaftung) und stellten hierüber eine "Quittung über beschlagnahmte Gegenstände" (Block Nr.007832/Bl.10) aus. Am…
…erheben." Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen…
…erheben." Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen…
…erheben." Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen…
…der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtkräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wäre. Die abgenommenen Waren sind gem. …
…erheben." Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen…
…der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wäre. Die abgenommenen Waren sind gem. …
…der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wäre. Die abgenommenen Waren sind gem. …
…der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtkräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wäre. Die abgenommenen Waren sind gem. …
…erheben." Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen…
…im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig. Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur…
…3) Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben. Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51…
…3) Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben. Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51…
…3) Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben. Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51…
…3) Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben. Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51…
…3) Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben. Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51…