Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0051-Z3K/05
Die Vermögenslosigkeit des Abgabepflichtigen stellt keine Unbilligkeit der Einhebung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0051-Z3K/05vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. AA., vom
11. Mai 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes BB. vom
7. April 2005, Zl. aa., betreffend Säumniszinsen nach dem ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt BB. schrieb dem Bf. zu Abgabenkontonummer bb.
mit Bescheid vom 1. März 2005 € 184,94 an Säumniszinsen
zur Entrichtung vor.
In der Berufung 1. April brachte der Bf. zum einen im
wesentlichen vor, die Festsetzung von Säumniszinsen sei nicht
gerechtfertigt, weil hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes BB.
vom 12. Jänner 2004, Zl. cc., mit welcher die Berufung gegen die
Stammabgabenvorschreibung im Bescheid vom 8. Mai 2003, Zl. dd.
abgewiesen worden war, mit Schriftsatz vom 8. September 2004 ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2004 eingelegt und über
den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde noch nicht rechtskräftig
entschieden worden sei. Wenn dem Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde in
der Stammsache stattgegeben würde, wäre die Abgabenschuld nicht
fällig und dürften Säumniszinsen nicht festgesetzt
werden.
Zum anderen führt der Bf. in der Berufungsschrift ins
Treffen, dass ihn durch die Festsetzung der Säumniszinsen ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Er begehrte diesbezüglich seine
Einvernahme.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt BB. die Berufungen mit dem Hinweis,
der Bf. habe (erst) mit der Eingabe vom 11. März 2005 einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der von den Säumniszinsen betroffenen
Abgabenschuld sowie der bisher antstandenen Säumniszinsen eingebracht, als
unbegründet ab.
In seiner Beschwerde vom 11. Mai 2005 bemängelt
der Bf, dass die erstinstanzliche Behörde keine Ermittlungen darüber
geführt habe, inwieweit durch die Einhebung der Säumniszinsen für
den Bf. ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schaden eintreten könnte
sowie zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen
würde und er nicht - wie in den Berufungen beantragt wurde - hiezu
niederschriftlich einvernommen wurde. Eine Sicherheitsleistung könne ihm
nicht auferlegt werden. Der Bf. führt gleichzeitig ins Treffen, dass er
Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder habe. Für den
minderjährigen CC., der sich in Serbien aufhalte, habe er einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von € 110,00 und für die minderjährige DD.
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 100,00 zu leisten. Er sei
auch für seine Gattin, die im Mai des Jahres ein weiteres Kind erwarte,
unterhaltspflichtig. Der Bf. benennt darüber hinaus finanzielle
Verbindlichkeiten von monatlich € 150,00 aus einer stornierten
Autoversicherung in Höhe von € 1.050,00. An Mietzins habe er
einen Betrag von € 186,00 monatlich zu erbringen. Diesen Aufwendungen
stehe lediglich ein Bezug eines Pensionsvorschusses von täglich
,€ 14,19 (d.s. im Monat € 425,70)
gegenüber.
Im Übrigen verweist der Bf. auf sein
Berufungsvorbringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG sind das im § 1 genannte
gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung
dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare
Völkerecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, auch
in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich
geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des
Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der
Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
anzuwenden.
Die
im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Zollkodex (ZK) haben folgenden
Inhalt:
"Artikel 221
(1)
Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald
der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Artikel 222
(1)
Der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner
innerhalb folgender Fristen zu entrichten:
a) ist keine Zahlungserleichterung
nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so muss die Zahlung
innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden. Unbeschadet des
Artikels 244 zweiter Absatz darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrags an den Zollschuldner,
nicht überschreiten; ...
Artikel
232
(1)
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,
a)
so machen die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften
zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der
Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.
...
b)
so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der
Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch
nicht niedriger sein.
(2)
Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten, wenn
a)
diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden;
b)
ihr Betrag einen nach dem Ausschussverfahren festgesetzten Betrag nicht
übersteigt;
c) die Entrichtung
des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür
festgesetzten Frist erfolgt.
(3)
Die Zollbehörden können festsetzen:
a)
Mindestzeiträume für die Zinsberechnung;
b)
Mindestbeträge für die Säumniszinsen.
Artikel 244
Durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte."
Die
zu Art. 232 ZK ergangene nationale Durchführungsbestimmung im
Zollrechts-Durchführungsgesetz lautet:
"§ 80. (1) Ist der
Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu
erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
(2) Als Jahreszinssatz ist
ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2
liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15.
eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden
Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
(3)
Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im
Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu
erheben."
Gemäß
§ 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie
der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen
Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs-
und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist.
Demgemäß
ist auch § 212a Abs. 1 BAO betreffend Aussetzung der Einhebung in
den Fällen, in denen gegen eine Entscheidung der Rechtsbehelf der Berufung
eingelegt worden ist, weiterhin anwendbar, soweit er nicht durch Bestimmungen
des Art. 244 ZK überlagert wird. Wurde ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gestellt, so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 6
BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des
§ 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO
betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
Der
mit Bescheid vom 8. Mai 2003, Zl. 400/90.170/34/2003 mitgeteilte
Eingangsabgabenbetrag war nach Zustellung des Bescheides innerhalb der
zehntägigen Zahlungsfrist zu entrichten. Anträge auf
Zahlungserleichterungen oder Fristverlängerung wurden innerhalb dieser
Frist vom Bf. nicht gestellt. Die Entrichtung innerhalb der Zahlungsfrist bzw.
auch nach Ablauf einer weiteren Frist von fünf Tagen erfolgte unbestritten
nicht. Auf Grund der nicht fristgerechten Einzahlung war als Säumnisfolge
die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszinsen nach Art. 232
Abs. 1 Buchstabe b iVm § 80 ZollR-DG grundsätzlich
entstanden. Der im Schriftsatz vom 8. September 2004 gestellte Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde gegen die
in der Hauptsache ergangene Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner
2004 konnte an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der
Säumniszinsen nichts ändern.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den
Nebengebühren, worunter auch die Säumniszinsen zu verstehen sind,
setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer
sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen
Abgabenschuld voraus (vgl. VwGH 95/213/0130 vom 30. Mai 1995). Im
Abgabenverfahren hat die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages keine
unmittelbare Auswirkung auf das laufende Verfahren. Durch die Einbringung werden
die Wirkungen des Bescheides, bezüglich dessen Fristen zur Erwirkung eines
Rechtsschutzes versäumt wurden, nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung
und zwangsweise Einbringung nicht aufgehalten. Der Wiedereinsetzungsantrag
führt auch nicht zu einer Aussetzung der Einhebung (Stoll, BAO, Kommentar,
Band 3, Pkt. 2.e, Seite 2976). Er hat daher auch keine
unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Festsetzung von
Säumniszinsen.
Nach
Art. 232 Absatz 2 Buchstabe a ZK kann die Zollbehörde
auf die Säumniszinsen verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse
des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten
führen würden. Solches hat der Bf. für die Festsetzung erst in
der Beschwerde ins Treffen geführt. Auch hat er dargetan, dass die
Festsetzung der Säumniszinsen für ihn mit einem unwiederbringlichen
Schaden verbunden wäre ohne hiefür Gründe darzulegen.
Der
allfällige Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens stellt zum einen
keinen Verzichtsgrund für die Festsetzung von Säumniszinsen dar; zum
anderen ist - sollte sich die Vorschreibung der Stammabgaben nach einer
allfälligen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtswidrig
erweisen, die Festsetzung der Säumniszinsen - sogar von Amtswegen - nach
Art. 236 ZK (Erstattung nicht gesetzlich geschuldeter Abgaben) - zu
beheben, sodass sodann kein unwiederbringlicher Schaden anzunehmen ist. Dem
Beweisantrag des Bf. hiezu, sich selbst niederschriftlich vernehmen zu lassen,
war daher zu Recht nicht näher zu treten. Der Vorwurf einer
unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung konnte nicht erfolgreich
sein, weil kein vermutetes Ergebnis eines noch nicht aufgenommenen Beweises
für das vom Bf. angeführte, für die Entscheidungsfindung jedoch
unmaßgebliche Beweisthema, nämlich des Eintrittes eines
unwiederbringlichen Schadens durch die Festsetzung der Säumniszinsen,
vorweggenommen wurde.
Der
Verhältnisse, die im Falle der Entrichtung der in Streit stehenden
Säumniszinsen nach seinem Dafürhalten zu erheblichen wirtschaftlichen
oder sozialen Schwierigkeiten führen würden, hat der Bf. nunmehr in
seiner Beschwerdeschrift dargelegt.
Wie
dargetan ist nach Art. 232 Abs. 2 ZK Buchstabe a in
Härtefällen ein Verzicht auf Säumniszinsen möglich. Der
Verzicht kommt in Betracht, wenn wegen der Säumniszinsen nach
§ 236 Bundesabgabenordnung (BAO) Nachsicht zu üben wäre
(Witte, RZ 6 zu Art 232).
Gem.
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten
auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre. Nach beständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe u.a. VwGH, 11.11.2004, 2004/16/0077, 01.07.20043, 2001/13/0215)) kann die
Unbilligkeit "persönlich" oder "sachlich" sein. Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Eine "sachliche"
Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ereignis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen.)
Der
Bf. hat das Vorliegen einer "persönlichen" Unbilligkeit angesprochen und
ins Treffen geführt. Im Wesentlichen verweist er auf
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei Kinder und Ehegattin, demnach auf
finanziellen Verpflichtungen, zu welchen er nach dem Gesetz verhalten ist. Im
gegebenen Zusammenhang ist aber auf den Umstand hinzuweisen, dass nach den
Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idgF
in Verbindung mit der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 idgF
(§ 291a EO, § 53 AbgEO) bei der Einbringung von
Forderungen gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen einen so genannten
unpfändbarer Freibetrag ("Existenzminimum") erhöhen, demnach
gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen durch ein erhöhtes Existenzminimum
abgesichert verbliebe. Derartige Aufwendungen konnten daher vom Bf. nicht mit
Erfolg ins Treffen geführt werden.
Die
deutlichste Form einer persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend mit verursacht sein. Der Bf. hat seine finanzielle
Situation als derart schlecht beschrieben, dass eine Einbringung der
aushaftenden Säumniszinsen nicht realistisch erscheint und ein Verzicht auf
diese an seiner Existenzgefährdung nichts ändern würde. Eine
Unbilligkeit ist daher diesfalls nicht anzunehmen (siehe auch VwGH, 18.05.1995,
95/15/0053, 10.05.2001, 2001/15/0033). Kommt es wegen der dargelegten
Vermögenslosigkeit und Einkommensituation des Bf. bei Berücksichtigung
des Existenzminimums zu keinen Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf seine
Einkommens- und Vermögenslage, liegt keine persönliche Unbilligkeit
der Einhebung vor.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0051-Z3K/05
- Stammnummer
- 16842
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF