Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0050-Z3K/05
Festsetzung von Säumniszinsen im Falle eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0050-Z3K/05vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Pflicht zur Erhebung von Nebengebühren, worunter auch die Säumniszinsen zu verstehen sind, setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus. Im Abgabenverfahren hat die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages keine unmittelbare Auswirkung auf das laufende Verfahren. Durch die Einbringung werden die Wirkungen des Bescheides, bezüglich dessen Fristen zur Erwirkung eines Rechtsschutzes versäumt wurden, nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung nicht aufgehalten. Der Wiedereinsetzungsantrag führt auch nicht zu einer Aussetzung der Einhebung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. AA.,
vom 11. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes BB
vom 9. Februar 2005, Zl. aa., betreffend Säumniszinsen nach dem
ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt BB schrieb dem Bf. zu
Abgabenkontonummer bb. mit Bescheiden vom 20. September 2004,
2. November 2004 und 30. Dezember 2004 jeweils € 181,39 d.s.
in Summe € 544,17 an Säumniszinsen zur Entrichtung
vor.
In der Berufung vom 29. Oktober 2004 gegen den
Bescheid vom 29. September 2004, in der Berufung vom 2. Dezember 2004
gegen den Bescheid vom 2. November 2004 und in der Berufung vom
4. Februar 2005 gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2004 brachte der
Bf. zum einen im wesentlichen vor, die Festsetzung von Säumniszinsen sei
nicht gerechtfertigt, weil hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes BB vom 12. Jänner 2004, Zl. cc., mit welcher die
Berufung gegen die Stammabgabenvorschreibung im Bescheid vom 8. Mai 2003,
Zl. dd. abgewiesen worden war, mit Schriftsatz vom 8. September 2004
ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2004 eingelegt
und über den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde noch nicht
rechtskräftig entschieden worden sei. Wenn dem Wiedereinsetzungsantrag und
der Beschwerde in der Stammsache stattgegeben würde, wäre die
Abgabenschuld nicht fällig und dürften Säumniszinsen nicht
festgesetzt werden.
Zum anderen führt der Bf. in den Berufungsschriften
ins Treffen, dass ihn durch die Festsetzung der Säumniszinsen ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Er begehrte diesbezüglich
seine Einvernahme.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt BB die Berufungen mit dem Hinweis, der
Bf. habe keinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, als
unbegründet ab.
In seiner Beschwerde vom 11. März 2005
bemängelt der Bf, dass die erstinstanzliche Behörde keine Ermittlungen
darüber geführt habe, inwieweit durch die Festsetzung der
Säumniszinsen für den Bf. ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher
Schaden eintreten könnte und er nicht - wie in den Berufungen beantragt
wurde - hiezu niederschriftlich einvernommen wurde. Der Behörde sei deshalb
eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Im Übrigen verweist
der Bf. auf sein Berufungsvorbringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG sind das im § 1 genannte
gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung
dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare
Völkerecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, auch
in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich
geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des
Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der
Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
anzuwenden.
Die
im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Zollkodex (ZK) haben folgenden
Inhalt:
"Artikel 221
(1)
Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald
der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Artikel 222
(1)
Der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner
innerhalb folgender Fristen zu entrichten:
a)
ist keine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229
eingeräumt worden, so muss die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist
geleistet werden. Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz darf diese
Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten
Abgabenbetrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten;
...
Artikel
232
(1)
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,
a)
so machen die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften
zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der
Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.
...
b)
so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der
Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch
nicht niedriger sein.
(2)
Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten, wenn
a)
diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden;
b)
ihr Betrag einen nach dem Ausschussverfahren festgesetzten Betrag nicht
übersteigt;
c) die Entrichtung
des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür
festgesetzten Frist erfolgt.
(3)
Die Zollbehörden können festsetzen:
a)
Mindestzeiträume für die Zinsberechnung;
b)
Mindestbeträge für die Säumniszinsen.
Artikel 244
Durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte."
Die
zu Art. 232 ZK ergangene nationale Durchführungsbestimmung im
Zollrechts-Durchführungsgesetz lautet:
"§ 80. (1) Ist der
Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu
erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
(2) Als Jahreszinssatz ist
ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2
liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15.
eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden
Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
(3)
Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im
Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu
erheben."
Gemäß
§ 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie
der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen
Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs-
und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist.
Demgemäß
ist auch § 212a Abs. 1 BAO betreffend Aussetzung der Einhebung in
den Fällen, in denen gegen eine Entscheidung der Rechtsbehelf der Berufung
eingelegt worden ist, weiterhin anwendbar, soweit er nicht durch Bestimmungen
des Art. 244 ZK überlagert wird. Wurde ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gestellt, so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 6
BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des
§ 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen
Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
Der
mit Bescheid vom 8. Mai 2003,
Zl. cc. mitgeteilte
Eingangsabgabenbetrag war nach Zustellung des Bescheides innerhalb der
zehntägigen Zahlungsfrist zu entrichten. Anträge auf
Zahlungserleichterungen oder Fristverlängerung wurden innerhalb dieser
Frist vom Bf. nicht gestellt. Die Entrichtung innerhalb der Zahlungsfrist bzw.
auch nach Ablauf einer weiteren Frist von fünf Tagen erfolgte unbestritten
nicht. Auf Grund der nicht fristgerechten Einzahlung war als Säumnisfolge
die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszinsen nach Art. 232
Abs. 1 Buchstabe b iVm § 80 ZollR-DG entstanden. Nach
der Aktenlage wurde - wie in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
ausgeführt - unwidersprochen ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
nicht gestellt.
Der
im Schriftsatz vom 8. September 2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde gegen die in der
Hauptsache ergangene Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2004
konnte an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der
Säumniszinsen nichts ändern.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den
Nebengebühren, worunter auch die Säumniszinsen zu verstehen sind,
setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer
sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen
Abgabenschuld voraus (vgl. VwGH vom 30. Mai 1995, Zl. 95/13/0130). Im
Abgabenverfahren hat die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages keine
unmittelbare Auswirkung auf das laufende Verfahren. Durch die Einbringung werden
die Wirkungen des Bescheides, bezüglich dessen Fristen zur Erwirkung eines
Rechtsschutzes versäumt wurden, nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung
und zwangsweise Einbringung nicht aufgehalten. Der Wiedereinsetzungsantrag
führt auch nicht zu einer Aussetzung der Einhebung (Stoll, BAO, Kommentar,
Band 3, Pkt. 2.e, Seite 2976). Er hat daher auch keine
unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Festsetzung von
Säumniszinsen.
Nach
Art. 232 Absatz 2 Buchstabe a ZK könnte die
Zollbehörde auf die Säumniszinsen verzichten, wenn diese aufgrund der
Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würden. Solches hat der Bf. für die
Festsetzung nicht ins Treffen geführt sondern vielmehr dargetan, dass die
Festsetzung der Säumniszinsen für ihn mit einem unwiederbringlich
Schaden verbunden wäre ohne hiefür Gründe darzulegen. Der
allfällige Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens stellt zum einen
keinen Verzichtsgrund für die Festsetzung von Säumniszinsen dar; zum
anderen ist - sollte sich die Vorschreibung der Stammabgaben nach einer
allfälligen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtswidrig
erweisen, die Festsetzung der Säumniszinsen - sogar von Amtswegen - nach
Art. 236 ZK (Erstattung nicht gesetzlich geschuldeter Abgaben) - zu
beheben, sodass sodann kein unwiederbringlicher Schaden anzunehmen ist. Dem
Beweisantrag des Bf. hiezu, sich selbst niederschriftlich vernehmen zu lassen,
war daher zu Recht nicht näher zu treten. Der Vorwurf einer
unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung konnte nicht erfolgreich
sein, weil kein vermutetes Ergebnis eines noch nicht aufgenommenen Beweises
für das vom Bf. angeführte, für die Entscheidungsfindung jedoch
unmaßgebliche Beweisthema, nämlich des Eintrittes eines
unwiederbringlichen Schadens durch die Festsetzung der Säumniszinsen,
vorweggenommen wurde. Dass die Festsetzung der Säumniszinsen im
Ausmaß von jeweils € 181,39 aufgrund seiner Verhältnisse zu
erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen
würde, wurde - wie bereits ausgeführt - vom Bf. hingegen nicht
behauptet und war daher nicht Beweisthema. Zudem hätte es für die
Darlegung des angesprochenen zulässigen Verzichtsgrundes nach Art. 232
Abs. 2 Buchstabe a ZK keiner niederschriftlichen Vernehmung des Bf.
bedurft sondern hätte eine Darlegung in einem Rechtsbehelfsschriftsatz
genügt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0050-Z3K/05
- Stammnummer
- 16752
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF