…sind. Gemäß § 55 Abs.1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachem Brenngerät verarbeitet. Gemäß § 58 Abs.1 Z.1 und 2 AlkStG sind selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren…
…der Bf. dem Hauptzollamt mitgeteilt, dass das einfache Brenngerät verkauft worden sei. Das Recht, 300 Liter Branntwein unter Abfindung herstellen sowie andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten zu dürfen, sei somit erloschen. Dagegen wurde mit Schreiben vom 1. August 2002 berufen und begründend ausgeführt, dass es…
…Der Wortlaut dieser Bestimmung legt klar und eindeutig fest, dass - mit Ausnahme der Korinthen und Rosinen - nicht nur Beerenobst sondern auch alle sonstigen Beeren als selbstgewonnene Stoffe gelten. Die von der belangten Behörde herangezogene Auslegung des Begriffes "Beeren" findet weder im Branntweinmonopolgesetz noch in der…
…wird. (2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht. § 55 Abs. 1 AlkStG: Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen…
…in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abgeändert oder aufgehoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden kann. Gemäß § 55 Abs. 1 AlkStMG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet…
…in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abgeändert oder aufgehoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden kann. Gemäß § 55 Abs. 1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet…
…in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abgeändert oder aufgehoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden kann. Gemäß § 55 Abs. 1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet…
…die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist. Nach der Begriffsbestimmung im § 55 Abs.1 leg.cit. werden bei der "Herstellung von Alkohol unter Abfindung" selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58 AStMG) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Nach § 66 leg.cit. iVm …
…vom 1. Oktober 2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 55 Abs. 1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der…
…Entscheidungsgründe Mit Abfindungsanmeldung vom 24. Jänner 2003 hat der Bf. als Eigentümer eines zugelassenen Brenngerätes mit einem Füllraum von 46 Litern und mit einer ermittelten Konstante von 9,4 selbst gewonnene Stoffe, namentlich 5 hl Birnenmaische und 0,5 hl Most, somit insgesamt 5,5…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…für Alkohol, der unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der…
…für Alkohol, der unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der…
…für Alkohol, der unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der…
…der unter Abfindung (§ 55) bis höchstens 100 l Alkohol über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird. Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden gem. § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt…