…da im Verfahren keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt bzw. vorgehalten worden seien. Im Gegenteil habe der Beschuldigte durch sein reumütiges Geständnis wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Weiters werde das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen bestritten. Der grundsätzlich um eine Regelung seiner finanziellen Verhältnisse bemühte Beschuldigte lebe derzeit in…
…berücksichtigt werden müssen. Die volle Schadensgutmachung trotz gegebener schwieriger wirtschaftlicher Situation des Betriebes, das in der schriftlichen Rechtfertigung vom 14. Oktober 2005 abgegebene reumütige Geständnis des Bw. und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit stellen wichtige Milderungsgründe dar, denen bei der Strafbemessung wesentliche Bedeutung zukommt. Dem gegenüber steht…
…Täters zu berücksichtigen. Bei der erstinstanzlichen Strafbemessung ist der Spruchsenat in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. von einem Nettoeinkommen von € 1.000,00 ausgegangen und hat bei der Strafbemessung als mildernd das reumütige Geständnis, die volle Schadensgutmachung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt…
…derart hohe Strafe nicht verhängt werden dürfen. Seitens der Erstbehörde sei insbesonders das umfassende Geständnis des Bw. nicht ausreichend gewichtet worden. Er habe durch seine Angaben das Verfahren erheblich abgekürzt. Sein Geständnis sei auch durchaus als reumütig zu bezeichnen. Dass entsprechende Abgabenerklärungen nicht vorgelegt worden…
…den Vorschriften entsprechend entrichtet habe, käme diesen als Selbstanzeige zu wertenden Erklärungen eine strafbefreiende Wirkung nicht zu. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Selbstanzeige, die zur Wahrheitsfindung beitrug, die wirtschaftliche Notlage und…
…auch sein sonstiger Lebenswandel untadelig, es liege also Unbescholtenheit bereits seit geraumer zeit vor. Dazu komme, dass der Berufungswerber ein reumütiges Geständnis abgelegt und die Abgaben zur Gänze entrichtet habe. Dem stünde kein einziger Erschwerungsgrund gegenüber. Weiters sei zu bemängeln, dass der Spruchsenat keinerlei konkrete…
…Bw. habe ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat verzichtet. Als erschwerend wertete der Spruchsenat keinen Umstand, als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 20…
…des Abgabenbetrages letztlich nicht strafbefreiende Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuer 2008, sowie dass der Bw. nicht nur ein reumütiges Geständnis abgelegt und zur Tataufklärung beigetragen, sondern vor allem auch durch den Rückkauf einer Lebensversicherung vollständige Schadensgutmachung geleistet und sich seither wohlverhalten hat. Zu berücksichtigen ist weiters…
…sowie das Geständnis, als erschwerend hingegen kein Umstand herangezogen worden. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG gelten hinsichtlich der Erschwerungs- und Milderungsgründe die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Dazu bestimme § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB einen Milderungsgrund, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis ablege oder…
…war ihm bekannt, dass er die Selbstbemessungsabgaben [bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage] zu entrichten hatte. Der Beschuldigte hat diese seine Pflichten wissentlich nicht erfüllt. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd das reumütige Geständnis des Beschuldigten und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend keinen…
…2 (Unbescholtenheit laut Finanzstrafregisterabfrage), Z 15 (teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von annähernd 55 % des Verkürzungsbetrages innerhalb der von der Abgabenbehörde zu seiner Entrichtung eingeräumten Nachfrist laut Buchungsabfrage zur StNr. 12) und Z 17 (reumütiges Geständnis) StGB vor. Hinzu kommt noch, dass das Berufungsverfahren hervorgebracht hat…
…einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre in etwa eine Geldstrafe von rd. € 52.000,-- zu verhängen gewesen. Für den Beschuldigten sprechen jedoch als mildernde Umstände sei reumütiges Geständnis, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die zwischenzeitlich eingetretene Schadensgutmachung im Ausmaß von ATS 106.191,-- (umgerechnet…
…hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde; 17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat; 19. dadurch…
…Zurechnungs- bzw. Handlungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt einhergehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 11 StGB) und die zwar nicht die subjektive Tatseite miteinschließende und daher nicht als reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB (vgl. VwGH vom 22. Oktober 1992, 92…
…UFS 9.11.2010, RV/0476-S/09). Der Bw hat im Strafverfahren die Verantwortung für die Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer übernommen und er hat durch sein umfangreiches "reumütiges" Geständnis in eigenen Worten seine persönliche Verantwortung dargelegt. Als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war er für die Führung…
…wohl: die Verpflichtungen der B-GmbH ] aufgrund der getroffenen Zahlungsvereinbarungen "pünktlichst" eingehalten; laufende Abgaben würden termingerecht entrichtet. Laufende Schadensgutmachung werde betrieben [Stand Datum Berufungsschrift]. Es läge ein reumütiges Geständnis vor; dieses, die "Selbstanzeige" und der Verzicht auf die formelle Abführung eines mündlichen Verfahrens hätten der…
…vom 13. August 2012 würden nicht alle Milderungsgründe erfasst werden. Der Beschuldigte habe ein reumütiges Geständnis abgelegt und darüber hinaus fast den gesamten Rückstand beglichen. Des Weiteren habe er bereits durch seine (weiteren) Handlungen den Beweis für sein Umdenken erbracht. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß §…
…D ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, betrifft ausschließlich nur die Person des C D. Dadurch werden die allgemeinen und pauschalen Behauptungen des C D in der Hauptverhandlung weder präziser, noch nachvollziehbarer oder gar glaubwürdiger. Das Argument der Behörde erster Instanz, aus dem Geständnis des C…
…weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Überlegungen geboten. Der Bw. habe mit der Behörde kooperiert, ein reumütiges Geständnis abgelegt und volle Schadensgutmachung geleistet. Seine Erkrankungen hätten zudem als weiterer Milderungsgrund gewertet werden müssen, da sie einem Schuldausschließungsgrund nahe kämen. Das Verschulden des Bw. sei geringfügig…
…werden nicht aufrechterhalten. Weiters führt der Verteidiger aus, dass R bei der mündlichen Verhandlung ein reumütiges Geständnis ablegt. Er wisse nun um sein Fehlverhalten Bescheid und habe zwischenzeitlich seine Vorgangsweise in Bezug auf die Abgabenbehörde völlig umgestellt. Die Geschäftsbeziehung mit B sei zwischenzeitlich beendet worden…