…Tochterunternehmen der Bw. das gegenständliche Fahrzeug HE für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sodass dieser zur KFZ-Nutzung im Namen und auf Rechnung der deutschen Tochtergesellschaft berechtigt ist. Durch diese Nutzungsüberlassung an HE wurde aber kein rechtmäßiger Besitz der Bw. am Kraftfahrzeug begründet. Dies selbst…
…nämlich den §§ 37 f KFG 1967, kann der Antrag auf Zulassung nur vom rechtmäßigen Besitzer des KFZ gestellt werden. Ausnahmen hievon gibt es nur beim Ratenkauf und in bestimmten Fällen der Miete. Somit kommt als Abgabenschuldner im Sinne des § 4 Zi 2 NoVAG nur der…
…Der § 37 Abs 2 lit f KFG normiere, dass bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandsvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung erforderlich sei. Diese Vorschrift ergebe nur dann einen Sinn, wenn abweichend von der obigen Grundregel auch der Bestandnehmer als Antragsteller im Zulassungsverfahren…
…den dauernden Standort am Wohnsitz der natürlichen Person. Als "Fahrzeuge von Unternehmungen" würden lediglich Fahrzeuge gelten, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Sei der Besitzer eine physische Person gelte auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben werde, der Hauptwohnsitz der physischen Person als dauernder Standort…
…I Nr. 122/1999 damit begründet, dass sie das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer XYZ als rechtmäßiger Besitzer (Mieter bzw. Leasingnehmer) im Inland nicht nur vorübergehend nutze. Die dagegen eingebrachte Berufung hat die Bw. unter Vorlage der deutschen Zulassungsbescheinigung folgendermaßen begründet: Sie sei bloß Leasingnehmer eines…
…I Nr. 122/1999 damit begründet, dass er das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer XYZ als rechtmäßiger Besitzer (Mieter bzw. Leasingnehmer) im Inland nicht nur vorübergehend nutze. Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Bw. unter Vorlage der deutschen Zulassungsbescheinigung folgendermaßen begründet: Er sei bloß Leasingnehmer eines…
…hingegen bloß Gebrauchsberechtigter oder Entleiher. Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw als rechtmäßiger Besitzer anzusehen sei. Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Mit Bescheiden vom 24…
…hingegen bloß Gebrauchsberechtigter oder Entleiher. Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw als rechtmäßiger Besitzer anzusehen sei. Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Mit Vorlagebericht vom 15…
…werden, wobei für private Fahrten jedoch auch das in Österreich zugelassene Fahrzeug, KFZ Verwendung finde. Der Bw sei rechtmäßiger Besitzer des gegenständlichen Audi A8 und auf Grund seines in Österreich gelegenen Hauptwohnsitzes liege der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland. Somit wäre das KFZ, das…
…somit die G-GmbH. CD nutze das Fahrzeug zwar im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Bw, sei aber nicht dessen rechtmäßiger Besitzer. Das sei zweifelsfrei die G-GmbH. Die G-GmbH sei im Jahr 2002 aus einer Konkursmasse übernommen worden und es habe großer…
…Verhandlung". Nicht er, sondern die deutsche Gesellschaft, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, sei rechtmäßiger Besitzer. Mit 24. Juni 2008 erließ das Finanzamt auch einen Bescheid, mit dem es Normverbrauchsabgabe (kurz NoVA) zu diesem Fahrzeug festsetzte. Auch diesen Bescheid bekämpfte der Berufungswerber mit Berufung bzw…
…Abs. 1 KFG den dauernden Standort des Fahrzeuges am Wohnsitz der natürlichen Person. Als "Fahrzeuge von Unternehmungen" würden lediglich Fahrzeuge gelten, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Wenn der Besitzer eine physische Person sei, so gelte auch dann, wenn diese ein Unternehmen betreibe, als…
…Auto auf Grund eines Leihvertrages in seiner Macht. Die Absicht des Gebrauches liege in der Absolvierung betrieblicher Fahrten. Der Bw. als Geschäftsführer sei somit nach Ansicht des Finanzamtes rechtmäßiger Besitzer im Sinne des § 37 Abs. 2 KFG. Daher könne das Fahrzeug auf ihn zugelassen werden…
…Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Fahrzeuge von Unternehmungen im Sinn des KFG seien jedoch lediglich Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Sei der Besitzer eine physische Person, so gelte auch dann wenn ein Unternehmen betrieben werde, als dauernder Standort des Fahrzeuges der…
…verrechnet wurden. Nach Ansicht des Prüfers sind die Kriterien für die Vorschreibung der NoVA und Kraftfahrzeugsteuer, wie Sitz des rechtmäßigen Besitzers (Mieter) im Inland und überwiegende Nutzung des Fahrzeuges im Inland eindeutig gegeben. Die Bw wurde in Folge ersucht, dazu Stellung zu nehmen. Nach erfolgter…
…der Bw. genutzt. Beigelegt wurde die Kopie des Zulassungsscheins, Halter ist die V (i.d.F.V) in der Schweiz. Da die Bw. nicht rechtmäßige Besitzerin sei, sei sie auch nicht als Steuerschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Hingewiesen wurde auf die §§ 1 und 4 NoVAG, …
…örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet abzuliefern. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall: Unstrittig ist, dass der Bw rechtmäßiger Besitzer (Zulassungsbesitzer) des KFZ mit ausländischem Kennzeichen ist und dieses in Österreich laut eigenen Angaben verwendet. Aktenkundig ist weiters aufgrund einer Behördenanfrage an das zentrale Melderegister…
…von den zivilrechtlichen Besitzverhältnissen) den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG iVm § 82 Abs 8 KFG verwirklicht hat (so auch Gurtner/Herger, SWK 2005, 543 ff). Dies entspricht auch dem Telos der Gesetzesbestimmung, weil es anderenfalls durch das Abstellen auf den rechtmäßigen Besitzer möglich wäre…
…Leihe auf unbestimmte Zeit vor (§ 973 ABGB), die allenfalls - wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann - durch Kündigung beendet werden muss. Sie sind daher als rechtmäßiger Besitzer des gegenständlichen Fahrzeuges anzusehen. Hinsichtlich des vorhin angeführten Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 wird festgehalten…
…Zwischen dem Onkel bzw. der Tante und dem Bw wäre somit ein Leihvertrag zustande gekommen. Der Bw wäre somit rechtmäßiger Besitzer des Mercedes Benz und auf Grund des in Österreich gelegenen Hauptwohnsitzes liege der dauernde Wohnsitz des Fahrzeuges im Inland. Das Kfz, das im Inland…