…durch § 3a VStBefrV wurde nicht die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen überschritten und eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Norm erlassen. Vielmehr wurde im Rahmen der politischen Gestaltungsfreiheit, ein Regulativ im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird von dem Umstand, dass gem…
…ist sie nach wie vor eine nationale Abgabe, so dass der Vorwurf einer Ungleichbehandlung schon deswegen in sich zusammenbricht. Im Vergleich der nationalen Abgaben untereinander steht es dem Gesetzgeber zu, im Rahmen seiner politischen Gestaltungsfreiheit Differenzierungen zu schaffen, die sachlich begründbar sind. Graz, am 2…
…hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Auch eine unbefristete Bindung des Kapitals ist zulässig (GesRZ 2003, 285 OGH 29.1.2003, 7 Ob 267/02v…
…hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Auch eine unbefristete Bindung des Kapitals ist zulässig (GesRZ 2003, 285 OGH 29.1.2003, 7 Ob 267/02v…
…hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Auch eine unbefristete Bindung des Kapitals ist zulässig (GesRZ 2003, 285 OGH 29.1.2003, 7 Ob 267/02v…
…hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Auch eine unbefristete Bindung des Kapitals ist zulässig (GesRZ 2003, 285 OGH 29.1.2003, 7 Ob 267/02v…
…hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Auch eine unbefristete Bindung des Kapitals ist zulässig (GesRZ 2003, 285 OGH 29.1.2003, 7 Ob 267/02v…
…hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Auch eine unbefristete Bindung des Kapitals ist zulässig (GesRZ 2003, 285 OGH 29.1.2003, 7 Ob 267/02v…
…der Umsatzsteuerfreiheit durch § 1 der og. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Begrenzung der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren wurde im Rahmen der politischen Gestaltungsfreiheit ein Regulativ im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen. Das niedrige Preisniveau bei Tabakwaren in den Staaten, die in den…
…der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren wurden nicht die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen überschritten und eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Norm erlassen. Vielmehr wurde im Rahmen der politischen Gestaltungsfreiheit, ein Regulativ im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen. Folgender Sachverhalt liegt der beschwerdegegenständlichen Entscheidung zu Grunde:…
…festgehalten, dass es nach Lehre und Judikatur unbestritten zulässig ist, Geschäftsanteile gegen einen höheren als den mit dem Nennkapital ausgedrückten Betrag auszugeben. Das folgt aus der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter bzw. des Alleingesellschafters im Innenverhältnis und dem Fehlen einer Gläubigergefährdung, zumal das Agio auch ausdrücklich in …
…Staatsbürger eingeschränkt. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements bis 30. April 2011 dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sodass für polnische Arbeitnehmer grundsätzlich Arbeitsbewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestehe. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des ASt. nicht als selbständige, sondern…
…ab 1. Juni 2004. Beide Kinder sind - wie der Bw. auch - polnische Staatsbürger und leben gemeinsam mit der Kindesmutter und Gattin des Bw. in Polen. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 10. Mai 2006 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn R. ab…
…gemacht habe. Für die Dauer des Übergangsarrangements unterlägen die neuen EU-Staatsbürger daher weiterhin dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Für polnische Arbeitnehmer bestehe damit grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Nach Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit des Bw vermittle diese das Gesamtbild einer unselbstständigen Tätigkeit als Dienstnehmer. Diese Tätigkeit…
…einführen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements bis 30. April 2011 weiterhin dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Für polnische Arbeitnehmer bestehe daher nach wie vor grundsätzlich eine Arbeitsbewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Bw. nicht…
…die Ausnahme für EWR-Bürger nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG fallen. Polnische Staatsangehörige unterliegen daher weiter dem AuslBG. Es ist daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Betätigung des Bw gegen Vorschriften des AuslBG verstößt. § 2 Abs. 2 AuslBG idF BGBl…
…Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung weiterhin dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AusIBG). Für polnische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AusIBG. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des AusIBG, vorliegt…
…kann nicht Gemeinschaftsrecht aufheben oder einschränken. Der Bw. wird nicht in der Arbeitnehmerfreiheit bzw. Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt - diese ist für polnische Staatsbürger bis April 2011 aufgehoben -, sondern es verstößt der Bescheid gegen das Recht des Bw. auf die Gewährung von Familienleistungen nach österreichischem Recht gemäß Art…
…die Ausnahme für EWR-Bürger nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG fallen. Polnische Staatsangehörige unterliegen daher weiter dem AuslBG. Es ist daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Betätigung des Bw gegen Vorschriften des AuslBG verstößt. § 2 Abs. 2 AuslBG idF BGBl…
…die Ausnahme für EWR-Bürger nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG fallen. Polnische Staatsangehörige unterliegen daher weiter dem AuslBG. Es ist daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Betätigung des Bw gegen Vorschriften des AuslBG verstößt. § 2 Abs. 2 AuslBG idF BGBl…