Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0070-Z2L/02
Zulässigkeit der Beschränkung der Freigrenze für Zigaretten auf 25 Stück im Reiseverkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0070-Z2L/02vom 14.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit der Einschränkung der Verbrauchsteuerbefreiung durch §3a VStBefrV wurde weder die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen überschritten noch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Norm erlassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Bernt Elsner, gegen den Bescheid des Zollamtes Kleinhaugsdorf vom
21. August 1997, GZ. Mitteilung gemäß Art. 221
Zollkodex, (ZK), Block Nr.40165, Blatt Nr.08, betreffend Vorschreibung der
Tabaksteuer für 160 Stück Zigaretten, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Bf. wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid
des Zollamtes Kleinhaugsdorf für, von ihm in das Steuergebiet
eingeführte, 160 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro
Lights" ein Betrag von ATS: 147.- an Tabaksteuer
vorgeschrieben.
Dagegen erhob er durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter
fristgerecht Berufung. Er beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und führte, unter Anführung der
einschlägigen Rechtsvorschriften, dazu im Wesentlichen nachstehendes
aus:
Die in § 3a Abs. 1
Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, (VstBefrVO), BGBl. II 162/1997, enthaltene
Bestimmung, wonach für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von
Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im
Anwendungsgebiet haben, und die über eine andere Landgrenze als die Staaten
der Europäischen Union und der EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet
einreisen, die Verbrauchsteuerbefreiung auf 25 Stück Zigaretten
beschränkt wird, würde die in § 6 Abs. 3
Tabaksteuergesetz, (TabakStG), enthaltene Verordnungsermächtigung des
Bundesminister für Finanzen überschreiten.
Die nationale Umsetzung der in den Artikeln.45 und 46
Abs. 1 Zollbefreiungsverordnung, (ZollBefrVO), geregelten
Einfuhrabgabenbefreiung für Waren aus einem Drittland, wäre bereits in
§ 1 Abs. 1 VstBefrVO, BGBl. 3/1995, wonach die Einfuhr von
Waren aus einem Drittland, nach Maßgabe der vorstehend genannten,
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, zollfrei gestellt wurde,
erfolgt.
Die erstgenannte streitverfangene Bestimmung würde in
keiner Weise EU-Recht umsetzen, sondern diesem widersprechen.
Diese Regelung stünde auch dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entgegen.
Vielmehr würde dadurch zwischen Einfuhren aus dem
EU-Ausland, bzw. der nicht einmal dem EWR Raum angehörenden Schweiz und dem
sonstigen Ausland eine Ungleichheit in der steuerlichen Behandlung
eingeräumt werden.
Wenn auf der einen Seite eine Einfuhr im Reisegepäck
nach Österreich im Flugzeug und im Schiff steuerfrei ist und von einem
anderen EU-Mitgliedstaat am Landweg ebenfalls steuerfrei ist, dann könne
keine Rede davon sein, dass der Import aus dem Grenzgebiet besteuert werden
müsse, um eine "Gleichmäßigkeit der Besteuerung" zu
erreichen.
Gleichzeitig wandte sich der Bf. gegen den Berechnungsmodus
der Tabaksteuer (§§ 4, 5 TabakStG), mit der Begründung, dass
im Kleinverkaufspreis, der Bemessungsgrundlage der Tabaksteuer, auch Abgaben
enthalten wären, und somit Abgabenbeträge zum Besteuerungsgegenstand
gemacht werden würden.
Über diese Berufung hat das Hauptzollamt Wien, als
Zollbehörde 1. Instanz (§ 14
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) in der Folge nicht entschieden. Mit
Schreiben vom 30. April 1998 brachte der Bf. wegen Säumigkeit einen
Devolutionsantrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland ein.
Gemäß
§ 85c Abs. 6 ZollR-DG in
der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, (AbgRmRefG) BGBl. I 2002/97
ist zur Entscheidung darüber seit 1. Januar 2003 der Unabhängige
Finanzsenat zuständig.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Sinne des Art.45 Zollbefreiungsverordnung, (ZollBefrVO),
wird die Einfuhr sämtlicher Waren, welche im persönlichen Gepäck
von Reisenden ohne kommerziellen Charakter zollfrei gestellt.
Diese Bestimmung wird durch Art.46 Abs. 1 leg.cit. bei
Zigaretten auf 200 Stück eingeschränkt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Tabaksteuergesetz 1995, (TabStG), unterliegen Tabakwaren, die im Steuergebiet
hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, einer Verbrauchsteuer
(Tabaksteuer).
Als Steuergebiet (§ 1 Abs. 2 leg.cit.) ist
das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinde Jungholz (Tirol) und
Mittelberg (Vorarlberg); anzusehen. Als Drittland (§ 1 Abs. 5
leg.cit.) gilt das Gebiet außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 TabStG
ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung
im
Falle der Einfuhr von Tabakwaren deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen
anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung, (EWG), Nr. 918/83 des
Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der
Zollbefreiungen (ABlEG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1),
(ZollBefrVO), und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Rechtsvorschriften von Zoll oder von Verbrauchsteuern befreit werden
können
die
Tabaksteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der
von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur
Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich
ist.
In Ausübung dieser
Ermächtigung wurde vom Bundesminister für Finanzen die
Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, (VStBefrV), BGBl. 3/1995, BGBl. II
1997/162, erlassen.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 VStBefrVO sind verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem
Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze
eingeführt werden, soweit in den §§ 2-5 nichts anderes
bestimmt ist, von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie bei der Einfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft nach dem Zollrecht, somit nach der ZollBefrVO, dem
Zollkodex (ZK), VO (EWG) 2913/92, und den zu seiner Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften, sowie nach dem ZollR-DG, zollfrei sind.
Diese im Umfang der
Zollbefreiung eingeräumte Tabaksteuerbefreiung wird durch den mit
1. Juli 1997 in Kraft getretenen, § 3a VStBefrV
eingeschränkt.
Gemäß Abs. 1
Ziff. 1 dieser Bestimmung wird die Verbrauchsteuerbefreiung u.a. für
Zigaretten, auf 25 Stück, die im persönlichen Gepäck von
Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im
Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das
Anwendungsgebiet einreisen, eingeschränkt.
Gemäß
§ 114 Bundesabgabenordnung (BAO), haben die Abgabenbehörden
darauf zu achten, dass alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften
erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu
wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben
alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu
erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu
ergänzen und auszutauschen (Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung).
Im gegenständlichen Fall
ist für die in Rede stehenden 160 Stück Zigaretten sowohl die
Vorschreibung der Tabaksteuer, anlässlich der Einfuhr in das Steuergebiet
über das Grenzzollamt Kleinhaugsdorf, dem Grunde nach als auch die, dieser
Vorschreibung zugrunde gelegte, Bemessungsgrundlage strittig.
Eingangs wird vorausgeschickt, dass der Unabhängige
Finanzsenat als Verwaltungsbehörde zweiter Instanz an
ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen und Gesetze gebunden
ist.
Es obliegt dieser Behörde daher nicht, über die
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder die
Gesetzesmäßigkeit einer Verordnung zu befinden.
Eine Erörterung der vom
Bf. diesbezüglich vorgebrachten Bedenken hat daher zu
unterbleiben.
Zur Bemängelung des
Berechnungsmodus der Tabaksteuer wird bemerkt:
In Art. 2 Richtlinie, (RL), 92/97 des Rates vom
19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuer auf Zigaretten
wird bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat spätestens ab 1. Januar 1993
eine globale Mindestverbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer + Ad- valorem-
Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) anwendet, deren Inzidenz auf 57% des
Kleinverkaufspreises (einschließlich sämtlicher Steuern) der
Zigaretten der gängigen Preisklasse festgesetzt ist.
Diesem Grundsatz wurde auch im
vierten Erwägungsgrund der RL 95/59 des Rates vom 27. November 1995
Rechnung getragen, in welchem ausgeführt wird, dass die Struktur der
Verbrauchsteuer auf Zigaretten neben einem je Erzeugungseinheit festgelegten
spezifischen Teilbetrag einen proportionalen anhand des Kleinverkaufspreises-
alle Streuern inbegriffen - berechneten Teilbetrag umfassen
muss.
Der vom Bf. in Zweifel gezogene
Berechnungsmodus entspricht daher dem Gemeinschaftsrecht.
Der vom Bf. vertretenen
Rechtsansicht, § 3a VStBefrVO wäre gemeinschaftsrechtswidrig,
wird entgegengehalten:
Art. 1 der RL 69/169 EWG
des Rates vom 28. Mai 1969, Amtsblatt Nr. L 133 vom 4. Juni
1969 sieht für Waren, die im persönlichen Gepäck der aus
Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, einen Freibetrag
vor.
In Art. 4 Abs. 1
Spalte 1 dieser Bestimmung werden für Tabakwaren und alkoholische
Getränke mengenmäßige Begrenzungen für die Befreiung von
der Umsatzsteuer und den Verbrauchsteuern vorgesehen.
Gemäß Art. 5
Abs. 8 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten die Warenmengen
nach Art. Abs. 1 für Reisende, die aus einem Drittland kommen,
niedriger festsetzen.
Die in
§ 3a Abs. 1 Ziff. 1 VStBefrVO enthaltene,
mengenmäßige Beschränkung der Verbrauchsteuerfreiheit
widerspricht demnach weder dem Gemeinschaftsrecht, noch wurde mit dieser
Bestimmung der Rahmen der in § 6 Abs. 3 Ziff. 5 TabStG
enthaltenen Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen
überschritten. bzw. die in § 1 Abs. 1 VStBefrVO enthaltene
Bestimmung zu Unrecht eingeschränkt.
Dem
Einwand die streitverfangene Bestimmung widerspräche dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird folgendes
entgegengehalten:
Das bekanntermaßen niedrige Preisniveau in den
ehemaligen Oststaaten bei Tabakwaren führte dazu, dass in unmittelbarer
Nähe zu bestimmten Grenzübergängen (z.B. Kleinhaugsdorf-Hate)
Duty- free shops errichtet wurden. Dorthin unternahmen im Grenzgebiet
ansässige Personen of mehrmals täglich Einkaufsfahrten, um sich mit
billigen, unversteuerten Tabakwaren in einem, die bedarfsdeckende Versorgung bei
weitem übersteigenden, Ausmaß zu einzudecken.
Dadurch
wurde die in § 1 Abs. 1 VStBefrV normierte
Verbrauchsteuerfreiheit für Zigaretten in einem Ausmaß beansprucht,
welches die Intention des, dieser nationalen Bestimmung zugrundeliegendem Art.46
Abs. 1 ZollBefrVO, bei weitem übersteigt; was wiederum nicht Sinn und
Zweck des § 6 Abs. 3 Ziff. 1 TabStG i.V.m. § 1
Abs. 1 VStBefrV. sein kann.
Die über eine bedarfsdeckende Versorgung hinausgehende
Vorratsbildung führte sowohl zu beträchtlichen Umsatzeinbußen im
österreichischen Tabakverschleiß als auch zu einer steuerlichen
Benachteiligung der Käufer heimischer, versteuerter
Zigaretten.
Insoweit
wurde der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ins Gegenteil
verkehrt.
Mit der
Einschränkung der Verbrauchsteuerbefreiung durch § 3a VStBefrV
wurde nicht die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für
Finanzen überschritten und eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Norm
erlassen. Vielmehr wurde im Rahmen der politischen Gestaltungsfreiheit, ein
Regulativ im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
geschaffen.
Die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird von dem Umstand, dass gem.
§ 3a VStBefrV die Beschränkung der Steuerfreiheit in der Einfuhr
nur für Tabakwaren, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, den EFTA-Staaten oder aus dem schweizerischen
Zollausschlussgebiet Samnauntal (Abs. 3) eingeführt werden gilt, nicht
tangiert.
In den
Staaten der Europäischen Union werden Verbrauchsteuern für Waren, die
Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben, und die sie selbst
befördern, im Erwerbsmitgliedstaat eingehoben (RL 92/12 EWG
Art. 8).
Wettbewerbsverzerrungen
sind insoweit ausgeschlossen, als die Tabaksteuern der Mitgliedstaaten
harmonisiert wurden.
Im Hinblick auf den
EFTA-Staat Schweiz ist auszuführen, dass es dort keine Duty-free-shops
gibt. Aufgrund des geringen Unterschiedes des allgemeinen Preisniveaus zu
Österreich ist an der Grenze zu der Schweiz kein Einkaufstourismus in der
aufgezeigten Form zu verzeichnen.
Für
eine, die Verbrauchsteuerfreiheit einschränkende Maßnahme im Sinne
des § 3a VStBefrV besteht daher keine Notwendigkeit.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Beschwerde
der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 6 Abs. 3 Z 5 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 45 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 46 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- § 3 Abs. 1 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
- § 3a VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
- Art. 2 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- Art. 8 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- Art. 1 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- Art. 4 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- Art. 5 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
SteuergebietDrittlandVerordnungsermächtigungGemeinschaftsrechtswidrigkeitKleinverkaufspreisGleichmäßigkeit der Besteuerungpolitische Gestaltungsfreiheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0070-Z2L/02
- Stammnummer
- 6699
- Gültig
- 14.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF