…verspätet anzusehen ist, liegt im gegenständlichen Fall objektive Fristversäumnis seitens der Bw. vor; auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei - im Gegensatz zur Auffassung der Bw. - nicht an. Anzumerken ist, dass die Bw. in ihren Schriftsätzen das Vorliegen der Fristversäumnis selbst eingeräumt hat; die Bezug…
…am Montag, 4. Jänner 2010, um 10.30 Uhr jedenfalls als verspätet anzusehen ist, liegt im gegenständlichen Fall objektive Fristversäumnis seitens der Bw. vor; auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei - im Gegensatz zur Auffassung der Bw. - nicht an (abgesehen davon ist die Bw. darauf…
…Satz BAO folgt aber, dass die motorbezogene Versicherungssteuer wegen Ablauf der Fünfjahresfrist für vor dem 1. Jänner 2007 einbehaltene Beträge nicht mehr rückerstattet werden kann. Es liegt objektive Fristversäumnis vor, wobei es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel…
…240 Abs. 3 2. Satz BAO folgt aber, dass die Lohnsteuer betreffend diesen Zeitraum wegen des Ablaufes der Fünfjahresfrist nicht mehr zurückerstattet werden kann; es liegt objektive Fristversäumnis vor, wobei es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Es wäre am Bw. gelegen gewesen, bei rechtlichen…
…der erstmals die Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat Deutschland festgestellt wurde und bis dahin die Abzugsbesteuerung zu Unrecht in Österreich erfolgte - ist der UFS der Rechtsmeinung, dass objektive Fristversäumnis vorliegt, wobei es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem…
…Satz BAO folgt aber, dass die Lohnsteuer betreffend 2004 und 2005 wegen des Ablaufes der Fünfjahresfrist nicht mehr zurückerstattet werden kann; es liegt objektive Fristversäumnis vor, wobei es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat daher die streitgegenständlichen Rückerstattungsanträge der…
…als verspätet zurückgewiesen. Anzumerken ist, dass der steuerliche Vertreter das Vorliegen der Fristversäumnis selbst eingeräumt hat, habe doch der Erstattungsantrag erst nach Kenntnis der veränderten Rechtslage gestellt werden können; der Bw. sei objektiv ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen, den Antrag auf Rückerstattung der Abzugsteuer für…
…Verschulden an der Versäumnis hin. Dies kann im Vorsteuererstattungsverfahren jedoch keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche - allein für sich - den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer…
…trifft. Ebenso kann die Unwissenheit des Antragstellers über die gesetzlichen Voraussetzungen zu keiner anderen Beurteilung führen. § 3 der Verordnung stellt ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis ab, welche schon für sich den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren…
…benötigten Formulare trotz Nachfrage verspätet übermittelt, und das damit in Abrede gestellte Verschulden der Bw. an der Fristversäumnis, kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der VO ausschließlich an die objektive Tatsache der Fristversäumnis anknüpft (vgl. Haunold/Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995…
…Verschulden an der Versäumnis hin. Dies kann im Vorsteuererstattungsverfahren jedoch keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche - allein für sich - den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer…
…Klärung der offenen Rechtsfrage durch die zweite Instanz für das Vorjahr) kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche - allein für sich - den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm…
…0032). Das vom Bw. in Abrede gestellte Verschulden an der Fristversäumnis (verspätete Einreichung auf Anraten des R. vom Finanzamt, um Vorjahresbescheide abzuwarten) kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche den Verlust des Anspruches…
…Vorsteuererstattung]. Das vom Bw. in Abrede gestellte Verschulden an der Fristversäumnis (Übersehen der Frist wegen schwieriger Geschäftslage, Uninformiertheit bezüglich der Fristsetzung) kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche den Verlust des Anspruches auf…
…Verschulden an der Versäumnis hin. Dies kann im Vorsteuererstattungsverfahren jedoch keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche - allein für sich - den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer…
…ihrem § 3 Abs. 1 genannten Frist vor (VwGH vom 25.4.2002, 2000/15/0032). § 3 der Verordnung stellt ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis ab, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ…
…eine abweichende Gesetzeslage in anderen Mitgliedstaaten auf die eindeutige österreichische Gesetzeslage keine Auswirkungen hätte. § 3 der Verordnung stellt ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis ab, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995…
…von der Bw. angesprochene Mitverschulden des Finanzamtes an der Fristversäumnis (mangelnde Aufklärung über die Fallfrist trotz der Frage der Bw. im Vorfeld nach Besonderheiten) kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche den Verlust…
…verspätet eingereicht. Die Verordnung toleriert keinerlei Fristüberschreitungen und enthält hinsichtlich der Frist zur Einreichung eines Vorsteuererstattungsantrages keinen Ermessensspielraum. § 3 der Verordnung stellt ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis ab, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold - Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für…
…Verschulden an der Versäumnis hin. Dies kann im Vorsteuererstattungsverfahren jedoch keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche - allein für sich - den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer…