Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0107-G/05
Zurückweisung eines verspätet eingereichten Antrages auf Vorsteuererstattung eines ausländischen Unternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-G/05vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse, vom
23. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
3. März 2004 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für die Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 25. April 2003 stellte die
Berufungswerberin (Bw.) - eine in Deutschland ansässige GmbH, welche Handel
mit Brennstoffen und ein Transportunternehmen betreibt - den Antrag auf
Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige
Unternehmer für das Jahr 2001. Weiters brachte sie beim Finanzamt
Graz-Stadt mit 28. Juli 2003 einen Vorsteuererstattungsantrag datiert
mit 23. Juli 2003 für das Jahr 2002 ein. Beide
Anträge wies das Finanzamt mit Bescheid vom 3. März 2004
zurück mit der Begründung, dass gemäß
§ 3 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 Anträge auf Erstattung von Vorsteuern, welche
unter die Bestimmung dieser Verordnung fielen, binnen sechs Monaten nach Ablauf
des Kalenderjahres zu stellen seien, in dem der jeweilige Erstattungsanspruch
entstanden sei. Mit Schreiben vom 23. März 2004 erhob die
Bw. Einspruch gegen die Zurückweisungsbescheide und führte aus: In
unserer globalisierten Welt seien viele Politikfelder nicht mehr auf der Ebene
der Nationalstaaten sinnvoll lösbar, sondern müssten aufgrund ihres
grenzüberschreitenden Charakters von allen Beteiligten einer Lösung im
gemeinsamen Interesse zugeführt werden. Deshalb habe man mit Befremden
feststellen müssen, dass die Vorsteuer aus den österreichischen
Lieferantenrechnungen nicht erstattet worden sei. Auch in den Jahren vorher
seien zum entsprechenden Zeitpunkt die Anträge erstellt worden und habe man
die Vorsteuer erhalten. In allen Politik- und Wirtschaftsbereichen sei
ein Europa, das mit einheitlicher Stimme auftrete, überhaupt erst
Voraussetzung, dass das europäische Anliegen Gehör finde, warum koche
Österreich sein eigenes Süppchen?
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab und führte unter Hinweis auf die bereits im
Zurückweisungsbescheid angeführte Rechtslage ergänzend aus, dass
aus der Aktenlage zu ersehen sei, dass die Anträge jedenfalls nach der in
der Verordnung normierten Frist beim Finanzamt eingegangen seien. Die im
Fall der Bw. bereits abgelaufene Frist beruhe im Übrigen auf Artikel 8 der
8. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EG, welche durch die Verordnung BGBl. Nr.
279/1995 ins österreichische Recht umgesetzt worden sei. In allen
Mitgliedstaaten der EU sei diese 8. Richtlinie verpflichtend umzusetzen
gewesen. Demgemäß hätten sämtliche Mitgliedstaaten der EU
die Erstattungsfrist in Umsetzung der Richtlinie mit 30. Juni des
Folgejahres terminisiert. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller
im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer bestehe keine
Möglichkeit einer Kulanz hinsichtlich der Fristversäumnis, zumal von
der 8.Richtlinie kein Ermessensspielraum für deren Umsetzung
eingeräumt worden sei.
Im Schreiben vom 29. Dezember 2004, welches vom
Finanzamt als Vorlageantrag betreffend die Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat gewertet wurde, führte die Bw. aus, dass sie sich mit der
Begründung, dass in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU die
Erstattungsfrist mit 30. Juni des Folgejahres terminisiert sei, nicht
einverstanden erkläre. Das Unternehmen der Bw. unterhalte auch mit Firmen
in Frankreich, Belgien und Luxemburg Geschäftsbeziehungen, so dass auch
hier Vorsteuer anfalle. In Frankreich könne die Bw. ihre Belege aus dem
Jahr 2003 bis spätestens Februar 2005 einreichen. (Zum Beweis
dafür legte die Bw. ein entsprechendes Schreiben der Firma V. vor). Es
werde daher gebeten, nochmals zu überprüfen, ob es in Österreich
nicht auch möglich sei, diese Frist großzügiger zu
handhaben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 (im Folgenden: Verordnung) sind Anträge
auf Vorsteuererstattung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu
stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (vgl. dazu auch VwGH vom
28.2.2002, 2000/15/0132). Das Vorsteuererstattungsverfahren ist im Wesentlichen
dann anzuwenden, wenn der ausländische Unternehmer in Österreich keine
Umsätze hat.
Im berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur
Einbringung des Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum
2001 gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung am 30. Juni des
Folgejahres, bzw. da dies ein Sonntag war, unter Anwendung des
§ 108 BAO am 1. Juli 2002. Nach der Aktenlage ist der
mit 25. April 2003 datierte berufungsgegenständliche Antrag am 30. April
2003 beim Finanzamt eingegangen. Der Antrag vom 23. Juli 2003 für
das Jahr 2002 langte am 28. Juli 2003 beim Finanzamt ein, also
ebenfalls nach dem 30. Juni des Folgejahres.
Die objektive Tatsache des verspäteten Einlangens der
Anträge steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine
Zurückweisung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei
Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich
dieser Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzlich normierte
Fallfrist vor. Selbst die Überschreitung der Frist auch um nur einen Tag
würde die Zurückweisung bedingen.
Gemäß
§ 110 Abs. 1 BAO können
gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche,
deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung
BGBl. Nr. 279/1995 sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung der in
ihrem § 3 Abs. 1 genannten Frist vor (VwGH vom 25.4.2002,
2000/15/0032).
Die von der Bw. angesprochene, ihrer Erfahrung nach
großzügigere Handhabung der Fallfrist in anderen Mitgliedstaaten kann
und muss hier nicht verifiziert werden, da selbst eine abweichende Gesetzeslage
in anderen Mitgliedstaaten auf die eindeutige österreichische Gesetzeslage
keine Auswirkungen hätte. § 3 der Verordnung stellt
ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis ab,
welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl.
Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische
Unternehmer, ÖStZ 1995, 235 (236)].
Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische
Verordnungsgeber hat durch die Verordnung u.a. die 8. Richtlinie
79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches
Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher
auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der
8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese
Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es
nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung
verlängert werden könnte (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/15/0032), bzw.
ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig gewertet werden
würde.
Was den Einwand der Bw. anlangt, in den Vorjahren sei die
Vorsteuer jeweils gewährt worden, ist auszuführen, dass in den
Vorjahren seitens der Bw. Umsätze in Österreich erzielt und auch
erklärt worden sind. Es kam hier daher das
Veranlagungsverfahren zur Anwendung,
dass die strenge Fallfrist des
Vorsteuererstattungsverfahrens nicht
kennt. Möglicherweise erklärt dies auch die von der Bw. behauptete
Nichtanwendung der Fallfrist in z.B. Frankreich. Hatte er auch dort Umsätze
zu versteuern, so war die nach der 8. Richtlinie vorgesehene Fallfrist
nicht anzuwenden.
Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage sowie Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes und nicht zuletzt auch wegen des Gebotes der
Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 4.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmerverspätete Einreichung des VorsteuererstattungsantragesZurückweisung wegen Verspätung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-G/05
- Stammnummer
- 16649
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF