Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0780-G/06
Einfuhrumsatzsteuererstattung eines ausländischen Unternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0780-G/06vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine entrichtete Einfuhrumsatzsteuer kann bei Vorliegen aller sachlichen Voraussetzungen für den Erstattungszeitraum vergütet werden, in dem erstmals alle Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist nicht entscheidend, wann der Antragsteller sich erstmals Kenntnis über die Voraussetzungen verschafft hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat durch die Vorsitzende HR Dr. BB und die weiteren
Mitglieder Dr. CC, DD und EE über die Berufung der Berufungswerberin,
vertreten durch Rechtsanwalt, vom 27. Juli 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Juni 2006 betreffend Vorsteuererstattung an
ausländische Unternehmer 1-3/2006, vertreten durch PP, nach der am 9.
Oktober 2007 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) ist eine Firma
mit Sitz in Slowenien, die als Frächter tätig ist. Mit Bescheiden des
Hauptzollamtes Klagenfurt wurde der Bw. unter anderem Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
vorgeschrieben, weil diese ohne entsprechende zollrechtliche Bewilligung
unzulässigerweise LKW nach Österreich eingebracht bzw. Warentransporte
von Italien nach Deutschland durchgeführt habe. Die
berufungsgegenständlichen Bescheide des Hauptzollamtes stammen vom
20.10.2003 und 24.3.2003 und betreffen zollvorschriftswidrige Einfuhren vom
6.10.2002 und 8.11.2002. Mit Antrag vom 26.3.2006, beim Finanzamt
eingelangt am 28.4.2006, beantragte der Vertreter der Bw. die Vergütung
dieser EUSt idHv € 14.529,44 für den Zeitraum 1-3 (ohne
Jahresangabe) im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens für nicht im
Inland ansässige Unternehmer unter Beilage der zollrechtlichen Bescheide.
Im Schreiben vom 27.4.2006 führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus,
dass der beantragte Vergütungszeitraum
1-3/2006 sei, dieser könne aber
einvernehmlich auch berichtigt werden. Ergänzend führte die Bw.
aus, dass auf das anhängige Verfahren des UFS GZ RV/0117-G/06 verwiesen
werde. Die Antragstellung (Anmerkung: zum nunmehr berufungsgegenständlichen
Antrag) sei erst mit dem Schreiben des UFS Graz vom 13.4.2006, GZ RV/0117-G/06
möglich geworden. Durch dieses Schreiben habe die Bw. zum ersten Mal davon
erfahren, dass das Zollamt Graz (Anmerkung: wohl gemeint, Zollamt Klagenfurt)
eine Umbuchung oder Verbuchung auf die beigelegten drei Bescheide vorgenommen
habe, was der Bw. bis heute nicht bekannt gegeben worden sei. Der Vertreter der
Bw. habe dem UFS gegenüber erklärt, die Vorlageanträge im
Verfahren GZ RV/0117-G/06 zurückzuziehen, falls auch die nunmehr
verfahrensgegenständlichen drei Bescheide bei der neuerlichen
antragsstattgebenden Bescheiderlassung durch das Finanzamt Graz-Stadt
berücksichtigt würden. Die übrigens nachträglich erfolgte
Verbuchung des Zollamtes Klagenfurt auf die beigelegten drei Bescheide sei ein
rein behördeninterner Vorgang gewesen, welcher der Bw. erstmals mit dem
Schreiben des UFS vom 13.4.2006 zur Kenntnis gebracht worden sei.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. mit Bescheid vom
26.6.2006 im Ergebnis als verspätet eingebracht ab und führte
begründend unter Hinweis auf die Vorsteuererstattungsverordnung BGBl.
279/1995 aus: diese Verordnung sehe eine Antragstellung binnen sechs Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres vor, in dem der Erstattungsanspruch entstanden
sei. Nachdem aus den ha. Unterlagen eindeutig ersichtlich sei, dass der Antrag
nach der in der Verordnung normierten Frist eingegangen sei, sei dieser
zurückzuweisen. Diese im Falle der Bw. bereits abgelaufene Frist beruhe auf
Artikel 7 der 8.Mwst.-Richtlinie der EG, die durch die Verordnung, BGBl. Nr.
279/1994 vom 21.4.1995 ins österreichische Recht umgesetzt worden sei.
Namentlich in allen Mitgliedstaaten der EU sei diese Richtlinie verpflichtend
umzusetzen gewesen. Demgemäß hätten alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union die Erstattungsfrist mit 30.6. des Folgejahres
terminisiert. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller im
Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten
bestehe keine Möglichkeit einer Kulanz hinsichtlich der
Fristversäumnis, zumal von der 8.Richtlinie kein Ermessensspielraum
für deren Umsetzung eingeräumt werde.
Dagegen brachte der Vertreter der Bw. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung ein und führte begründend aus: Erst mit
Schreiben des UFS Graz vom 13.4.2006, GZ RV/0117-G/06, habe die Bw. erstmals von
der Umbuchung eines Teiles ihrer Sicherheitsleistungen auf die
antragsgegenständlichen drei Bescheide erfahren. Diese Umbuchung sei ein
rein behördeninterner Vorgang gewesen, welcher der Bw. seitens des
Zollamtes Klagenfurt niemals zur Kenntnis gebracht worden sei. Dadurch habe sich
ein Manko in Höhe von € 18.140,00 ergeben. Aus diesem Grund sei
dem Erstattungsantrag für den Zeitraum 1-3/2005 nur mit
€ 34.245,80 anstatt mit € 52.346,20 stattgegeben worden. Die
Bw. habe sofort erklärt, mit einer bescheidmäßigen Erledigung
dieses Antrages im Sinne der dann tatsächlich erfolgten Erledigung
einverstanden zu sein, nicht aber mit den diesbezüglichen
Buchungsvorgängen beim Zollamt Klagenfurt. Aus diesem Grunde habe
die Bw. den gegenständlichen Erstattungsantrag für den Zeitraum
1-3/2006 bzw. für einen allenfalls auch einvernehmlich zu berichtigenden
anderen fristgerechten Zeitraum für die Erstattung gestellt.
Antragsgegenständlich seien drei Bescheide mit einem Erstattungsbetrag von
€ 14.529,44. Die Differenz zum Betrag von € 18.140,00 bleibe
unaufgeklärt und sei hier auch eine Falschverbuchung beim Zollamt
Klagenfurt erfolgt, und zwar auf eine andere Person, ohne dass die Bw. oder ihr
Rechtsvertreter jemals ein diesbezüglicher Bescheid übermittelt worden
wäre. Ebensowenig seien die Umbuchungen der erlegten Sicherheitsleistungen
auf die antragsgegenständlichen drei Bescheide mitgeteilt worden. Die
verrechneten Sicherheitsleistungen seien im Hinblick auf andere Verfahren
geleistet worden und nicht oder bloß zum geringen Teil für die
antragsgegenständlichen drei Bescheide und Verfahren. Eine
Abklärung dieser Vorgänge sei ohne Mitwirkung des Zollamtes Klagenfurt
kaum möglich. Dort seien aber einerseits noch Verfahren anhängig und
andererseits undurchschaubare Verbuchungsvorgänge zumindest in der
Höhe der antragsgegenständlichen Erstattung. Eine restlose
Aufklärung habe auch die Vorsprache des Rechtsvertreters beim Zollamt
Klagenfurt nicht bewirken können, weil Aktenteile entweder nicht mehr
vorhanden oder zumindest nicht greifbar waren. In Anbetracht dieser
Tatsachen könne der Erstattungsantrag der Bw. nicht verspätet sein,
weil er sofort nach Bekanntgabe der bloß behördenintern erfolgten
Buchungen und Umbuchungen beim Zollamt Klagenfurt gestellt worden sei. Mangels
Mitteilung dieser Buchungsvorgänge an die Antragstellerin sei diese nicht
in der Lage gewesen, den Beginn des Fristenlaufes überhaupt zu
erfassen. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem UFS, der in Senatsbesetzung entscheiden möge,
gestellt. Weiters werde beantragt, der Berufung Folge zu geben. In eventu werde
auch beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur
neuerlichen Entscheidung rückzuverweisen.
Im Berufungsverfahren ersuchte das Finanzamt das Zollamt
Klagenfurt um Stellungnahme zur Berufung und um Bekanntgabe, wann die
verfahrensgegenständlichen Beträge von € 6.344,40;
€ 3.784,40 und € 4.400,60 entrichtet worden seien. Das
Zollamt teilte mit, dass diese Beträge am 25.3.2003 bzw. 22.10.2003 durch
Umbuchung entrichtet worden seien. Da jede Veränderung des Kontostandes den
Kontoinhabern durch die Datenverarbeitungsanlage jeweils mittels Tagesauszug
bekannt gegeben werde (Punkt 9.2.2. der Zollkassenvorschrift), habe die Bw. von
der Umbuchung der verwahrten Sicherheit in den gegenständlichen Fällen
wissen müssen. Zudem sei auch in den Abgabenbescheiden (nach der
Rechtsbelehrung unter "Hinweis") jeweils ausdrücklich angeführt
worden, dass die hinterlegte Sicherheit auf die vorgeschriebenen Abgabenschulden
angerechnet werde. Die späteren internen Umbuchungen hätten
sich nicht auf diese drei Buchungen bezogen. Im Gegensatz zu den Einwendungen
der Bw. seien die berufungsgegenständlichen Buchungen von den
nachträglich durchgeführten Korrekturbuchungen bezüglich der
Anrechnung der Sicherheit nicht betroffen gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.11.2006 wies das
Finanzamt unter Wiedergabe der zollamtlichen Stellungnahme die Berufung ab,
insbesondere mit Hinweis auf die automatisch erfolgenden Tagesauszüge zum
Kontostand jedes Zollamtskontos bei Veränderung und dem Hinweis auf die in
den Zollbescheiden mitgeteilte Anrechnung der verwahrten bzw. hinterlegten
Sicherheit. Weiters hätten die nachträglich vorgenommenen
Korrekturbuchungen die berufungsgegenständlichen Bescheide bzw. Buchungen
nicht berührt.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12.12.2006 führte die Bw.
ergänzend aus: Die Behörde erster Instanz habe sich mit dem
Berufungsvorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Sach- und
Rechtslage unrichtig beurteilt. Das Zollamt Klagenfurt verfüge über
keinerlei Nachweise über die erfolgten Umbuchungen eines Teiles ihrer
Sicherheitsleistungen auf die antragsgegenständlichen drei Bescheide bis
zum 13.4.2006. Demnach habe die Antragstellung auch nicht eher erfolgen
können, weshalb diese rechtzeitig sei. Pikanterweise habe das Finanzamt
Graz-Stadt eine Zeit lang sogar die Auffassung vertreten, der Antrag sei
verfrüht, weil die Bescheidverfahren beim Zollamt noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen seien (übrigens bis heute nicht). Dieser
Auffassung schließe sich die Bw. ausdrücklich nicht an, weil sie
durch das Schreiben des UFS Graz vom 13.4.2006 von der Umbuchung eines Teiles
ihrer Sicherheitsleistungen auf die antragsgegenständlichen drei Bescheide
in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine Entrichtung sei damit als erfolgt
anzusehen, sodass die Antragsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erstmals
gegeben gewesen seien.
In Beantwortung der Anfrage des UFS (welche Unterlagen auch
den Verfahrensparteien übermittelt wurden) teilte das Zollamt Klagenfurt
unter Beilegung eines Kontoauszuges des Abgabenkontos der Bw. mit, dass der auch
im berufungsgegenständlichen Verfahren tätige Vertreter bei
Neuaufnahme des zollamtlichen Abgabenkontos als Zustellbevollmächtigter
angeführt worden sei. Nach jeder Kontoveränderung würden
Tagesauszüge an den Zustellbevollmächtigten geschickt. Weiters
gelten mit den Umbuchungen der Sicherheiten vom 25.3.2003 und vom 22.10.2003 auf
die Abgabenschuld die EUSt-Beträge als entrichtet. Aus den
beiliegenden Kopien über Vor-Abschreibungsaufträge ist ersichtlich,
dass es zu den verfahrensgegenständlichen Buchungen (Gegenverrechnung der
verbuchten Sicherstellungsbeträge mit den laut Bescheiden vorgeschriebenen
Abgabenbeträgen) Unterlagen beim Zollamt Klagenfurt gibt.
Mit Schreiben vom 1.10.2007 teilte der Vertreter der Bw.
mit, dass auf eine Anwesenheit an der mündlichen Verhandlung aus
Kostengründen verzichtet werden müsse und ersuchte gleichzeitig, um
folgendes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung: Das Zollamt habe in
seiner Stellungnahme vom 18.9.2007 nur allgemein festgehalten, dass nach jeder
Kontoveränderung Tagesauszüge an den Zustellbevollmächtigten
geschickt würden. Dies sei nicht gerade eine Aussage dazu, dass auch
tatsächlich solche abgeschickt worden seien. Der
Zustellbevollmächtigte der Bw. habe jedenfalls in den
berufungsgegenständlichen Fällen die Tagesauszüge nicht erhalten,
in allen anderen Fällen schon und da habe er auch die Frist wahren
können, weil er eben entsprechende Nachweise für die Entrichtung
gehabt habe. Ein solcher Nachweis fehle aber in den
berufungsgegenständlichen Fällen. Vielleicht sei auch die
Verständigung der Kanzlei des Vertreters wegen irgendwelcher Umbuchungen,
von denen auch die Rede gewesen sei, übersehen worden. Besonders
auffällig sei die Tatsache, dass das Finanzamt noch bis zum Vorjahr die
Rechtsauffassung vertreten habe, dass die Erstattungsanträge verfrüht
seien, weil die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt noch nicht rechtskräftig
seien. Dazu komme aber, dass die Bw. keinerlei Entrichtungsnachweise
vorlegen hätte können, da das Zollamt solche nicht übermittelt
habe. Laut Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 seien dem Erstattungsantrag "die
Rechnungen und die Belege über die entrichtete EUSt im Original
beizufügen". Im Gegensatz zu allen anderen Bescheiden hätten aber in
den berufungsgegenständlichen Fällen keinerlei "Entrichtungsbelege im
Original" vorgelegen, weshalb die berufungsgegenständlichen
Erstattungsanträge nicht eher gestellt hätten werden können. Das
Zollamt Klagenfurt habe auch bis heute keinerlei Nachweise über die
Zustellung solcher Belege an den Rechtsvertreter der Bw. als
Zustellbevollmächtigten vorgelegt.
In der am 9. Oktober 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend seitens des Finanzamtsvertreters
ausgeführt, dass das Finanzamt nicht den Nachweis für die Zustellung
einer Buchungsmitteilung (des Zollamtes) erbringen müsse. Entscheidend sei
die Zustellung der zollamtlichen Bescheide, und diese sei nachweislich
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Von
folgendem berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist
auszugehen: Es geht in
diesem Verfahren ausschließlich um den Vorsteuererstattungsantrag der Bw.
vom 26.3.2006 für den Zeitraum 1-6/2006. Diesem Antrag liegen die beiden
zollamtlichen Bescheide vom 20.10.2003, beim Zustellbevollmächtigten am
24.10.2003 eingelangt, entrichtet laut Zollamt mit 22.10.2003, Zl.
400/90588/27/2002 (EUSt € 4.400,60) und Zl. 400/90588/28/2002 (EUSt
€ 3.784,40) sowie der zollamtliche Bescheid vom 24.3.2003, beim
Zustellbevollmächtigten am 1.4.2003 eingelangt, entrichtet laut Zollamt mit
25.3.2003 Zl. 400/90588/16/2002 (EUSt € 6.344,44), zugrunde.
Diese Bescheide basieren auf den zollamtlichen Feststellungen, wonach
die Bw. im Oktober bzw. November 2002 Lastkraftwagen ohne entsprechende,
gültige zollrechtliche Bewilligungen in das Zollgebiet der
Europäischen Union eingebracht bzw. für Güterbeförderungen
im Binnenverkehr verwendet habe. Ihr war vorgeworfen worden, sich
"verfälschter" CEMT-Bewilligungen bedient zu haben. Das diesbezügliche
zollrechtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Zuge des
Zollverfahrens musste die Bw. zunächst Sicherstellungen beim Zollamt
für die entstandenen Eingangsabgaben erlegen, um die beschlagnahmten LKW
frei zu bekommen. So wurden u.a. Sicherstellungen am 20.12.2002 idHv.
€ 44.000.- und am 3.12.2002 idHv. € 7.500.- bar beim Zollamt
Karawankentunnel bezahlt. Solche Sicherheiten werden zunächst auf einem
Verwahrkonto des Abgabepflichtigen verbucht. Erst mit Verbuchung einer konkreten
Abgabenschuld werden diese Sicherheiten zu den jeweiligen Abgaben verbucht und
damit diese abgedeckt. Dieser Vorgang erfolgte auch im
berufungsgegenständlichen Fall. Mit der bescheidmäßigen
Vorschreibung der Eingangsabgaben vom 20.10.2003 bzw. 24.3.2003 wurden diese
ordnungsgemäß am Abgabenkonto der Bw. verbucht und die verwahrten
Sicherstellungen für die Abdeckung dieser Abgaben herangezogen. Es wurden
also die Sicherstellungen vom Verwahrkonto auf das Abgabenkonto der Bw.
ordnungsgemäß "umgebucht". Diese logische und übliche
Vorgangsweise wurde der Bw. als letzter Absatz in den Zollbescheiden unter
"Hinweis: der von der Firma der (Bw.) hinterlegte Sicherstellungsbetrag wird
gegenverrechnet", auch entsprechend zur Kenntnis gebracht. Zudem werden
Tagesauszüge anlässlich von Kontobewegungen an den Abgabenkontoinhaber
bzw. an dessen Zustellbevollmächtigten versendet.
Berufungsgegenständlich ist hier also die Erstattung
von im Jahr 2003 vorgeschriebener und
entrichteter Einfuhrumsatzsteuer, die mit Antrag vom
26.3.2006 für den
Erstattungszeitraum 1-6/2006 als
Vorsteuer begehrt wurde.
Das Verfahren zu den Anträgen der Bw. betreffend die
Zeiträume 10-12/2004 und 1-3/2005 ist bereits rechtskräftig
abgeschlossen und hat für das berufungsgegenständliche Verfahren keine
Relevanz. In diesem Verfahren wurden die EUSt-Beträge nach Maßgabe
der erfolgten und nachgewiesenen Entrichtung sowie unter Einbindung bzw.
ausdrücklicher Zustimmung des steuerlichen Vertreters rückerstattet.
Die verfahrensgegenständlichen gesetzlichen
Bestimmungen lauten:
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl.
Nr. 279/1995, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an
Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben,
durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum u.a. keine
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994
ausgeführt hat. Nach § 3 der Verordnung hat der Unternehmer die
Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks beim Finanzamt Graz Stadt
zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Dem
Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
(Die Entstehung des Erstattungsanspruches richtet sich
mangels abweichender Regelungen in der Verordnung nach § 12 UStG 1994 [vgl.
Ruppe, UStG 1994, 3.Auflage, § 21 Tz 58]).
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 kann der
Unternehmer als Vorsteuer abziehen, die
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden
sind, Z 2 lit. b, in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die
geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für
Gegenstände die für sein Unternehmen eingeführt worden sind
(BGBl. I Nr. 71/2003 ab 1.10.2003, daher für EUSt-begründende
Vorgänge im Jahr 2002 noch nicht anzuwenden. Weiters ist die Bestimmung in
Fällen der vorschriftswidrigen Verbringung ohnehin nicht heranziehbar [vgl.
Ruppe, UStG, 3. Auflage, § 12 Tz 148/1]).
Grundsätzlich hat die Bw. als ausländisches
Unternehmen ohne Sitz und Betriebsstätte und ohne Umsätze in
Österreich Anspruch auf Erstattung der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer
nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm der Verordnung BGBl. Nr.
279/1994, da die vorgeschriebene EUSt Gegenstände (= LKW) betrifft, die
für ihr Unternehmen eingeführt worden sind und über welche die
Bw. die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr
hatte. Gemäß
§ 3 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1994 ist
jedoch zu beachten, dass ein solcher Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres zu stellen ist, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.
Im berufungsgegenständlichen Fall ist demnach
entscheidend, in welchem Jahr der Erstattungsanspruch hinsichtlich der EUSt aus
den Bescheiden vom 25.3.2003 und 22.10.2003 entstanden ist, wann also erstmals
alle sachlichen Voraussetzungen für
den Erstattungsanspruch erfüllt waren. Nach der Aktenlage und nach
den Ausführungen des Zollamtes Klagenfurt wurden diese EUSt-Beträge
aufgrund von EUSt-begründenden Vorgängen (Einfuhren für das
Unternehmen) im Oktober bzw. November 2002 mit Bescheiden vom 24.3.2003 und
20.10.2003 vorgeschrieben (dem Zustellbevollmächtigten am 1.4.2003 bzw.
24.10.2003 zugestellt) und gelten mit dem Tag der Verbuchung am 25.3.2003 bzw.
22.10.2003 als entrichtet, da zur Entrichtung dieser Abgaben die bereits
hinterlegten Sicherstellungen herangezogen wurden. Der
Erstattungsanspruch ist demnach im Jahr
2003 entstanden, weil hier erstmals alle
Voraussetzungen vorlagen und hätte spätestens mit 30.6. des
Folgejahres 2004 (auch unter Anwendung
des § 108 BAO) im Erstattungsverfahren beantragt werden müssen, um
noch als rechtzeitig gewertet werden zu können.
Maßgebend ist somit, dass erstmals alle sachlichen
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (hier: Einfuhr für das
Unternehmen, Entrichtung der EUSt, Bescheidbekanntgabe) im Erstattungszeitraum
2003 - welcher aber nicht der beantragte (= 1-3/2006) war - gegeben sind. Mit
Ende des Kalenderjahres, in dem die sachlichen Voraussetzungen erfüllt
werden (und damit der Erstattungsanspruch entstanden ist) beginnt die
Sechs-Monats-Frist zu laufen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 3.Auflage, § 21 Tz
58).
Ein im Jahr 2003 entstandenener Erstattungsanspruch kann
nicht mit Antrag für 1-3/2006 erfolgreich begehrt bzw. gewährt
werden. Im Erstattungszeitraum 1-3/2006 ist der
berufungsgegenständliche Vergütungsanspruch nicht entstanden und ist
der Antrag daher abzuweisen.
Bei Umdeutung des Antrages (im Sinne des Vorbringens der
Bw.) für den Erstattungszeitraum 2003 wäre der im Jahr 2006
eingegangene Antrag aber jedenfalls als verspätet zu werten (letzter Tag
der Antragsfrist 30.6.2004). Ein fristwahrender Antrag für 2003 wurde nie
eingebracht.
Es ist demnach offenkundig, dass der
berufungsgegenständliche Antrag für den Erstattungszeitraum 2003 als
nicht zeitgerecht eingebracht zu werten wäre. Nach dem Verordnungstext wird
keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung
hinsichtlich dieser Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine
gesetzlich normierte Fallfrist vor. Selbst die Überschreitung der Frist
auch um nur einen Tag würde die Zurückweisung
bedingen. Gemäß
§ 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich
festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht
geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in
Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995
sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung der in ihrem § 3 Abs. 1
genannten Frist vor (VwGH vom 25.4.2002, 2000/15/0032).
§ 3 der
Verordnung stellt ausschließlich auf die objektive Tatsache der
Fristversäumnis ab, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung der
Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren
für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995, 235 (236)].
Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische
Verordnungsgeber hat durch die Verordnung sowohl die Achte Richtlinie
79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren
zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige umgesetzt als auch die Dreizehnte Richtlinie (86/560/EWG) und
damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer sowohl aus dem
übrigen Gemeinschaftsgebiet als auch aus dem Drittland geschaffen. Bei der
Interpretation der Verordnung muss daher auch die Achte Richtlinie beachtet
werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der Achten Richtlinie ist der Antrag
"spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer
fällig geworden ist, zu stellen. Diese Bestimmung ist für alle
Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es nicht vereinbar, wenn die
Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung verlängert werden könnte
(vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/15/0032), bzw. ein verspätet eingereichter
Antrag als rechtzeitig gewertet werden würde.
An dieser Beurteilung vermögen auch die
Ausführungen der Bw. nichts zu ändern, die sich hauptsächlich
darauf stützen, dass die objektive Tatsache des Zeitpunktes der Entstehung
der sachlichen Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch im Jahr 2003 ihr
nicht bekannt bzw. bewusst war, da sie von den Buchungen des Zollamtes (= der
Entrichtung) keine Kenntnis bzw. erst verspätet Kenntnis erlangt
hätte. Dazu ist auf den Umstand zu verweisen, dass die Bescheide
explizit auf die Gegenverrechnung mit dem hinterlegten Sicherstellungsbetrag
hinweisen und Tagesauszüge über Kontostandsveränderungen an den
Zustellbevollmächtigten zugeschickt werden. Das Schreiben des UFS
vom 13.4.2006 in einem anderen Verfahren kann also nicht zu einer erstmaligen
Kenntniserlangung über die Tatsache der Entrichtung geführt haben,
ganz abgesehen davon, dass die Verordnung nicht darauf abstellt, wann dem
Antragsteller die Voraussetzungen für die Entstehung des Abgabenanspruches
bekannt waren. Ebenso wenig wird ein etwaiges Verschulden an der
Fristversäumnis berücksichtigt, da hier in § 3 der Verordnung die
objektive Tatsache der Fristversäumnis bereits ausreicht, um einen Antrag
als verspätet werten zu müssen. Wenn der Vertreter der Bw.
behauptet, solche Tagesauszüge nie erhalten zu haben, mag dies zutreffen
bzw. lässt sich dies hier nicht widerlegen. Dieser Umstand hat aber
für den Verfahrensausgang keine weitere Bedeutung. Zum einen ist auf den
Umstand der Gegenverrechnung ausdrücklich in den mit Eingangsstempel der
Kanzlei des Vertreters versehenen Bescheiden hingewiesen, zum anderen hätte
sich der Rechtsvertreter um einen Beleg über die Entrichtung beim Zollamt
bemühen können bzw. müssen und hätte so den
Erstattungsantrag rechtzeitig einreichen können. Es kommt im
Erstattungsverfahren nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Beleges
über die Entrichtung der EUSt an, sondern auf den Zeitpunkt der Entrichtung
selbst. Anderenfalls könnte durch ein Zuwarten bzw. ein verspätetes
Besorgen der Entrichtungsbelege beliebig das Verfahren in spätere Jahre
verlegt werden. Es ist nicht Aufgabe des Zollamtes, solche
Entrichtungsbelege zuzusenden, sondern der Antragsteller hat von sich aus die
benötigten Belege einzufordern und die Frist im Erstattungsverfahren
wahrzunehmen. Selbst wenn die Bw. also in Rechtsunkenntnis von den
Voraussetzungen der Verordnung nichts gewusst hat und sich über den genauen
Zeitpunkt der Entrichtung der EUSt im Unklaren befand, bleibt die objektive
Tatsache des Entstehens des Erstattungsanspruches im Jahr 2003 und die
Fristversäumnis eines im Jahr 2006 eingebrachten Antrages für einen im
Jahr 2003 entstandenen Erstattungsanspruch unverrückbar bestehen.
Auch was den wiederholten Einwand rein "interner Buchungen"
seitens des Zollamtes betrifft, ist auf die Aktenlage und die Ausführungen
des Zollamtes zu verweisen, wonach später erfolgte Umbuchungen
die drei verfahrensgegenständlichen
Bescheide
nie berührt haben.
Diese Umbuchungen wurden vielmehr zugunsten des Bw. durchgeführt, um
ungerechtfertigte Säumnisfolgen in anderen Fällen zu korrigieren.
Diese Umbuchungen konnten auch keinen Einfluss auf (nicht versendete)
Kontotagesauszüge haben. Selbst wenn das Finanzamt
unzutreffenderweise im vorangegangenen Verfahren von der Voraussetzung eines
rechtskräftigen Zollamtsbescheides ausgegangen sein sollte, hatte dies auf
das berufungsgegenständliche Verfahren keinerlei Auswirkungen. Zudem ist
die EUSt im vorangegangenen Verfahren nach Maßgabe der Entrichtung
ohnedies gewährt worden.
Die "Umbuchung" der verwahrten Sicherstellung auf die
vorgeschriebenen Abgabenschulden muss als logischer und üblicher Vorgang
gewertet werden, der von der Bw. voraussehbar und gewollt sein musste. Schon aus
der Tatsache, dass Einbringungsmaßnahmen zu den drei Bescheiden
unterblieben, konnte abgeleitet werden, dass diese als entrichtet galten.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinfuhrumsatzsteuerErstattungsverordnungVorsteuererstattungverspäteter Antrag auf ErstattungEntstehung des Erstattungsanspruches
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0780-G/06
- Stammnummer
- 30902
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF