…verspätet anzusehen ist, liegt im gegenständlichen Fall objektive Fristversäumnis seitens der Bw. vor; auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei - im Gegensatz zur Auffassung der Bw. - nicht an. Anzumerken ist, dass die Bw. in ihren Schriftsätzen das Vorliegen der Fristversäumnis selbst eingeräumt hat; die Bezug…
…am Montag, 4. Jänner 2010, um 10.30 Uhr jedenfalls als verspätet anzusehen ist, liegt im gegenständlichen Fall objektive Fristversäumnis seitens der Bw. vor; auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei - im Gegensatz zur Auffassung der Bw. - nicht an (abgesehen davon ist die Bw. darauf…
…Satz BAO folgt aber, dass die motorbezogene Versicherungssteuer wegen Ablauf der Fünfjahresfrist für vor dem 1. Jänner 2007 einbehaltene Beträge nicht mehr rückerstattet werden kann. Es liegt objektive Fristversäumnis vor, wobei es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel…
…Jänner 2021 eingelangt ist, ist der Antrag jedenfalls als verspätet anzusehen. Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine objektive Fristversäumnis seitens der BF vor; auf ein allfälliges Verschulden (Versehen) kommt es dabei - im Gegensatz zur Auffassung der Bw. - nicht an (abgesehen davon ist die Bw…
…anzusehen ist, was von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter bestritten wird, liegt im gegenständlichen Fall eine objektive Fristversäumnis seitens der Beschwerdeführerin vor. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass nicht sämtliche Lohnzetteldaten im elektronischen Steuerakt aufgeschienen seien und das daraus resultierende Begehren, ausnahmsweise…
…3 BAO folgt aber, das die KESt betreffend das Jahr 2005 wegen eingetretenen Ablauf der Fünfjahresfrist nicht mehr zurückerstattet werden kann. Es liegt eine objektive Fristversäumnis vor, wobei es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Die in der Berufung angesprochene Außenprüfung bei der L-GmbH…
…Da die Abgabe des Arbeitnehmerveranlagungsantrages für 2007 am Mittwoch, den 2. Jänner 2013 als verspätet anzusehen ist, liegt im gegenständlichen Fall objektive Fristversäumnis seitens der Bf. vor. Dem Vorbringen in der Berufung (Beschwerde), dass ein am 31. Dezember 2012 zur Post gegebener und frühestens am…
…240 Abs. 3 2. Satz BAO folgt aber, dass die Lohnsteuer betreffend diesen Zeitraum wegen des Ablaufes der Fünfjahresfrist nicht mehr zurückerstattet werden kann; es liegt objektive Fristversäumnis vor, wobei es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Es wäre am Bw. gelegen gewesen, bei rechtlichen…
…der erstmals die Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat Deutschland festgestellt wurde und bis dahin die Abzugsbesteuerung zu Unrecht in Österreich erfolgte - ist der UFS der Rechtsmeinung, dass objektive Fristversäumnis vorliegt, wobei es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem…
…Satz BAO folgt aber, dass die Lohnsteuer betreffend 2004 und 2005 wegen des Ablaufes der Fünfjahresfrist nicht mehr zurückerstattet werden kann; es liegt objektive Fristversäumnis vor, wobei es auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat daher die streitgegenständlichen Rückerstattungsanträge der…
…als verspätet zurückgewiesen. Anzumerken ist, dass der steuerliche Vertreter das Vorliegen der Fristversäumnis selbst eingeräumt hat, habe doch der Erstattungsantrag erst nach Kenntnis der veränderten Rechtslage gestellt werden können; der Bw. sei objektiv ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen, den Antrag auf Rückerstattung der Abzugsteuer für…
…benutzt und irrtümlich die Referenznummer dieses Antrages verwendet habe, kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt (vgl. Haunold/Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer…
…Verschulden an der Versäumnis hin. Dies kann im Vorsteuererstattungsverfahren jedoch keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche - allein für sich - den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer…
…Bundeszentralamt nicht weitergeleitet wurde, ist ein Umstand, der im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt (vgl. Haunold/Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995…
…trifft. Ebenso kann die Unwissenheit des Antragstellers über die gesetzlichen Voraussetzungen zu keiner anderen Beurteilung führen. § 3 der Verordnung stellt ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis ab, welche schon für sich den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren…
…benötigten Formulare trotz Nachfrage verspätet übermittelt, und das damit in Abrede gestellte Verschulden der Bw. an der Fristversäumnis, kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der VO ausschließlich an die objektive Tatsache der Fristversäumnis anknüpft (vgl. Haunold/Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995…
…Verschulden an der Versäumnis hin. Dies kann im Vorsteuererstattungsverfahren jedoch keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche - allein für sich - den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer…
…Klärung der offenen Rechtsfrage durch die zweite Instanz für das Vorjahr) kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche - allein für sich - den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm…
…0032). Das vom Bw. in Abrede gestellte Verschulden an der Fristversäumnis (verspätete Einreichung auf Anraten des R. vom Finanzamt, um Vorjahresbescheide abzuwarten) kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche den Verlust des Anspruches…
…Vorsteuererstattung]. Das vom Bw. in Abrede gestellte Verschulden an der Fristversäumnis (Übersehen der Frist wegen schwieriger Geschäftslage, Uninformiertheit bezüglich der Fristsetzung) kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche den Verlust des Anspruches auf…