RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100327/2021

Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100327/2021vom 04.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Jänner 2021 mit dem Ein Antrag auf Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2015 zurückgewiesen worden ist, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Durchführung der (freiwilligen) ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2015 rechtzeitig innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes, somit mit 31.12.2020 eingebracht worden ist. Sachverhalt Der folgende Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Die BF bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt. Die BF hat das mit 30.12.2020 unterschriebene Erklärungsformular zur Durchführung des ArbeitnehmerInnenveranlagung am 31.12.2020 versehentlich nicht in den Hausbriefkasten des Finanzamtes (damals Standort St. Veit des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg) eingeworfen, sondern in den neben diesem befindlichen Briefkasten der GmbH. Die Briefkästen des Finanzamtes und der GmbH sind wie folgt angeordnet (links GmbH, rechts nunmehr Finanzamt Österreich) [Grafik]   Nach Entnahme der Erklärung zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung der BF für das Jahr 2015 durch Bedienstete der GmbH wurde dieses (wie generell bei für das Finanzamt bestimmten Schriftstücken) Mitarbeitern des Finanzamtes persönlich überreicht. In analoger Vorgangsweise der Behandlung der in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfenen Eingangsstücke erhielt die Erklärung der BF den Einlaufstempelaufdruck mit dem Datum des Vortages (5. Jänner 2021) mit dem Vermerk "Amtspostkasten". Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das Vorbringen der BF, die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht, ein vom Finanzamt übermitteltes Lichtbild sowie die im Akt einliegende Erklärung der BF zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2015 samt dem darauf befindlichen Stempelaufdruck. Angefochtener Bescheid und Beschwerdevorbringen Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag der BF zurück, weil die Antragsfrist zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2015 bereits abgelaufen sei. Die BF bringt in der Beschwerde vor, dass sie ihre Erklärungen zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung immer in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen habe. In der Vergangenheit sei auch immer nur ein Briefkasten vorhanden gewesen. Im Jahr 2020 seien jedoch zwei Briefkästen nebeneinander angebracht gewesen: beide Briefkästen gleich groß und in gleicher Farbe. Die sehr kleine Aufschrift habe man ohne Brille schwer erkennen können. Der umgehende Versuch der tefonischen Kontaktaufnahme mit einem Bedienseteten der GmbH sei gescheitert, es habe sich niemand gemeldet. Am 4. Jänner 2021 sei die BF wiederum zum Finanzamt gefahren. Das Finanzamt sei versperrt gewesen. Die BF habe sodann eine Telefonnummer gewählt, die an der Türe des Finanzamtes angebracht gewesen sei und habe mit eine Frau vom Call - Center C gesprochen. Diese Frau habe zugesichert, eine E-Mail an das Finanzamt zu schicken, in der das Missgeschick der BF geschildert werde. Zudem sei der Gesundheitszustand der BF schlecht. Die BF habe sich auf Grund eines Unfalles im Jahr 2015 einen Trümmerbruch der rechten Schulter zugezogen und sich im selben Jahr auch noch einer Fuß - Operation unterziehen müssen. Die BF ersuchte daher, ihr Versehen nicht anzulasten und ihren Antrag doch als zeitgerecht eingebracht anzusehen. Über die Beschwerde wurde erwogen Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Sind im Einkommen - wie im gegenständlichen Fall -nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, hat das Finanzamt gemäß § 41 Abs. 2 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 108 Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Antrag der BF auf Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2015 am Dienstag, dem 5. Jänner 2021 eingelangt ist. Fest steht auch, dass die in § 41 Abs. 2 EStG 1988 normierte Fünfjahresfrist zur Abgabe des Arbeitnehmerveranlagungsantrages für 2016 am Donnerstag, dem 31. Dezember 2020 (kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag), geendet hat (die gesetzliche Frist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht verlängerbar, siehe Ritz, BAO3, § 108 Tz 2). Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden: Bei der Antragsveranlagungsfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 handelt es sich um eine Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, § 108 Tz 3). Da der Antrag der BF auf Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2015 erst am Dienstag, dem 5. Jänner 2021 eingelangt ist, ist der Antrag jedenfalls als verspätet anzusehen. Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine objektive Fristversäumnis seitens der BF vor; auf ein allfälliges Verschulden (Versehen) kommt es dabei - im Gegensatz zur Auffassung der Bw. - nicht an (abgesehen davon ist die Bw. darauf hinzuweisen, dass sie fünf Jahre Zeit gehabt hätte, ihren Arbeitnehmerveranlagungsantrag für 2015 rechtzeitig einzubringen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis entspricht der - auch vom Finanzamt im Vorlagebericht - angeführte Judikatur. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.   Klagenfurt am Wörthersee, am 4. November 2021  

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100327/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100327.2021
Stammnummer
135011
Gültig
04.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF