…Es liegen daher keine Abgabenerklärungen vor, mit welchen der Berufungswerber allenfalls fahrlässig seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzen hätte können. Möglicherweise wäre das Verhalten als in die Nähe einer Tatausführung gerückte Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, doch gibt es bekanntlich in Rechtsprechung und Lehre keine versuchte Fahrlässigkeitstat. …
…FinStrG verwehrt, dem Beschuldigten eine vorsätzliche Begehungsweise zu unterstellen. Hat jedoch H lediglich fahrlässig gehandelt, kommt es also hinsichtlich einzelner Fakten zu keiner Verlängerung der fünfjährigen Verjährungsfrist: Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Verkürzung von Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1995 war somit am 2. Juli…
…nicht seiner Verantwortung. Dass aber kein Vorsatz oder auch nur ein Inkaufnehmen vorgelegen habe, sondern allenfalls eine Fahrlässigkeit, möge schon dadurch bewiesen sein, dass er die UVA die sofort vorlegen konnte, welche eine Zahllast ausgewiesen habe und nicht etwa irgendeine beschönigende Unrichtigkeit. 6. Zur G…
…auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach …
…ja offenbar insoweit korrekten - Umsatzsteuerjahreserklärung - wie dem Beschuldigten bekannt - durch den Fiskus entdeckt war, sohin also kein ausführungsnahes diesbezügliches Tatgeschehen festzustellen ist. Gemäß § 14 Abs.1 wird der Täter wegen einer versuchten Hinterziehung und der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder…
…auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach …
…mögen). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist…
…auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach …
…der Verwirklichung der subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestehen somit keine Zweifel. Eine Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehung(en) von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG…
…weshalb betreffend die verheimlichten Erlöse aus den innergemeinschaftlichen Erwerben allenfalls ein Versuch einer Hinterziehung vorliegen hätte können und in Zusammenhang mit der Verwendung der Tankkarte - bei in Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten beweisbarer bloßer Fahrlässigkeit - diesbezüglich kein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt besteht. Zu prüfen ist…
…diese Tatsache kennen musste, allerdings im Rahmen der Beurteilung einer allfälligen Fahrlässigkeit und nicht bei behauptetem Vorsatz oder gar Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung. Selbst ein allgemeines Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Nichtabgabe der Voranmeldung würde noch keine Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung bewirken. Eine Strafbarkeit nach § 33 Abs…
…auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach …
…der Verwirklichung der subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht somit kein Zweifel. Eine Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehung(en) von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG…
…auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach …
…der vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeit und Abgabenhinterziehung kein geringfügiges Verschulden vor, kann doch das Verhalten des Beschuldigten betreff seiner steuerlichen Verpflichtungen zweifellos nicht etwa als eine Unbesonnenheit (Gedankenlosigkeit, Fahrlässigkeit, Leichtsinn) angesehen werden. Es war dem Berufungssenat demzufolge von vornherein verwehrt, eine Verwarnung auszusprechen. Im Übrigen…
…eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit…
…betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994), sodass auch für die, die genannte Umsatzgrenze nicht erreichenden Unternehmer für jene Zeiträume, für die sich eine Vorauszahlung (Zahllast…
…wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994). Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig…
…werden kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd…
…betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994), sodass auch für die die genannte Umsatzgrenze nicht erreichende Unternehmer für jene Zeiträume, für die sich eine Vorauszahlung (Zahllast…