…Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2006, C-368/04. Danach seien die nationalen Gerichte gehalten, das Gemeinschaftsinteresse voll zu berücksichtigen. Sie dürften keine Maßnahme treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führten. Der Verwaltungsgerichtshof habe von dieser nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts…
…Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2006, C-368/04. Danach seien die nationalen Gerichte gehalten, das Gemeinschaftsinteresse voll zu berücksichtigen. Sie dürften keine Maßnahme treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führten. Der Verwaltungsgerichtshof habe von dieser nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts…
…kein DS, Peristatik unauff, Rachen bland; SD + LK unauff, WS und NL unauff., Knie unauff, Gang unauff. Status psychicus / Entwicklungsstand: Altersentsprechend unauffällig, eher schüchtern Relevante vorgelegte Befunde: 2005-12-07 Röntgenbefund F.: Doppelniere links, beide Nieren in Form, Lage und Größe regulär, keine Ausweitung des…
…Gegenstand des Verfahrens war, ist es der Berufungsbehörde nicht erlaubt, in der Berufungsentscheidung eine andere Sache ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, als dies bisher im Finanzstrafverfahren erfolgt ist, sodass in der Berufungsentscheidung keine Ausweitung des Strafrahmens gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG auf das Dreifache des…
…bisher nicht Gegenstand des Verfahrens war, ist es der Berufungsbehörde nicht erlaubt, in der Berufungsentscheidung eine andere Sache ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, als dies bisher im Finanzstrafverfahren erfolgt ist, sodass in der Berufungsentscheidung keine Ausweitung des Strafrahmens auf das Dreifache des strafbestimmenden Wertbetrages durchgeführt…
…des § 2 Abs. 3 UStG 1994 ist jedoch keine Ausweitung des grundsätzlichen Unternehmensbegriffes des § 2 Abs. 1 UStG 1994 herauszulesen. Das bedeutet, dass auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit Betrieben gewerblicher Art (oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) als Nichtunternehmer angesehen werden müssen, wenn diesbezüglich keine…
…wonach die Ausweitung des von Frau T..T. in St. Moritz gekauften Ringes jederzeit und unentgeltlich durchgeführt werde. Unter Hinweis darauf, dass unter Verstoß gegen Art. 6 EMRK gewonnene Beweise nicht verwertet werden dürften, keine Rechtsbelehrung über das Verfahren der aktiven Veredelung oder Erlassanträge erfolgt…
…sei EU-widrig. Die Erweiterung des Glücksspielmonopols verstoße aber auch gegen EU-Recht. Durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 sei es zu einer beträchtlichen Ausweitung des Glücksspielmonopols durch Einbeziehen von möglicherweise als Geschicklichkeitsspiele zu wertenden Spielen gekommen, dem keine sachlich gerechtfertigten Gründe entgegengehalten würden als…
…Ausführungen in der UFS-Entscheidung vom 7.10.2011, RV/0743-W/11 verwiesen. Das Kartenpokerspiel durch definitive Bezeichnung in die Liste der Glücksspiele des § 1 Abs. 2 GSpG aufzunehmen, ist keine kompetenzwidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 10 Abs…
…Ausführungen in der UFS-Entscheidung vom 7.10.2011, RV/0743-W/11 verwiesen. Das Kartenpokerspiel durch definitive Bezeichnung in die Liste der Glücksspiele des § 1 Abs. 2 GSpG aufzunehmen, ist keine kompetenzwidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 10 Abs…
…Ausführungen in der UFS-Entscheidung vom 7.10.2011, RV/0743-W/11 verwiesen. Das Kartenpokerspiel durch definitive Bezeichnung in die Liste der Glücksspiele des § 1 Abs. 2 GSpG aufzunehmen, ist keine kompetenzwidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 10 Abs…
…Ausführungen in der UFS-Entscheidung vom 7.10.2011, RV/0743-W/11 verwiesen. Das Kartenpokerspiel durch definitive Bezeichnung in die Liste der Glücksspiele des § 1 Abs. 2 GSpG aufzunehmen, ist keine kompetenzwidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 10 Abs…
…Ausführungen in der UFS-Entscheidung vom 7.10.2011, RV/0743-W/11 verwiesen. Das Kartenpokerspiel durch definitive Bezeichnung in die Liste der Glücksspiele des § 1 Abs. 2 GSpG aufzunehmen, ist keine kompetenzwidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 10 Abs…
…eine Großanlage angekauft und verleast, sodass für 2001 keine weitere Ausweitung des Geschäftes geplant ist, sondern 2001 als Konsolidierungsphase gesehen wird. ... 2. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind Bis zum 17. April 2001 gab es keine Vorgänge, welche gemäß …
…Abs. 2 GSpG spannt sich vor dem Hintergrund des Spielvertrages gemäß § 1272 ABGB auf. 2. Schritt: Das Kartenpokerspiel durch definitive Bezeichnung in die Liste der Glücksspiele des § 1 Abs. 2 GSpG aufzunehmen, ist keine kompetenzwidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art…
…sei EU-widrig: Die Erweiterung des Glücksspielmonopols verstoße aber auch gegen EU-Recht. Durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 sei es zu einer beträchtlichen Ausweitung des Glücksspielmonopols durch Einbeziehen von möglicherweise als Geschicklichkeitsspiele zu wertenden Spielen gekommen, dem keine sachlich gerechtfertigten Gründe entgegengehalten würden als…
…sei EU-widrig: Die Erweiterung des Glücksspielmonopols verstoße aber auch gegen EU-Recht. Durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 sei es zu einer beträchtlichen Ausweitung des Glücksspielmonopols durch Einbeziehen von möglicherweise als Geschicklichkeitsspiele zu wertenden Spielen gekommen, dem keine sachlich gerechtfertigten Gründe entgegengehalten würden als…
…sei EU-widrig: Die Erweiterung des Glücksspielmonopols verstoße aber auch gegen EU-Recht. Durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 sei es zu einer beträchtlichen Ausweitung des Glücksspielmonopols durch Einbeziehen von möglicherweise als Geschicklichkeitsspiele zu wertenden Spielen gekommen, dem keine sachlich gerechtfertigten Gründe entgegengehalten würden als…
…sei EU-widrig: Die Erweiterung des Glücksspielmonopols verstoße aber auch gegen EU-Recht. Durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 sei es zu einer beträchtlichen Ausweitung des Glücksspielmonopols durch Einbeziehen von möglicherweise als Geschicklichkeitsspiele zu wertenden Spielen gekommen, dem keine sachlich gerechtfertigten Gründe entgegengehalten würden als…
…sei EU-widrig: Die Erweiterung des Glücksspielmonopols verstoße aber auch gegen EU-Recht. Durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 sei es zu einer beträchtlichen Ausweitung des Glücksspielmonopols durch Einbeziehen von möglicherweise als Geschicklichkeitsspiele zu wertenden Spielen gekommen, dem keine sachlich gerechtfertigten Gründe entgegengehalten würden als…