Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0192-Z3K/07
Vorschriftswidriges Verbringen eines Ringes zum Zwecke der Ausweitung durch Benützung des grünen Ausgangs.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0192-Z3K/07vom 09.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred
Klaming über die Beschwerde der Frau R.S., vertreten durch Greiter Pegger
Kofler & Partner, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck,
Maria-Theresien-Straße 24, vom 11. Juni 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 4. Mai 2007,
Zl. 800000/01524/2007, betreffend Eingangsabgaben nach der am 3. April
2008 in 6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 19. Jänner 2004 erwarb die in Russland
wohnhafte Frau T.T.., bei der Firma X. in St. Moritz (Schweiz) einen mit
Diamanten besetzten Platinring der Marke X., Nummer 12345, zum Preis von
CHF 427.000,00 (ohne USt). Das Schmuckstück wurde am 14. Feber
2004 von Frau T.T. über den Flughafen Zürich aus der Schweiz
ausgeführt, bei der Abflugkontrolle wurde der Ring jedoch von der
Beschwerdeführerin (Bf.) an der Hand getragen.
Da die schweizer Zollverwaltung den Verdacht hegte, die Bf.
verfüge über einen Wohnsitz in Österreich (Y.) und werde den Ring
nicht zur Zollbehandlung anmelden, wurde am 19. Feber 2004 das Zollamt
Innsbruck verständigt. An diesem Tag reiste die Bf. von St. Petersburg
über Frankfurt am Main kommend beim Zollamt Innsbruck, Zollstelle
Flughafen, in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein. Nach dem
Passieren des grünen Ausgangs verneinte sie die Frage des Zollorgans nach
mitgeführten Waren. In der Folge wurde von diesem der
verfahrensgegenständliche Ring an der Hand der Bf. festgestellt.
Anlässlich der Kontrolle ihres Reisegepäcks wurden weitere wertvolle
Schmuckstücke vorgefunden.
Bei der anschließend durchgeführten
niederschriftlichen Einvernahme der Bf., die nur russisch und englisch spricht,
war als Dolmetscher von der englischen in die deutsche Sprache und umgekehrt,
ihr Ehegatte A.B., welcher österreichischer Staatsbürger ist, zugegen.
Die Bf. erklärte dabei, dass der verfahrensgegenständliche Ring ihrer
Arbeitskollegin T..T. gehöre. Sie sei Frau T.T. bei der Ausfuhrabwicklung
des von ihr erworbenen Ringes in der Schweiz behilflich gewesen, weshalb sie am
14. Feber 2004 mit dem Zug von St. Anton nach Zürich gefahren sei. Da
Frau T.T. an diesen Tag angeschwollene Finger hatte, habe sie die Bf. gebeten,
den Ring bis zum Einsteigen in das Flugzeug an sich zu nehmen. In St. Petersburg
habe Frau T.T. den Ring ordnungsgemäß verzollt. Da sich der Ring
für Frau T.T. als etwas zu klein erwiesen hatte, habe sie die Bf. gebeten,
den Ring neuerlich mitzunehmen und in München ausweiten zu lassen.
Über Rot- und Grünausgänge an Flughäfen habe sie sich
bislang keine Gedanken gemacht, sie sei bei ihren Einreisen immer nur den Leuten
nachgegangen.
Die für den gegenständlichen Ring von Frau T..T.
übermittelten russischen Verzollungsbelege haben sich in der Folge als
gefälscht herausgestellt (Mitteilung der Zollverwaltung der Russischen
Föderation vom 17. April 2004).
Mit Berufungsentscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates, Zollsenat 3 (K), vom 12. April 2007.
GZen. ZRV/102-Z3K/06, ZRV/106 bis 110-Z3K/06, wurde festgestellt, dass -
obgleich die Bf. auch über Wohnsitze in Y. (Österreich) und
Deutschland verfügt - der normale oder gewöhnliche Wohnsitz der Bf. in
Russland gelegen ist. Das persönliche Gepäck der Reisenden und daher
auch die zu ihrem persönlichen Gebrauch mitgeführten
Schmuckstücke waren daher gemäß Art. 45 der Verordnung (EWG)
Nr. 918/83 des Rates vom 29. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung,
ZollBefrVO) von den Eingangsabgaben befreit.
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom
22. Jänner 2007, Zl. 800000/90034/47/2004, wurden der Bf. die
bislang unerhobenen Eingangsabgaben für den verfahrensgegenständlichen
Ring gemäß Art. 202 Abs.1 lit.a Zollkodex (ZK) i.V.m. Abs.3
2. Anstrich i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von
€ 62.590,02 (Zoll: € 6.803,26; EUSt: € 55.786,76)
zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Einbringungszweck der aktiven Veredelung bzw.
Ausbesserung nicht von den Bestimmungen der Art. 230 bis 232 ZK DVO umfasst
sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
26. Feber 2007 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Zollamt
Innsbruck lediglich auf die Aussagen der Bf. in der Niederschrift vom
19. Feber 2004 stütze. Dabei sei kein Dolmetscher beigezogen worden,
weshalb die Einvernahme dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspreche und daher nicht
verwertbar sei. Weiters habe die Behörde drei Jahre lang auf weitere
Ermittlungen gänzlich verzichtet, obwohl die Einvernahme von Frau T..T. als
Besitzerin des Ringes im Rechtshilfeweg unerlässlich gewesen wäre.
Infolge des Fehlens einer rechtskonformen Einvernahme der Bf. sowie einer
Befragung von Frau T.T. liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge
wesentlicher Verfahrensverstöße und wesentlicher
Begründungsmängel vor. Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des
Inhaltes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ring nicht zu
kommerziellen Zwecken sondern als persönlicher Gebrauchsgegenstand im
Reisegepäck der Bf. vorschriftsgemäß eingeführt worden sei.
Selbst wenn - was bestritten bleibt - die Ausweitung des Ringes als Vorgang der
aktiven Veredelung von den Zollbehörden hätte bewilligt werden
müssen, sei die Vorschreibung der Eingangsabgaben grob unbillig, da eine
entsprechende Antragstellung selbstverständlich erfolgt wäre. Zudem
hätten die Zollbehörden die Bf. anlässlich ihrer Anhaltung auf
die Abgabe einer Zollanmeldung aufmerksam machen müssen. Abschließend
wurde darauf verwiesen, dass durch das dreijährige unbegründete
Zuwarten der Zollbehörde das Grundrecht auf ein rasches und faires
Verfahren verletzt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom
4. Mai 2007, Zl. 800000/01524/2007, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde führte im
Wesentlichen aus, dass sich die Bf. aus freien Stücken damit einverstanden
erklärt habe, dass bei der Vernehmung am 19. Feber 2004 ihr Ehegatte
als Dolmetscher beigezogen werde. Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme am
13. Oktober 2004 im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin habe
sie eine Reihe von Berichtigungen (Wohnsitz, Sorgepflichten,
Vermögensverhältnisse etc) zur Ersteinvernahme vorgenommen, ihre
Aussage in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Ring aber weder
geändert noch widerrufen. Somit bestehe für das Zollamt Innsbruck auch
keine Veranlassung zur Vernehmung dritter Personen. Da die Bf. aber
unbestrittenermaßen nicht Eigentümerin des Ringes ist, sei die
Behauptung, sie habe diesen als persönlichen Gebrauchsgegenstand
eingeführt, in sich widersprüchlich und unglaubwürdig. Da der
Ring zum Zwecke der Ausweitung in das Zollgebiet eingebracht wurde, hätte
die Bf. richtigerweise eine schriftliche Anmeldung zum Verfahren der aktiven
Veredelung abgeben müssen. Demnach sei eine Willensäußerung im
Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt, ohne dass der verbrachte Ring die
Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt hätte. Ein
Verschulden der Bf. sei dabei nicht erforderlich, ebenso sei nicht von einer
Unbilligkeit auszugehen, da es sich bei der Abgabenvorschreibung um die
Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage handle.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 11. Juni 2007 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Ermittlungsverfahren
durchgeführt worden sei. Gemäß Art. 6 Abs.3 lit.e EMRK habe
eine Person bei einer Vernehmung das Recht auf genaue Übersetzung aller
Fragen und Aussagen (vgl. Urteil des EuGH vom 19.12.1989 Nr. 9/1988/153/207
im Fall Kamasinski gegen Österreich, ÖJZ 1990, 412). Auch in
Abgabenverfahren sei vom Gebot auszugehen, durch Beiziehung von Dolmetschern der
verpflichtenden amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit in angemessener
Weise Rechnung zu tragen, dies insbesondere im Hinblick auf das Gebot der fairen
Respektierung der Rechtsschutzinteressen einer betroffenen Partei (Stoll,
BAO-Kommentar, 859 f.). Auf dieses Recht könne auch nicht verzichtet
werden. Für den Fall der Verletzung von verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten sei daher davon auszugehen, dass ein absolutes
Verwertungsverbot besteht (siehe die Entscheidungen des UFS vom 12.4.2007,
ZRV/0102, 0106 bis 0110-Z3K/06), weshalb die Ergebnisse von Einvernahmen, in
denen kein Dolmetscher beigezogen wurde, nicht verwertbar seien. Die Bf. sei der
deutschen Sprache nicht mächtig. Der bei der Vernehmung anwesende Ehegatte
der Bf. habe, obwohl selbst nicht voll des Englischen mächtig, vom
Deutschen ins Englische und zurückübersetzen müssen. Eine exakte
Übersetzung sei aber Grundvoraussetzung dafür, dass es zu keiner
missverständlichen oder irrtümlichen Falschprotokollierung komme. Da
die Verwertung dieser Niederschrift nicht zulässig sei, könne sich die
Zollbehörde auf kein einziges Beweismittel stützen, zumal auch
verabsäumt worden sei, Frau T.T. zum angeblichen Einbringungszweck des
Ringes zu vernehmen, obwohl seit der Beschlagnahme des Ringes beinahe
3 Jahre unbegründet verstrichen seien. Im Übrigen sei anzumerken,
dass Gegenstand der zweiten Einvernahme ausschließlich der eigene Schmuck
der Bf., nicht aber der verfahrensgegenständliche Ring gewesen sei.
Hätte die Erstbehörde ein ordnungsgemäßes
Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie jedenfalls zum Ergebnis
gekommen, dass im Zuge der gegenständlichen Einreise am 19. Feber 2004
und dem daraus folgenden Aufenthalt die Ausweitung des Ringes gar nicht
vorgesehen war.
Das Zollamt Innsbruck hätte zudem die Pflicht zur
Rechtsbelehrung im Sinne des § 113 BAO getroffen und wäre die Bf.
über die Erfordernisse einer entsprechenden Zollanmeldung oder eines
Rückerstattungsantrages aufzuklären gewesen (VwGH vom 19.9.2001,
2000/16/0592; 27.5.1999, 99/16/0013). Die Erstbehörde habe aber vielmehr
grob willkürlich gehandelt und der Bf. die erforderliche Rechtsbelehrung
vorenthalten, zumal auch die Voraussetzungen für die Erstattung
allfälliger Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 i.V.m.
Art. 905 ZK-DVO erfüllt gewesen wären. Die Bf. habe
berechtigterweise darauf vertrauen können, dass das Passieren des
grünen Ausgangs rechtmäßig und ausreichend zur Anmeldung der von
ihr mitgeführten Gebrauchsgegenstände sei.
Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausweitung eines Ringes keine
Veredelung im Sinne der Art. 114 ff. ZK darstelle. Durch die
Ausweitung eines Ringes werde die Substanz nicht verändert, weiters erfahre
der Ring keine Bearbeitung und trete keine Wertsteigerung ein. Es handle sich
lediglich um eine mit dem Kauf verbundene Anpassung der Größe des
Ringes an den jeweiligen Käufer, der von den Juwelieren als Serviceleistung
kostenlos angeboten werde. Der Vorgang habe daher keine wirtschaftliche
Bedeutung und müsse daher gleichsam wie das Auswechseln einer Batterie
nicht von den Zollbehörden bewilligt werden.
Im vorliegenden Fall habe die Bf. den Ring von Frau T.T.
bereits nach dem Kauf aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und den Ring
während mehrerer Wochen getragen. Einen Termin für die geplante
Ausweitung des Ringes habe es im Zeitpunkt der Einreise der Bf. in das
Gemeinschaftsgebiet nicht gegeben und war ein solcher während der Dauer des
Aufenthaltes auch nicht vorgesehen. Die Angaben der Bf. seien lediglich unter
dem Druck der Befragung durch den Zollbeamten zustande gekommen, um die Mitnahme
des Ringes zu rechtfertigen. Somit habe die Bf. den Ring von Frau T.T. als
persönlichen Gebrauchsgegenstand in das Gemeinschaftsgebiet
eingeführt, weshalb der Ring durch Benützung des grünen Ausgangs
zu Recht zur vorübergehenden Verwendung nach Art. 232 Abs.1 ZK-DVO
angemeldet worden sei. Die Bf. stellte abschließend die Anträge auf
Fällung der Entscheidung durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates im
Sinne des § 85c Abs.3 erster Gedankenstrich ZollR-DG und auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der am 3.
April 2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurden der Ehegatte
der Bf., Herr A.B., der bei der Aufnahme der Niederschrift vom 19. Feber
2004 als Dolmetscher tätig war und der die damalige Amtshandlung leitende
Zollbeamte ADir. C.D. als Zeugen vernommen. A.B. erklärte dabei, dass
Frau T.T. den Ring erst kurz vor der Ausfuhr aus der Schweiz in St. Moritz
abgeholt habe und sie ihn daher nicht habe probieren können. Der Ring habe
ihr jedenfalls nicht richtig gepasst und es habe ihm seine Ehegattin mitgeteilt,
dass sie den Ring anlässlich ihrer Reise am 19. Feber 2004 zum Zwecke
der Ausweitung mitbringen werde. Es sei bereits mit der Firma X. in München
vereinbart gewesen, dass sie nach München fährt und den Ring dort
abgibt. An etwaige Rechtsbelehrungen durch Zollbeamte konnte sich der Zeuge
ebenso wenig erinnern wie an konkrete Verständigungsschwierigkeiten mit
seiner Ehegattin, wenngleich bei komplizierteren Sachverhalten ein
Missverständnis in der Kommunikation nicht auszuschließen sei.
ADir. C.D. erklärte als Zeuge vernommen, dass sich die Eheleute seiner
Meinung nach einwandfrei auf Englisch verständigen konnten. Für ihn
sei auch klar gewesen, dass der Ring anlässlich dieser konkreten Reise
ausgeweitet hätte werden sollen. Bei der zweiten Einvernahme der Bf. am 13.
Oktober 2004 habe die Bf. die Niederschrift vom 19. Feber 2004 zur
Gänze von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt erhalten
und sie habe die Niederschrift auch einige Male, nicht aber die Passagen
betreffend den verfahrensgegenständlichen Ring, berichtigt. Die Bf. sei
auch sicher auf ihr Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers hingewiesen worden,
zumal dies Inhalt der ausgefolgten Rechtsbelehrung für Beschuldigte oder
Verdächtige sei.
Der
rechtsfreundliche Vertreter der Bf. legte bei der Verhandlung eine
Bestätigung der Firma X. in München vor, wonach die Ausweitung des von
Frau T..T. in St. Moritz gekauften Ringes jederzeit und unentgeltlich
durchgeführt werde. Unter Hinweis darauf, dass unter Verstoß gegen
Art. 6 EMRK gewonnene Beweise nicht verwertet werden dürften, keine
Rechtsbelehrung über das Verfahren der aktiven Veredelung oder
Erlassanträge erfolgt sei und der kostenlosen Ausweitung keine
wirtschaftliche Bedeutung zukomme, beantragte der Vertreter der Bf., der
Beschwerde Folge zu geben. Der Vertreter des Zollamtes Innsbruck beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK
entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO gelten, wenn
sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne
des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten
Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, diese
Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Gemäß Art. 233 Abs.1 Buchstabe a erster
Gedankenstrich ZK-DVO kann im Sinne der Artikel 230 bis 232 die als
Zollanmeldung geltende Willensäußerung durch das Befördern der
Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen Ort nach Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch Benutzen des
grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" abgegeben werden, sofern bei der
betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind.
Gemäß Art. 232 Abs.1 ZK-DVO können
Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für persönliche
Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden
gemäß Artikel 563 eingeführt werden, durch eine
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des
Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich
angemeldet werden.
Zum Beschwerdeeinwand, es liege ein Verstoß gegen
Art. 6 EMRK vor, ist auszuführen, dass nach herrschender Auffassung
das Abgabenwesen nicht unter die im Art. 6 EMRK angeführten
Angelegenheiten zu zählen ist (VwGH vom 11.5.2000, 98/16/0163). Das von der
Bf. geltend gemachte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein
faires Verfahren erfasst neben der hier nicht in Betracht kommenden
Strafgerichtsbarkeit, unter die auch der in der Beschwerdeschrift erwähnte
Fall Kamasinski gegen Österreich zu subsummieren ist, nur Fälle, in
denen eine Behörde über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen ("civil rights") abspricht. Dazu zählt die im
öffentlichen Recht begründete Vorschreibung von Abgaben nicht (VfGH
8.6.1999, B 1148/98; 5.3.1979, B 107/77; 1.10.1975, B 17, 48, 75, 76/75). Die
Bf. ist also offenkundig nicht durch ein in Art. 6 EMRK verfassungsgesetzlich
gewährleistetes Recht verletzt worden.
Auch die BAO kennt keine entsprechende Vorschrift über
die Beiziehung eines Dolmetschers im Verkehr mit Parteien, die der deutschen
Sprache nicht hinreichend mächtig sind. Dem Gebot des fairen Verfahrens
entsprechend werden in den vom Antragsprinzip beherrschten Verfahren die
Parteien selbst vorrangig auf die Amtssprache Bedacht zu nehmen haben, bei den
von der Offizialmaxime beherrschten, von Amts wegen zu veranlassenden
Behördenschritten wird auf die Sprachunkundigkeit gebührend Bedacht zu
nehmen sein, sodass ein beiderseitiges Verstehen bei Befragungen und
Einvernahmen gewährleistet ist (Stoll, BAO-Kommentar, 860). Die
Niederschrift vom 19. Feber 2004 kommt daher grundsätzlich als
Beweismittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
gemäß
§ 166 BAO in Betracht. In diesem Zusammenhang ist zu
bemerken, dass der Bf. die Niederschrift vom 19. Feber 2004 am
13. Oktober 2004 in die russische Sprache übersetzt wurde und die Bf.
Gelegenheit erhielt, Berichtigungen vorzunehmen (Niederschrift vom
13. Oktober 2004). Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Ringes
wurde keine Berichtigung vorgenommen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der von der
Bf. getätigten Angaben und der Zeugenaussagen von Herrn A.B. und ADir. C.D.
in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 von folgendem
Sachverhalt aus:
Am 19. Jänner 2004 erwarb die in Russland
wohnhafte Frau T..T. bei der Firma X. in St. Moritz (Schweiz) einen mit
Diamanten besetzten Platinring der Marke X., Nummer 12345, zum Preis von
CHF 427.000,00 (ohne USt). Das Schmuckstück wurde am 14. Feber
2004 von Frau T.T. über den Flughafen Zürich aus der Schweiz
ausgeführt. Da sich der Ring für Frau T.T. als zu klein erwies, bat
sie die Bf., den Ring bei der Firma X. ausweiten zu lassen. Anlässlich
ihrer Einreise am 19. Feber 2004 brachte die Bf. den
verfahrensgegenständlichen Ring in der Absicht ein, diesen bei der Firma X.
in München ausweiten zu lassen. Die Firma X. in München war bereits
entsprechend informiert und hätte die Ausweitung unentgeltlich
durchgeführt. Bei der Einreise benutzte die Bf. den grünen Ausgang
beim Zollamt Innsbruck, Zweigstelle Flughafen. Der Ring hätte nach der
Ausweitung wieder nach Russland verbracht werden sollen.
Durch Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie
Waren" im Sinne des Art. 233 ZK-DVO können Waren zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 230 ZK-DVO), zur Ausfuhr (Art. 231
ZK-DVO) und zur vorübergehenden Verwendung (Art. 232 ZK-DVO) angemeldet
werden. Hingegen ist die Anmeldung von Nichtgemeinschaftswaren zum Zollverfahren
der aktiven Veredelung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art.
233 ZK-DVO nicht möglich. Der verfahrensgegenständliche Ring gilt
somit gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO als vorschriftswidrig
verbracht.
Zum Einwand, die Ausweitung eines Ringes stelle keine
Veredelung im Sinne des Art. 114 ZK dar, ist zu bemerken, dass es sich bei
dem verfahrensgegenständlichen Ring unbestrittenermaßen um eine
Nichtgemeinschaftsware handelt. Als Veredelungsvorgänge sieht Art. 114
Abs.2 Buchstabe c ZK die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Ausbesserung
von Waren vor. Kennzeichnend für die Bearbeitung von Waren ist, dass sie
gegenständlich individuell mit ihren wesentlichen Merkmalen erhalten
bleiben und nur in ihrem Aussehen oder ihren Eigenschaften verändert
werden. Spezialfälle der Bearbeitung sind die Montage, die Zusammensetzung
und Anpassung an andere Waren. Unter diesem Begriff der Bearbeitung ist
beispielsweise das Färben von Gewebe, das Schleifen von Rohlingen, das
Beizen von Möbeln oder die Umstellung der Spannung bei Elektrogeräten
zu verstehen (Witte, Zollkodex Art. 114 Rz. 11 f.). Der Begriff
Ausbesserung umfasst das Wiederherstellen abgenutzter oder schadhaft gewordener
Waren sowie die Beseitigung von Sachmängeln durch Nachbessern fehlerhaft
produzierter Waren, einschließlich des Auswechselns von Teilen. Unter
diesem Begriff sind beispielsweise Wartungsdienste, die Inspektion bei
Fahrzeugen, die Reparatur von Uhren oder die Reinigung verschmutzter Kleidung zu
verstehen (Witte, Zollkodex Art. 114 Rz. 14). Die
Größenanpassung eines Ringes ist nach Ansicht des erkennenden Senates
unter den Begriff der Bearbeitung im Sinne des Art. 114 Abs.2
Buchstabe c 1. Anstrich ZK zu subsummieren und stellt daher einen
Veredelungsvorgang dar. Dass der Veredelungsvorgang unentgeltlich
durchgeführt werden sollte, ist dabei unbeachtlich.
Zur angesprochenen Belehrungspflicht durch das Zollamt
Innsbruck gemäß
§ 113 BAO ist auszuführen:
Die Rechtsbelehrungspflicht gemäß
§ 113 BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten, worunter
auch die Belehrung über das Erfordernis eines Antrages, auch wenn sich
dieses aus dem materiellen Recht ergibt, oder über die materiell rechtliche
Befristung eines solchen Antrages, zu verstehen ist. Ein Reisender der aus einem
Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Waren einreist, von denen er
weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass
sie anzumelden sind, muss sich über die Bedeutung des roten und grünen
Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen (BFH 16.3.2007, VII B
21/06). Mit dem Durchschreiten des grünen Ausgangs gibt der Reisende eine
Zollanmeldung gemäß Art. 233 Abs.1 Buchstabe a
1. Anstrich ZK-DVO ab, und zwar unabhängig davon, ob das
zulässigerweise erfolgt oder gar kein Fall der Art. 230 bis 232 ZK-DVO
vorliegt. Auch bei Nutzung des grünen Ausgangs besteht die
Möglichkeit, mitgeführte Waren mündlich anzumelden. Das muss der
Reisende jedoch ohne Nachfragen der Zollstelle gleichsam mit Nutzung des
grünen Ausgangs tun. Wer zuwartet und bei einer Kontrolle noch nachmelden
will, handelt zu spät. Er hat bereits eine Zollanmeldung mit Nutzung des
grünen Ausgangs abgegeben. Weitere Zollanmeldungen kommen dann nicht in
Betracht (Witte AW-Prax, 10/2007). Eine Belehrung der Bf. über die
Anmeldung zu einem anderen Zollverfahren (aktive Veredelung) durch das Zollamt
Innsbruck wäre somit ergebnislos geblieben, da der Ring gemäß
Art. 234 Abs.2 ZK-DVO bereits als vorschriftswidrig verbracht galt. Ein
Erstattungsantrag gemäß Art. 239 ZK der Bf. konnte
gemäß Art. 239 Abs.2 ZK binnen 12 Monaten nach Mitteilung der
Zollschuld gestellt werden und ist derzeit beim Zollamt Innsbruck
anhängig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 9. April 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0192-Z3K/07
- Stammnummer
- 34116
- Gültig
- 09.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF