Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0321-K/02
Betrieb eines Freischwimmbades durch eine Gemeinde als nichtunternehmerische Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-K/02vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemeinden sind auch im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art nur dann unternehmerisch tätig, wenn sie nachhaltige Aktivitäten zur Erzielung von Einnahmen entfalten. "Zur Erzielung von Einnahmen" erfordert das Vorliegen eines Gegenleistungsverhältnisses, d. h., einer erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung gegenüberstehen.
An einem solchen Gegenleistungsverhältnis mangelt es, wenn die Gemeinde lediglich die Ortstaxe (wenngleich auch zweckgebunden für das Schwimmbad) erhöht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 17. März 2004 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Hans Peter Schaar und Friedrich
Pöllinger, sowie Mag. Ralf Molzbichler für die Molzbichler &
Partner KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch
Dkfm. Wilhelm Ottowitz und ADir. Werner Krauland, betreffend Umsatzsteuer 1997 -
2000 nach in Klagenfurt durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an eine bei der Bw. abgeführte
abgabenbehördliche Prüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht
Folgendes fest:
"Im Freibad der Bw. werden seit 1996 keine
Eintrittsgelder kassiert. Es wird ab diesem Zeitpunkt lediglich ein Teil der
Ortstaxe als fiktive Einnahme (ATS 2,-- pro Nächtigung im Sommer) beim
Jahresabschluss umgebucht. Es fehlt daher, da die Ortstaxe in jedem Fall
gemäß
§ 2 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes zur
Bestreitung des Aufwandes für die örtliche
Fremdenverkehrsförderung zu verwenden ist, ein wesentliches Merkmal
für das Vorliegen eine Betriebes gewerblicher Art - die Erzielung von
Einnahmen. Da es sich beim Freibad um keinen Betrieb gewerblicher Art handelt,
ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich."
Das Finanzamt nahm darauf hin die Verfahren betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ der
Ansicht des Prüfers Rechnung tragende berichtigte Umsatzsteuerbescheide.
Das Finanzamt verminderte die erklärten Entgelte jeweils um die umgebuchten
Ortstaxen (1997: ATS 118.074,55, 1998: ATS 125.270,91, 1999:
ATS 116.503,64, 2000: ATS 113.120,00) und kürzte die
beanspruchten Vorsteuern (aus Investitionen und laufenden Aufwendungen, und zwar
1997: ATS 543.321,79 "außerordentlicher Haushalt" und
ATS 70.641,72 "ordentlicher Haushalt", 1998: ATS 46.708,91, 1999:
ATS 45.241,23, 2000: ATS 27.744,90).
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wird
ausgeführt, dass die Bw. mit am 29. Dezember 1995 kundgemachter
Verordnung die Ortstaxe ab dem Jahre 1996 von ATS 8,-- auf ATS 12,--
pro abgabepflichtiger Nächtigung angehoben habe.
Die Ortstaxe selbst müsse gemäß
§ 2
des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 für die
Bestreitung des Aufwandes der örtlichen Fremdenverkehrsförderung
verwendet werden. Nach § 4 des angesprochenen Gesetzes sei bei Festsetzung
der Höhe der Ortstaxe auf den Aufwand für die örtliche
Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtungen
für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen. Diesem Gesetzesauftrag habe die
Bw. durch die Erhöhung der Ortstaxe von ATS 8,-- auf ATS 10,--
entsprochen. Die Anhebung der Ortstaxe um weitere ATS 2,-- auf
ATS 12,-- sei demgegenüber nicht mit der allgemeinen Förderung
des Fremdenverkehrs im Zusammenhang gestanden. Die letzteren
Erhöhungsbeträge seien vielmehr jeweils als fiktive Einnahme und somit
als Gegenleistung für die von der Bw. erfolgte Nutzungseinräumung des
Schwimmbades zweckgebunden worden.
Die angesprochene Form der Erhebung der Eintrittsgelder in
das Schwimmbad sei zum einen aus verwaltungsökonomischen Gründen und
zum anderen zur Entlastung der örtlichen Fremdenverkehrsbetriebe
gewählt worden. Die Bw. habe hiedurch erheblichen Personal- und
Verwaltungsaufwand einsparen können und die Betreiber von
Fremdenverkehrsunternehmungen zudem in die Lage versetzt, damit zu werben, dass
der Eintritt ins Schwimmbad möglich sei, ohne hiefür weitere Entgelte
aufwenden zu müssen.
Die angesprochenen Unternehmer seien demnach von der Bw. in
die Lage versetzt worden, ihren Gästen All - inclusive - Angebote
(Schwimmbadbenutzung eingeschlossen) machen zu können. Demzufolge
stütze aber auch das vom Prüfer im Zuge des Prüfungsverfahrens
angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.1.1955,
1835/53) die vom Finanzamt letztlich vertretene Ansicht nicht. Aus dem Inhalt
des angeführten Erkenntnisses lasse sich nämlich für den
vorliegenden Berufungsfall deshalb nichts gewinnen, weil es Zeiträume
betreffe, in denen es noch keine All - inclusive - Angebote gegeben habe.
Zum Erfordernis der Entgeltlichkeit wurde im
Berufungsschriftsatz weiters ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof
insoweit vielfach eine finale Verknüpfung voraussetze. Der Gerichtshof habe
mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es entscheidend sei, ob eine Leistung
erbracht werde (hier: ATS 2,-- pro Nächtigung) um eine andere Leistung
(hier: die Schwimmbadbenützung) zu erhalten (VwGH 18.2.1963, 7/61).
Das Vorliegen dieser Verknüpfung dokumentiere sich im gegenständlichen
Fall jedenfalls daran, dass das von der Bw. im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Schwimmbades entfaltete Handeln von vorne herein entgeltsorientiert gewesen sei.
Die Bw. habe für die Schwimmbadbenutzung stets den Erhalt von
Gegenleistungen angestrebt. Dementsprechend seien für die
Schwimmbadbenutzung auch jeweils Eintrittsgelder eingehoben worden, und zwar bis
1995 vor Ort und ab dem Jahre 1996 im Wege der Erhöhung der Ortstaxe.
Andernfalls hätte die Bw. die erforderlichen Investitionen im Jahre 1997
niemals getätigt, sondern das Schwimmbad möglicherweise geschlossen
oder verkauft.
Aus all dem gehe hervor, dass im vorliegenden Fall die von
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte finale
Verknüpfung gegeben sei (siehe hiezu Ruppe UStG 1994, § 1 Tz
67).
Da die Bw. für die Nutzung des Schwimmbades demnach
ein entsprechendes Entgelt als Gegenleistung erhalten und somit folglich auch
Einnahmen erzielt habe, müsste das Schwimmbad der Bw. als Betrieb
gewerblicher Art beurteilt werden. Die Entgelte seien sohin, wenn auch über
den vereinfachten "Umweg" erhöhter Ortstaxen vereinnahmt,
umsatzsteuerpflichtig und die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schwimmbades
angelaufenen Vorsteuern zum Abzug zuzulassen.
Die angesprochene Vorgangsweise erweise sich auch dann als
gerechtfertigt, wenn man die konkret bestimmte, für Zwecke des Schwimmbades
verwendete Ortstaxe als Zuschuss einstufen würde. Dieser Zuschuss sei
nämlich ein so genannter "unechter" Zuschuss, der gleichfalls der
Umsatzsteuer unterläge, da "spezielle Entgeltlichkeit" vorliege
(VwGH 4.10.1995, 93/15/0117). Letztere dokumentiere sich daran, dass allen
Gästen die Möglichkeit eröffnet werde, das Schwimmbad zu nutzen
und die Höhe des Zuschusses konkret von der Anzahl der Nächtigungen
abhänge.
Die für das Schwimmbad zweckgebundene Ortstaxe
könne auch als Entgelt von Dritter Seite beurteilt werden. Es bestehe
nämlich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem zwischen
Leistenden und Leistungsempfänger bewirkten Leistungsaustausch: Der Gast
bezahle ATS 2,-- an die Bw. als Betreiberin des Freibades als pauschales
Entgelt und könne hiefür im Gegenzug jederzeit das Schwimmbad
benützen.
In der Berufungsverhandlung hielten die Parteienvertreter
jeweils ihre Standpunkte aufrecht.
Die Vertreter der Bw. hoben nochmals hervor, dass die
Vorgangsweise der Bw. zum einen in der Verwaltungsökonomie und zum anderen
in der Förderung ortsansässiger Betreiber von
Fremdenverkehrsunternehmungen begründet sei.
Zu ersterem wurde ergänzt, dass sich die Bw.
insbesonders die Beschäftigung eines Kassierers, der Eintrittskarten
verkaufen müsse, erspart habe.
Zu letzterem führte die Vertreter der Bw. aus, dass
von Hotelbetreibern an Vertreter der Bw. der Wunsch herangetragen worden sei,
All - inclusive - Leistungen anbieten zu wollen. Die Bw. sei Eigentümerin
eines Schwimmbades, die Hoteliers jedoch nicht. Man habe die Frage zu
beantworten versucht, wie es am einfachsten gehandhabt werden könnte,
Gästen der Hoteliers die Möglichkeit einzuräumen, das Schwimmbad
der Bw. nutzen zu dürfen, ohne vor Ort Eintritt bezahlen zu
müssen.
Nach längeren Diskussionen sei sodann eben die
Lösung gefunden worden, die Ortstaxe jeweils zweckgebunden zu erhöhen.
Die Bw. habe die Hoteliers in die Lage versetzt, ihren Gästen die
Möglichkeit der Nutzung des Schwimmbades anzubieten, ohne ihnen jeweils
Gutscheine mitgeben zu müssen.
Die Bw. ihrerseits habe wiederum die
Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbades entgeltlich eingeräumt, weil die
Erhöhung der Ortstaxe zweckgebunden vorgenommen worden sei.
Dem entgegneten die Vertreter des Finanzamtes, dass gegen
die von der Bw. ins Treffen geführte Entgeltlichkeit der Nutzung des
Schwimmbades mehrere Gründe sprächen. So dürften beispielsweise
auch Einheimische, von denen keine Ortstaxen eingehoben werden würden, das
Schwimmbad benutzen. Zudem müsste jeder Gast, dessen Nächtigung im
Gemeindegebiet der Bw. Ortstaxepflicht auslöse, die (erhöhte) Ortstaxe
auch dann entrichten, wenn der Gast das Schwimmbad nicht beanspruche.
Hierauf replizierten die Vertreter der Bw., dass die
berufstätigen Gemeindebürger das Bad üblicherweise erst nach
17.00 Uhr und somit zu einem Zeitpunkt benützen würden, ab dem ohnehin
niemals Eintrittsgeld zu bezahlen gewesen. Im Übrigen handle es sich bei
90% der das Bad benutzenden Gemeindebürger um Kinder und Jugendliche, die
die Bw. ebenfalls stets von der Entrichtung von Eintrittsgeldern befreit gehabt
habe.
Festgehalten werde überdies nochmals
nachdrücklich, dass sehr wohl Leistungsbeziehungen verwirklicht worden
seien, und zwar zwischen der Bw. und den ortsansässigen
Beherbergungsunternehmern einerseits und zwischen diesen und ihren Gästen
andererseits.
Die Bw. habe das Schwimmbad hiebei jedenfalls entgeltlich
zur Nutzung überlassen, weil die Ortstaxe zweckgebunden erhöht worden
sei. Diese im Gemeinderat vorweg ausführlich diskutierte und letztlich auch
beschlossene Vorgangsweise habe auch die Zustimmung der Betreiber der
Beherbergungsunternehmer gefunden. Andernfalls hätte die Bw. am Jahresende
jeweils Rechnungen an die einzelnen Beherbergungsunternehmer legen müssen.
Dies wäre sehr umständlich gewesen; hätte die Bw. diesfalls doch
jeweils betriebsbezogen die Anzahl der ortstaxepflichtigen Nächtigungen zu
ermitteln und mit dem für das Schwimmbad zweckgebundenen Ortstaxebetrag zu
multiplizieren gehabt.
Im Übrigen spreche auch der Umstand, dass jeder Gast
die Ortstaxe entrichten müsste, auch wenn der Gast das Schwimmbad nicht
beanspruche, nicht gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches. Auch All -
inclusive - Angebote verpflichteten nämlich die Gäste nicht, alle
angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Abschließend hielten die Vertreter der Bw. fest, dass
mit den umgebuchten Ortstaxenbeträgen zudem ohnehin nicht alle auf Grund
des Betriebes des Schwimmbades angelaufenen Aufwendungen hätten gedeckt
werden können. Die nach Umbuchung der Ortstaxen verbleibenden Verluste habe
die Bw. zusätzlich tragen müssen. Hierin, nämlich im Abdecken
dieser Verluste, bestehe das Entgelt für die Eintritte der
Gemeindebürger.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann nur ein
Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, und zwar die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind.
Unternehmer ist zufolge
§ 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Körperschaften
des öffentlichen Rechtes - wie die Bw. - sind darüber hinaus nach
§ 2 Abs. 3 UStG 1994 nur im Rahmen ihrer Betriebe
gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) und - für den
gegenständlichen Fall jedenfalls nicht in Betracht kommend - ihrer land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Aus der Bestimmung des
§ 2 Abs. 3 UStG 1994 ist jedoch keine Ausweitung
des grundsätzlichen Unternehmensbegriffes des
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 herauszulesen. Das bedeutet,
dass auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit Betrieben
gewerblicher Art (oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) als
Nichtunternehmer angesehen werden müssen, wenn diesbezüglich keine
nachhaltigen Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen entfaltet werden
(VwGH 28.2.1980, 520/79).
Die Formulierung "Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen" deutet bereits auf ein Gegenleistungsverhältnis hin. Das
Erfordernis des Vorliegens eines solchen Gegenleistungsverhältnisses wird
schließlich von
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, der den
Steuergegenstand beschreibt, konkretisiert: Demnach unterliegen der Umsatzsteuer
u. a. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Demnach ist eine Leistung
nur dann steuerbar, wenn ihr ein Entgelt als Gegenleistung gegenübersteht,
also ein Leistungsaustausch stattfindet (VwGH 28.1.1955, 1835/53). Zwischen
der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung des Leistungsempfängers
muss sohin ein Zusammenhang, eine besondere Beziehung, eine innere
Verknüpfung bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung in der
Erwartung erbracht wird, damit eine Gegenleistung beim Leistungsempfänger
auszulösen (Ruppe, a. a. O., Anm. 63 z. § 1 mit weiteren
Nachweisen).
Hiebei ist gleichgültig, ob die Gegenleistung vom
Leistungsempfänger oder einem Dritten erbracht wird (Entgelt von dritter
Seite, vgl. § 4 UStG 1994, siehe Ruppe, a. a. O., Anm. 59 z.
§ 1).
Auch die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (77/388 EWG) setzt für die Steuerbarkeit von Leistungen
ein Gegenleistungsverhältnis voraus; unterliegen doch nach deren Artikel 2
Abs. 1 der Mehrwertsteuer jedenfalls nur die Lieferungen von Gegenständen
und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen
Entgelt ausführt.
Hiezu hat der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (bereits zur Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967,
der Zweiten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, die dasselbe Ziel verfolgt wie die
an ihre Stelle getretene, oben angesprochene Sechste Richtlinie) schon mehrfach
konkretisierend ausgesprochen (vgl. beispielsweise das Urteil vom 3. März
1994, C-16/93, R. J. Tolsma), dass eine Leistung nur dann im Sinne von
Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird und somit
steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem
Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene
Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistenden
erbrachte Dienstleistung bildet.
Demnach setzt auch der Begriff der Leistung gegen Entgelt
im Sinne des Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie das Bestehen eines
unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem
erhaltenen Entgelt voraus (EuGH vom 8. März 1988, C 102/86, Apple and Pear
Development Council).
Unter Bedachtnahme auf die aufgezeigten Grundsätze
sowohl des österreichischen Umsatzsteuergesetzes und des sich mit diesem
deckenden Gemeinschaftsrechtes gilt es im vorliegenden Berufungsfall zu
überprüfen, ob die Bw. im Gegenzug für die
Nutzungsüberlassung des Schwimmbades in unmittelbarem Zusammenhang, einer
besonderen Beziehung, einer inneren Verknüpfung stehende Gegenleistungen
erhalten hat.
Dem Berufungsvorbringen zufolge wurde ein
Leistungsaustausch zwischen der Bw. und den ortsansässigen
Beherbergungsunternehmern bewirkt, wobei die für die
Nutzungsüberlassung des Schwimmbades erbrachte Gegenleistung (abgesehen von
einer zusätzlich vorgenommenen Verlustabdeckung; vgl. hiezu noch im
Folgenden) in der zweckgebundenen Erhöhung der Ortstaxe jeweils pro
abgabepflichtiger Nächtigung um ATS 2,-- gelegen sei.
Wirft man nun aber einen Blick auf den Inhalt des
Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 (LGBl. 144/1970, idF
LGBl. 35/1988), so ergibt sich folgendes Bild:
Zufolge § 1 Abs. 1 werden die Gemeinden
ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben.
Nach § 2 ist das Aufkommen an Ortstaxen für die Bestreitung des
Aufwandes für die örtliche Fremdenverkehrsförderung zu
verwenden.
Zur Entrichtung der Abgabe sind gemäß
§ 3 Abs. 1 als Abgabenschuldner alle Personen verpflichtet, die sich
im Gemeindegebiet, ohne dort eine Wohnung zu haben, aufhalten und in
gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, in Privatunterkünften oder
Campingplätzen nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines
jährlichen Pauschales sind zudem alle Eigentümer von Ferienwohnungen
verpflichtet. Nach § 3 Abs. 2 endet die Abgabepflicht, sofern die
Abgabepflicht nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist,
nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten. § 3 Abs.
3 befreit bestimmte Personen von der Abgabepflicht (Z. 4. beispielsweise
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).
Gemäß
§ 4 Abs. 1 ist die Ortstaxe
durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen
ATS 5,-- und ATS 20,-- festzusetzen. Bei der Festsetzung ist nach
§ 4 Abs. 2 auf den Aufwand für die örtliche
Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtungen
für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen. Gemäß
§ 4
Abs. 3 kann die Ortstaxe nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde
abgestuft werden.
Nach § 6 Abs. 1 ist der Unterkunftsgeber
verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 hat der Unterkunftsgeber
über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monats
Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse
abzuführen.
Die Betreiber von Beherbergungsunternehmen erfüllen
demnach als Unterkunftsgeber lediglich und jedenfalls die ihnen von des
§ 6 Abs. 1 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes
1970 (LGBl. 144/1970, idF LGBl. 35/1988) auferlegte öffentlich - rechtliche
Verpflichtung, die Ortstaxe von den das abgabepflichtige Tatbild
verwirklichenden Abgabenschuldnern (d. s. die Nächtiger) einzuheben und an
die Bw. abzuführen. Sohin mangelt es aber zwischen der Bw. und den
Betreibern von Beherbergungsunternehmern bezüglich der Nutzung des
Schwimmbades am Bestand von Rechtsverhältnissen, in deren Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und als Folge dessen auch an der
geforderten inneren Verknüpfung zwischen der Einhebungs- und
Abfuhrverpflichtung der Ortstaxe mit den von der Bw. im Zusammenhang mit dem
Schwimmbad entfalteten Tätigkeiten (vgl. nochmals EuGH, Urteil vom 3.
März 1994, C-16/93, R. J. Tolsma und vom 8. März 1988, 102/86, Apple
and Pear Development Council).
Die von der Bw. hinsichtlich des Schwimmbades entfaltete
Tätigkeit stellt sich nach all dem mangels gegebenen Entgeltes nicht als
unternehmerische dar. Als Folge dessen sind zum einen auch die von der Bw.
vereinnahmten (erhöhten) Ortstaxen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen,
zum anderen bleibt der Bw. im Zusammenhang mit dem Schwimmbad auch ein
Vorsteuerabzug verwehrt (vgl.
§ 12 Abs. 1 UStG 1994).
Der Vollständigkeit halber wird zu den einzelnen, von
der Bw. vorgebrachten Gründen, mit denen sie ihr Berufungsbegehren
stützen will, noch Folgendes bemerkt:
Entgelt von dritter
Seite
Die Bw. bringt vor, dass die für das Schwimmbad
zweckgebunden vereinnahmte Ortstaxe auch als Entgelt von dritter Seite
qualifiziert werden könne, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang mit zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bewirkten
Leistungsaustausch bestehe: Der Gast bezahle ATS 2,-- an die Bw. als
Betreiberin des Freibades als pauschales Entgelt und könne dafür
jederzeit das Schwimmbad gratis benützen.
Hiezu wird festgehalten, dass unter Entgelt von dritter
Seite nach § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994
alles zu verstehen ist, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer
für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.9.1990, 89/14/0071) führt in diesem
Zusammenhang aus, dass gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG beim Leistungserbringer
nicht nur die Gegenleistung des Leistungsempfängers, sondern auch ein
Zuschuss von dritter Seite Entgelt darstelle. Dieser Zuschuss von dritter Seite
müsse allerdings (ebenfalls) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch stehen, der zwischen dem Leistenden und
dem Leistungsempfänger stattfindet. Der Dritte müsse also ein
zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer
eine Leistung ausführt.
Mangels eines zischen der Bw. und den Betreibern von
Fremdenverkehrsunternehmungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung
des Schwimmbadebewirkten bewirkten Leistungsaustausches (vgl. die obigen
Ausführungen) kann demnach der Ansicht der Bw. auch in diesem Punkt nicht
gefolgt werden.
Außerdem gilt es festzuhalten, dass - wie das
eingangs dargelegten Vorbringen der Bw. vermitteln könnte (vgl. "Der Gast
bezahle ATS 2,-- an die Bw. als Betreiberin des Freibades als pauschales
Entgelt und könne dafür jederzeit das Schwimmbad gratis
benützen.") - auch zwischen der Bw. und den "Gästen" selbst ein
Leistungsaustausch nicht bewirkt wurde. Erfolgt doch - wie oben bereits
dargestellt - die Erhebung der Ortstaxe nicht nur von jenen Personen, die von
der Bw. bestimmte Leistungen (im Konkreten die Schwimmbadbenutzung) in Anspruch
nehmen, sondern vielmehr von allen, die die im § 3 Abs. 1 des
Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 (LGBl. 144/1970, idF
LGBl. 35/1988) festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
unechter
Zuschuss
Die Bw. meint schließlich, die für Zwecke des
Schwimmbades verwendete Ortstaxe könne auch als so genannter "unechter"
Zuschuss eingestuft werden, dem ebenfalls Entgeltscharakter beizumessen sei, und
verweist zur Stützung dieses Vorbringens auf das Erkenntnis des
VwGH 4.10.1995, 93/15/0117.
Auch hiemit vermag die Bw. für ihren Standpunkt jedoch
nichts zu gewinnen. Auch bei einem so genannten "unechten" Zuschusses handelt es
sich nämlich - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Bw. selbst
angesprochenen Erkenntnis ausdrücklich hervorhebt - um nichts anderes als
um Entgelt von dritter Seite im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, dass nur dann
umsatzsteuerbar ist, wenn es in einem unmittelbaren wirtschaftlichem
Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch hingegeben wird (zum im
gegenständlichen Fall mangelnden Leistungsaustausch vgl. oben).
Abdeckung des im
Zusammenhang mit dem Schwimmbad erwirtschafteten Verlustes durch die
Bw.
Diesbezüglich merkt der Unabhängige Finanzsenat
(wiederholend) an, dass die Unternehmereigenschaft nach
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 jedenfalls voraussetzt, dass
Einnahmen erzielt werden. Von letzterem kann jedoch im Falle des bloßen
Abdeckens eines selbst erwirtschafteten Verlustes nicht die Rede sein.
All - inclusive -
Angebot
Die Bw. bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der
Betriebsprüfer seine Ansicht zu Unrecht auf das Erkenntnis des
VwGH 28.1.1955, 1835/53, stütze. Dieses Erkenntnis stamme nämlich
aus einer Zeit, in der es noch keine All - inclusive - Angebote gegeben
habe.
Zudem könne der von den Vertretern des Finanzamtes in
der Berufungsverhandlung vertretene Auffassung, wonach dem Entgeltcharakter der
Ortstaxe der Umstand entgegenstehe, dass die Ortstaxe von jedem Gast eingehobene
werde, gleichgültig ob er das Schwimmbad benutze oder nicht, keineswegs
gefolgt werden. Auch im Falle von All - inclusive - Angeboten müssten
nämlich nicht alle Gäste die grundsätzlich angebotenen Leistungen
in Anspruch nehmen.
Zu ersterem hält der Unabhängige Finanzsenat
allgemein fest, dass auch bereits nach § 1 Abs. 1 des
vom Verwaltungsgerichtshof im angesprochenen Erkenntnis anzuwendenden
Umsatzsteuergesetzes (UStG 1934, RGBl. I 942) nur Lieferungen und sonstige
Leistungen der Umsatzsteuer unterlagen, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen
seines Unternehmens gegen Entgelt ausführte, sohin auch demnach Lieferungen
oder sonstige Leistungen nur dann steuerbar waren, wenn ihnen Entgelte als
Gegenleistung gegenüberstanden, also ein Leistungsaustausch bewirkt
wurde.
Zu letzterem wird bemerkt, dass es sich bei sog. All -
inclusive Angeboten um nichts anderes als um Pauschalangebote handelt. Mit
solchen Angeboten räumt der Unternehmer seinen Abnehmern die
Möglichkeit ein, gegen Entrichtung eines Pauschalentgeltes bestimmte
Leistungen in Anspruch zu nehmen. Anders als im vorliegenden Berufungsfall
stehen sohin auch diesfalls Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang bzw. einer inneren Verknüpfung, d. h. das
Entgelt wird aufgewendet um die Leistung(sbereitschaft) zu erhalten.
Verwaltungsvereinfachung,
die nichts mit der allgemeinen Förderung des Fremdenverkehrs zu tun
habe
Hiezu wird zum einen darauf verwiesen, dass die Bw. die
gesetzliche Verpflichtung trifft (vgl. § 2 des Kärntner
Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 (LGBl. 144/1970, idF LGBl. 35/1988)
das Aufkommen an Ortstaxen zwingend
für die Bestreitung des Aufwandes für die örtliche
Fremdenverkehrsförderung zu verwenden. Im übrigen bringt die Bw. in
diesem Zusammenhang selbst vor, dass sie infolge der Einhebung der erhöhten
Ortstaxe die Betreiber von Fremdenverkehrsunternehmungen allgemein in die Lage
versetzt habe, mit der Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbades zu
werben.
Aus all den aufgezeigten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
21. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-K/02
- Stammnummer
- 10843
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF