Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0658-W/08
Keine erhöhte Familienbeihilfe bei einem Grad der Behinderung von 30%
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0658-W/08vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A. B., 9999,XYZ,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Mai 2007 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter C.
, geb. am 00.00.1995, bis April 2007 die erhöhte Familienbeihilfe. Strittig
ist die Weitergewährung ab Mai 2007.
Im Zuge der Überprüfung der gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt
Niederösterreich um Untersuchung von C. .
Die Untersuchung wurde am 18. April 2007 vorgenommen und
folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Betr.:
... C.
Vers.Nr.:
XXX
Untersuchung
am: 2007-04-18 14:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein
Anamnese:
11
Jahre lebt bei der Mutter und dem Ziehvater
Diagnosen:
1. Fructose + Lactoseintoleranz: bekannt seit 2002, bei etwaigen
Diätfehlern treten sofort Bauchschmerzen auf. 2. Mb. Schlatter: beim Laufen
nach einigen Minuten Schmerzen im rechten Knie (insbes. auch hier da beim
Inlineskaten gestürzt und umgedreht), normales Gehen bereitet keine
Schmerzen. 3. Doppelniere links: rezidivierende Harnwegsinfekte, ca 1 x pro
Monat+ Mikrohämaturie,
Crea=0,41
4. Migräneanfälle: schon die Mutter leidet darunter; zunehmend
Schwindel, dann Kopfschmerzen. Besserung durch Ruhe und
Bach-Blüten-Tropfen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Diät
Untersuchungsbefund:
11
jähriges Mädchen im guten AZ und EZ, Größe 145cm, Gewicht
48kg, Cor. rein, rythmisch, normofrequent, Pulmo: VA, Abdomen: weich, kein DS,
Peristatik unauff, Rachen bland; SD + LK unauff, WS und NL unauff., Knie unauff,
Gang unauff.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Altersentsprechend unauffällig, eher
schüchtern
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-12-07
Röntgenbefund F.: Doppelniere links,
beide Nieren in Form, Lage und Größe regulär, keine Ausweitung
des Hohlsystems; Va Mb. Osgood Schlatter.
Diagnose(n):
Laktoseintoleranz und Fruktosemalabsorption
Richtsatzposition:
356 Gdb: 030% ICD: K50.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da deutliche Beschwerden bei Diätfehlern, jedoch guter
Ernährungszustand.
Schmerzhafte
Reizung des Ansatzes der Patellasehne
Richtsatzposition:
121 Gdb: 020% ICD: M92.5
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da Schmerzen bei Belastung
Doppelniere
links
Richtsatzposition:
245 Gdb: 020% ICD: N39.9
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da rezidivierende Infekte, jedoch normale Nierenfunktion.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden
1 wird durch Leiden 2+3 nicht weiter erhöht, aufgrund fehlender
wechselseitiger Leidensbeeinflussung .
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Der
Grad der Behinderung wird von 50 auf 30 reduziert, da bei Einhaltung der
Diät Beschwerdefreiheit sowie ein guter Ernährungszustand besteht.
erstellt
am 2007-05-30 von SR
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2007-05-30
Leitender
Arzt: SG
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Laut
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
beträgt der Grad der Behinderung Ihres Kindes 30 %. Es besteht daher kein
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe."
Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes
fristgerecht Berufung.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde die Tochter
der Bw. am 20. Juli 2007 ein weiteres Mal untersucht.
Das ärztliche Sachverständigengutachten lautet
wie folgt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
E.C.
Vers.Nr.:
XXX
Untersuchung
am: 2007-07-20 11:30 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: FS
Anamnese:
Anamnestisch
laut Mutter Schreibaby mit rez. Blähungen, nachdem Mutter eine Lactose- und
Fructoseintoleranz hat, wurde auch bei C.
eine Abklärung mit positivem Ergebnis 07/02 durchgeführt. Seither
Diät, Bauchschmerzen und Stuhlunregelmäßigkeiten nur noch bei
Diätfehlern. Wegen rez. Infekte seit dem Kleinkindalter Immunstatus
bestimmt, unauffällig. Außerdem besteht eine Doppelniere links und
rezidivierende Harnwegsinfekte, weshalb häufige Antibiotikagaben notwendig
sind. Eine Abklärung inclusive Cystoskopie wurde im Juni 2003 im KH
Sp durchgeführt, ein Reflux besteht
nicht. Zusätzlich seit Dezember 2005 M. Schlatter rechtes Knie im Institut
F. nachgewiesen, es besteht eine tw.
Turnbefreiung. Allergietest negativ, Schilddrüsenwerte normal, Cholesterin
gering erhöht. In der Schule laut C.
und Mutter keine Probleme.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Diät, AB bei Bedarf
Untersuchungsbefund:
11
10/12 altes Mädchen in AZ ,etwas adipösem EZ, Gewicht 48kg,Länge
145cm,
Cor:
HT rein, rhythmisch, Pulmo sauber, Abdomen weich, Hepar nicht tastbar, Gen.
weibl. Extremitäten unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-12-07
INSTITUT F.
Befund
rechtes Knie
2003-06-01
KH Sp
Cystoskopiebefund
2002-07-06
KH Sp
Lactose-und
Fructoseintoleranztest
Diagnose(n):
Lactose-und
Fructoseintoleranz
Richtsatzposition:
356 Gdb: 030% ICD: E73.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da Beschwerden nur bei Diätfehlern
Harnwegsinfekte
bei Doppelniere links
Richtsatzposition:
245 Gdb: 020% ICD: N39.0
Rahmensatzbegründung:
oberer
Rahmensatz, da Antibiotikagaben notwendig
Morbus
Osgood Schlatter
Richtsatzposition:
122 Gdb: 020% ICD: M92.5
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da tw. Schmerzen bei Belastung
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
es
besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung, deshalb erhöht die
Kombination aller Leiden den GdB nicht.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
keine
Änderung zum Vorgutachten 5/2007, da mit zunehmenden Alter Diätfehler
leichter verhinderbar sind.
erstellt
am 2007-09-20 von SB
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-09-20
Leitender
Arzt: SG
Mit der am 24. September 2007 erlassenen
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung unter Verweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung
ab, dass laut Bescheinigung des Bundessozialamtes der Grad der Behinderung von
C. nur 30 % betrage.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 "nochmalige
Berufung". Eine Begründung, warum sie mit der seitens des untersuchenden
Arztes im Bundessozialamt festgestellten Höhe der Einstufung des
Behinderungsgrades nicht einverstanden ist, brachte sie nicht vor. Die Bw.
führte lediglich aus, dass sie über die Begründung des
Finanzamtes, dass ihre 12-jährige Tochter "imstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen" nur den Kopf schütteln könne.
Das Finanzamt wertete das als "nochmalige Berufung"
bezeichnete Schreiben als Vorlageantrag und legte es der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Gleichzeitig ersuchte es das
Bundessozialamt um neuerliche Untersuchung des Kindes.
C. wurde am 22. Jänner 2008, nunmehr zum dritten Mal,
untersucht. Die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung blieb gegenüber
dem Gutachten vom 20. September 2007 unverändert.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
... C.
Vers.Nr.:
XXX
Untersuchung
am: 2008-01-22 08:30 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Im
Jahr 2002 wurde bei C. wg. rec. abdom.
Beschwerden eine Lactose- und Fructose-Intoleranz mittels Atemstoßtest
festgestellt, seit Einhaltung einer entsprech. Diät gehe es besser, bei
Diätfehlern bekommt sie Bauchschmerzen, auswärts Essen gestaltet sich
deshalb schwierig. Wegen wieder stärkerer OB- Beschwerden wurde 11/2007
eine Gastroskopie durchgeführt, diese war unauffällig.- Weiters
besteht bei C. eine Doppelniere li, sie
hat häufig Harnwegsinfekte, Nierenwerte unauff., kein Reflux.- 2005 wurde
wegen belastungsabh. Schmerzen im re Kniegelenk ein Morbus Osgood-Schlatter
radiolog. diagnostiziert, eine operat. Sanierung war nicht erforderlich, normale
Alltagsbelastung problemlos, sie ist tw. vom Turnen befreit.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): AB-Therapie bei Infekt, tw. Turnbefreiung,
Diät
Untersuchungsbefund:
12
jähriges Mädchen, guter AZ und EZ, intern soweit oB, Abdomen weich. Im
Bereich des re Kniegelenkes die Tuberositas tib. aufgetrieben mit lok. DS, das
Knie frei bew., keine Überwärmung, normales Gangbild.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauff.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-11-20
DR. ABC (FA CHIRURGIE
M )
Gastroskopie:
unauff., Helicobacter neg.
2007-12-05
DR. F. (RAD. INSTITUT
Sp)
Abd.-Sono:
Doppelniere li, sonst oB. Rö re Kniegelenk: Hinweise auf Mb.
Osgood-Schlatter
Diagnose(n):
Lactose- und Fructose-Intoleranz
Richtsatzposition:
356 Gdb: 030% ICD: E73.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da unter Diät beschwerdefrei, keine SH-Veränderungen.
Rec.
Harnwegsinfekte bei Doppelniere li
Richtsatzposition:
245 Gdb: 020% ICD: N39.0
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da wh. AB-Therapien erforderlich.
Mb.
Osgood-Schlatter re
Richtsatzposition:
122 Gdb: 020% ICD: M92.5
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da tw. Schmerzen bei Belastung, freie Beweglichkeit des
Kniegelenkes, keine Op. notwendig.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Das
führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da
keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, somit wird erneut ein GdB von
30vH festgesetzt.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-01-26 von H
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2008-02-08
Leitender
Arzt: SG
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe beantragt wurde, hat also nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 9.8.2004, 99/15/0250) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde die Tochter der Bw. drei Mal
untersucht (siehe Tabelle):
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Arzt
|
Grad der
Behinderung
|
Richtsatzposition
|
30.5.2007
|
Arzt
für Allgemeinmedizin
|
30
v.H.
|
356
(Laktoseintoleranz u. Fruktosemalabsorption)
121
(schmerzhafte Reizung des Ansatzes der Patellasehne)
245
(Doppelniere links)
|
20.7.2007
|
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
30
v.H.
|
356
(Laktoseintoleranz u. Fruktosemalabsorption)
122
(Morbus Osgood Schlatter)
245
(Rec. Harnwegsinfekte bei Doppelniere links);
|
22.1.2008
|
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
30
v.H.
|
356
(Laktoseintoleranz u. Fruktosemalabsorption)
122
(Morbus Osgood Schlatter)
245
(Rec. Harnwegsinfekte bei Doppelniere links);
Die untersuchenden Fachärzte bezogen die von der Bw.
vorgelegten Befunde in ihre Untersuchungsergebnisse mit ein. Alle drei
Ärzte stellten den Grad der Behinderung übereinstimmend mit 30 v.H.
fest und reihten die Erkrankungen unter die Richtsatzpositionen 245, 121 (bzw.
122) sowie 356 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein, die wie folgt lauten:
|
Abschn.
|
Krankheiten
|
|
Richtsatz-position
|
Art
der Erkrankung
|
GdB
|
II
|
Urologische
Krankheiten
|
b)
Harnblase und Harnröhre
|
245
|
Reizblase,
Erkältungsharndrang ohne oder mit leichtem
Harnnachträufeln
|
10
- 20
|
I
|
Chirurgische
u. orthopädische Krankheiten
|
d)
Beckengürtel und untere Extremitäten
|
121
|
Bewegungseinschränkung
(Beweglichkeit erhalten zwischen 110 und 170 Grad)
|
30
|
I
|
Chirurgische
u. orthopädische Krankheiten
|
d)
Beckengürtel und untere Extremitäten
|
122
|
Sonstige
Bewegungseinschränkungen
|
10
- 20
|
III
|
Innere
Krankheiten
|
d)
Magen- u. Darmtrakt
|
356
|
Chronische
Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspepsie), schlechte Ausnützung der
Kost
|
30
- 40
Unter Berücksichtigung der
durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten
schlüssigen Sachverständigengutachten kann daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades der Tochter der Bw. mit 30 vH mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Was den vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom
24. September 2007 angeführten Satz
"sofern es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen" anlangt, in dem die Bw. eine "unrealistische"
Begründung sieht, wird zum besseren Verständnis Folgendes
bemerkt:
Ist die Erkrankung eines Kindes in Art und Umfang der
Funktionsbeeinträchtigung so schwer, dass eine Änderung
auszuschließen ist, so vermerkt der fachärztliche
Sachverständige beim Bundessozialamt in seinem Gutachten den Satz
"...voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen". Ist dies nicht der Fall, so steht der (Standard-)satz "... ist
imstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen".
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0658-W/08
- Stammnummer
- 34421
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF