…den Streitjahren (noch) nicht in Kraft. Ihr Inhalt ist für die Streitjahre ohne Belang. Dies bedeutet ua: Die Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung ist in den Streitjahren keine (zwingende gesetzliche) Voraussetzung für die Freistellung bzw Entlastung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Betriebsausgaben gemäß § 99 Abs…
…eines Veranlagungsverfahrens zu geschehen. Nur dann wenn keine Veranlagung erfolgt (z.B. bei Familienmitgliedern mit Einkünften unterhalb der Veranlagungsgrenzen), kann in den Fällen von DBA-steuerfreien Zinsen (z.B. argentinische Anleihezinsen) durch ein auf § 240 BAO gestütztes Rückerstattungsverfahren die Steuerentlastung erwirkt werden. Da dies auf…
…unterliegt und außerdem gegenständliche keine Befreiungserklärung abgegeben wurde, weshalb die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch die Bank rechtmäßig erfolgte. Da jedoch nach § 240 Abs. 3 BAO eine Erstattung der entrichteten Kapitalertragsteuer nur für zu Unrecht einbehaltene Beträge möglich ist, kommt ein Rückerstattungsverfahren nach der genannten Bestimmung…
…den Streitzeitraum geltenden Fassung, sind diese Dividenden mit einer Quellensteuer von 5 % belegt. Um diese Steuerermäßigung herbeizuführen ist in der Durchführungsregelung zum DBA Schweiz (BGBl. 1975/65) das Rückerstattungsverfahren zwingend vorgesehen. Daraus folgt, dass die österreichische Kapitalgesellschaft den vollen Kapitalertragsteuerabzug einbehalten muss. Es ist sodann…
…erläuterte die Bestimmungen des § 94a EStG 1988 sowie der zitierten Verordnung. Sie führte aus, dass in der Verordnung keine Anordnungen oder Voraussetzungen für das Rückerstattungsverfahren vorgesehen seien. Die in dieser Verordnung angeführten Gründe ließen ihrer Meinung nach den Schluss zu, dass damit ausschließlich Holdinggesellschaften gemeint…
…weshalb keine Grundlage für einen Vorauszahlungsbescheid gegeben wäre. 2.) Die Kapitalerträge auf ausländischen Bankguthaben (Schweiz) ergeben die nachstehenden Kennziffern: | Konto 1 (Kontokorrent) | | | Habenzins: | CHF | 12.75 | Bereits erhobene Verrechnungssteuer (35%) | CHF | 4.45 | Spesen: |…
…Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO bleibt damit kein Raum. Der Bw. hätte nämlich im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen steht. Bereits…
…Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO bleibt damit kein Raum. Der Bw. hätte nämlich im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen steht. Bereits…
…gemäß § 33 Abs. 2 EStG werde die im Gesetz vorgesehene Reihenfolge beachtet. Fänden wie im Berufungsfall Verkehrsabsetzbetrag zuzüglich Arbeitnehmerabsetzbetrag in der wie oben ermittelten Steuer keine Deckung, werde der Verkehrsabsetzbetrag als erstes aliquotiert, als zweites folge erforderlichenfalls eine Aliquotierung des Arbeitnehmerabsetzbetrages. Der Bw erhob Berufung…
…Klausel enthält, wonach das Recht zur Vornahme eines Steuerabzugs nicht durch das DBA berührt wird, ist nicht nur innerstaatlich, sondern auch zwischenstaatlich betrachtet grundsätzlich zwingend der volle Steuerabzug vorzunehmen und der Steuerschuldner auf das Rückerstattungsverfahren zu verweisen (Jakom/Marschner EStG, 2011,§ 99 Rz 7, 43…
…ist. Für diese Art der Vorleistungen entfällt nach § 23 Abs. 8 UStG 1994 zwingend der Vorsteuerabzug, auch wenn mangels einer Marge keine Besteuerung (am Unternehmensort) stattfindet, wenn die Reisevorleistung beispielsweise ohne Aufschlag weitergegeben würde. Vorsteuern iZm Reisevorleistungen sind nur dann abzugsfähig, wenn Reiseleistungen nicht nach …
…mit Warenbewegung könne eine steuerfreie Ausfuhrlieferung sein. Bei der hier zu beurteilenden Lieferung handle es sich um die "ruhende" Lieferung, bei der es mangels Warenbewegung keine steuerfreie Ausfuhr gäbe. Der Lieferort liege bei Beginn der Lieferung in Österreich, die Lieferung sei in Österreich steuerbar und…
…die EU gemäß den zollrechtlichen Vorschriften zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden. Eine Lieferung im steuerrechtlichen Sinn sei damit nicht verbunden gewesen. Es liege somit keine Lieferung der BW im Inland vor, und es sei das Erstattungsverfahren anzuwenden. Über die Berufung wurde erwogen: § 1 Abs…
…lit. a UStG 1994 dort erbracht, wo die Veranstaltung stattfinde. Der ausländische Unternehmer dürfe für seine Leistung keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und brauche diese auch nicht in Österreich abführen. Da aus den Ausgangsrechnungen ersichtlich sei, dass diese Leistungen auch an Private verkauft worden seien…
…von österreichischen Auslieferungslagern deutscher Unternehmen bezogen. Weiters wurden im Vorhalteverfahren die ausgestellten Ausgangsrechnungen abschriftlich vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass keine Vorsteuer in Rechnung gestellt wurde und der Leistungsempfänger für die Abführung der Umsatzsteuer hafte. Mit Antrag vom 7. März 2003, eingelangt beim Finanzamt am 10…
…seien und den Reisenden Leistungen Dritter zugute gekommen seien, diese Leistungen unter die Bestimmung des § 23 UStG 1994 (Reiseleistungen) fielen. Für die angefallenen Reisevorleistungen könne daher kein Vorsteuerabzug nach der Verordnung BGBl. Nr. 295/1995 gewährt werden, da sich der Ort für die Reiseleistung stets…
…von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 in einem eigenen Verfahren durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum (unter anderem) im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 ausgeführt hat. § 3…
…R. in Italien weiterzuverrechnen waren. Im Übrigen sei zum Rechnungszeitpunkt gar keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der italienischen Leistungsempfängerin vorgelegen und hätte selbst das Vorliegen einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zur Steuerfreiheit geführt, da es sich nicht um eine Nebenleistung zu einem grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr gehandelt habe. Die…
…bzw. setzte die Erstattungsbeträge mit "Null" fest mit der Begründung, dass in Österreich u.a. Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen der privaten Lebensführung, Repräsentationsaufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §…
…und damit auch nicht zu erstatten (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994). Nur wenn es sich beispielsweise um einen betrieblich genutzten Klein-LKW oder Kleinbus handelt, kann ausnahmsweise ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Sie werden daher ersucht, Unterlagen zum betrieblich genutzten Kfz vorzulegen …