Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1387-L/02
Keine Erstattung von Lohnsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO wenn Korrektur im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren möglich gewesen wäre.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1387-L/02vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Erwin Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. Mai 2001,
betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs.
3 BAO für das Kalenderjahr 1997, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war vom 1. Jänner bis
31. Dezember 1997 beim Arbeitgeber A. beschäftigt. Am
10. November 1997 erhielt er von diesem folgendes Schreiben: "Im Zuge der
Veränderung Ihres Anstellungs- / Arbeitsvertrages erhalten Sie mit der
November-Abrechnung 1997 eine einmalige freiwillige Abfindungszahlung in der
Höhe von brutto öS 508.560,--. Sollten Sie bis 1 Jahr nach Auszahlung
dieses Betrages aus Gründen, die in Ihrer Person liegen (Kündigung
durch Sie, Entlassung oder unbegründeter vorzeitiger Austritt), das
Unternehmen verlassen, so haben Sie 80 % des Netto-Auszahlungsbetrages,
errechnet vom Bruttobetrag von öS 419.521,-- an das Unternehmen
zurückzuzahlen; dieser Rückzahlungsbetrag reduziert sich nach jedem
weiteren vollen Jahr um jeweils 20 %-Punkte (bis 2 Jahre nach Auszahlung auf 60
%, bis 3 Jahre nach Auszahlung auf 40 %, etc.)." Der genannte Betrag
wurde vom Arbeitgeber gemäß
§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG
versteuert.
Unter Einbeziehung der genannten freiwilligen
Abfindungszahlung wurde für das Kalenderjahr 1997 eine
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und mit Einkommensteuerbescheid vom
22. April 1998 eine Gutschrift an Einkommensteuer von S 21.724,--
festgesetzt.
Am 31. August 2000 wurde vom
bevollmächtigten Vertreter beim Finanzamt der Betriebsstätte ein
Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für 1997
gemäß
§ 240 BAO eingebracht. Der Bw. sei bis Ende Oktober 1997
für A. als Abteilungsleiter für das Hauptmagazin zuständig
gewesen und sei mit Wirksamkeit vom 1. November 1997 als Sachbearbeiter im
Wareneingang eingesetzt worden. Gleichzeitig sei das Bruttomonatsgehalt von
S 47.341,-- auf S 36.112,-- reduziert worden. Es liege somit eine so
genannte "Änderungskündigung" vor, weshalb die Anwendung der
Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 3 bzw. Abs. 6 EStG beantragt
werde. Der Arbeitgeber A. habe den in Rede stehenden Bezug nach § 67 Abs. 1
EStG versteuert.
Im Schreiben vom 20. Oktober 2000 führte der
bevollmächtigte Vertreter ergänzend aus, dass die einmalige
freiwillige Abfindung von Höhe von S 508.560,-- mit der
Gehaltsreduktion im Zusammenhang stehe. Arbeitsrechtlich könne auch in
diesem Fall von einer Beendigung des Dienstverhältnisses gesprochen werden,
da sowohl eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erfolgt und damit auch
eine entsprechende Gehaltsreduktion verbunden gewesen sei. Nach der
Verwaltungsübung liege eine gesetzliche Abfertigung nach § 67
Abs. 3 EStG vor, wenn eine Reduktion der Bezüge um mindestens 25 %
vorgenommen worden sei. Die an den Berufungswerber als freiwillige Abfindung
bezeichnete Zahlung habe der Höhe nach nicht der gesetzlichen Abfertigung
entsprochen. Arbeitsrechtlich betrachtet sei von einer Beendigung des
ursprünglichen Dienstverhältnisses auszugehen. Dies deshalb, weil
jedes Dienstverhältnis einen zweiseitig bindenden Vertrag darstelle, der
grundsätzlich einseitig nicht verändert werden bzw. nur durch
einseitige Kündigung beendet werden könne. Die erwähnte
Verwaltungsübung beziehe sich nur auf solche Dienstverhältnisse, bei
denen lediglich eine Verminderung der Bezüge eingetreten sei. Der
Rechtsmittelwerber habe aber auch ein neues Aufgabengebiet erhalten. Daher werde
beantragt, diese Abfertigungszahlung nach § 67 Abs. 6 EStG zu
behandeln.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2001 wies das Finanzamt
den Antrag ab, weil auf die Abfindungszahlung von S 508.560,-- die
Bestimmungen des § 67 Abs. 3 bzw. Abs. 6 EStG nicht anwendbar seien. Es
liege keine Auflösung des Dienstverhältnisses vor, weil es an einer
formalen Beendigung des Dienstverhältnisses (keine Abmeldung bzw.
neuerliche Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse; keine Zahlung einer
Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung für offenen Urlaubsanspruch)
fehle. Nur unter der Voraussetzung, dass ein Dienstverhältnis auch formal
beendet werde und anschließend ein neues Dienstverhältnis mit einer
wesentlich verminderten Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25
%) begonnen werde, sei die Abfertigung gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG
begünstigt zu versteuern. Von einer wesentlichen Reduktion der Bezüge
(mindestens 25 %) und damit von einer "Änderungskündigung" könne
im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich gegen die
Nichtanerkennung der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. als
"Änderungskündigung". Diesbezüglich wird auf die
Ausführungen im Schreiben vom 24. August 2000 (beim Finanzamt
eingebracht am 31. August 2000) verwiesen. Beantragt wird, die in Rede
stehende Abfertigungszahlung nach § 67 Abs. 6 EStG zu behandeln.
Mit der ausführlich begründeten
Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2001 wies das Finanzamt das
Rechtsmittel ab. Der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung des §
67 Abs. 3 und 6 EStG sei zwingend an die Auflösung des
Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen
unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei
seiner Beendigung geplant bzw. in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber
zugesagt worden sei, liege ein einheitliches Dienstverhältnis vor (vgl.
VwGH 25.5.1988, 87/13/0178). In einem derartigen Fall könne eine
Abfertigung nicht steuerbegünstigt ausbezahlt werden. Eine Fortsetzung des
Dienstverhältnisses liege auch dann vor, wenn nur eine geringfügige
Änderung in der Entlohnung eintrete (VwGH 7.2.1990, 1989/13/0033). Wie vom
Arbeitgeber A. bestätigt, habe der Bw. per 30.11.1997 im Zuge einer
Änderung des Anstellungs-/Arbeitsvertrages eine Abfindungszahlung in
Höhe von brutto S 508.560,-- ausbezahlt erhalten. Eine
Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung sei nicht zur Auszahlung gekommen.
Ebenso wenig sei eine Abmeldung bzw. neuerliche Anmeldung bei der
Sozialversicherung erfolgt. Bei der Änderung des Anstellungsvertrages seien
die Bezüge von brutto S 47.341,-- auf S 36.112,-- und einer
zusätzlich garantierten Prämie von monatlich S 2.718,--
gekürzt worden. Von einer wesentlichen Reduktion der Bezüge
(mindestens 25 %) könne dabei nicht gesprochen werden. Die
maßgeblichen Voraussetzungen für eine formelle Beendigung des
Dienstverhältnisses würden zur Gänze fehlen. Eine
"Änderungskündigung" und damit auch die gesetzliche Voraussetzung
für eine Versteuerung gemäß
§ 67 Abs. 3 und 6 EStG der vom
Arbeitgeber gewährten Abfindungszahlung in Höhe von S 508.560,--
liege daher nicht vor.
Durch den Vorlageantrag gilt das Rechtsmittel wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für
Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und
abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen
zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer
für die betroffenen Abgaben des Kalenderjahres 1997 im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
142/2000 (§ 323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der
Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das
auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege
der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO ergibt
sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten
und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese
Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240
Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum
Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers (siehe hiezu etwa das
VwGH-Erk. 25.3.1999, 97/15/0089) greift nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die
Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes
Lohnsteuerverfahren besteht (vgl. die Erk. d. VwGH v. 4.6.2003, 2002/13/0238,
2002/13/0239, 2002/13/0240, 2002/13/0241, 2002/13/0242 und die dort jeweils
angeführte Vorjudikatur).
Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus
Folgendes: Der Berufungswerber wurde für das Kalenderjahr 1997
rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. In dieses Verfahren wurden
auch die hier strittigen Bezüge einbezogen. Für ein subsidiäres
Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO bleibt damit kein Raum. Der Bw.
hätte nämlich im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen
Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der
Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren
nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen steht.
Bereits aus diesem Grunde war das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Wie das Finanzamt zu Recht in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt hat, hätte die strittige Zahlung außerdem aus den
dort angeführten Gründen nicht nach § 67 Abs. 3 oder Abs. 6 EStG
begünstigt versteuert werden können.
Linz,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Erstattung von LohnsteuerSonstiger BezugJahressechstelüberschreitunggesetzliche Abfertigungfreiwillige Abfertigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1387-L/02
- Stammnummer
- 10301
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF