Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0043-G/04
Veranlagung zur Umsatzsteuer statt Erstattungsverfahren selbst bei Vorliegen auch nur eines Umsatzes in Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-G/04vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gerald Braitenberg-Zennenberg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird mit -15.233,89 €
festgesetzt.
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Gesamtbetrag der
Entgelte
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3.804,00
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zu versteuern mit
20%
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3.804,00
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760,80
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abziehbare
Vorsteuer
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15.233,89
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Überschuss
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-15.233,89
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat ihren Sitz in Deutschland, ist auf dem Gebiet
des Transportwesens tätig und führt Eisenbahntransporte durch
Österreich von Deutschland nach Italien und in umgekehrter Richtung aus. Im
Jahr 2002 wurden die Vorsteuern im Vorsteuererstattungsverfahren begehrt.
Für das Jahr 2001 wurde eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einem geringen
Umsatz und hohen Vorsteuern vorgelegt. Der Umsatz beruhte auf einer
Ausgangsrechnung über mit österreichischer Umsatzsteuer an die Fa. R.
in Italien weiterverrechnete, am Brenner durchgeführte Rangierleistungen,
welche der Bw. von der Ö. in Rechnung gestellt worden waren. Die Vorsteuern
stammten aus Rechnungen für in Österreich angefallene
Verschubarbeiten, Schienenmiete, Reparaturkosten etc. Die
Betriebsprüfung gelangte zur Auffassung, dass die mit österreichischer
Umsatzsteuer weiterverrechneten Leistungen gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG
1994 im Zusammenhang mit im Inland nicht steuerbaren innergemeinschaftlichen
Güterbeförderungsleistungen zu sehen seien, und daher die Umsatzsteuer
nicht aufgrund des Umsatzes, sondern lediglich aufgrund der Rechnung geschuldet
sei. Da der für das Veranlagungsverfahren steuerbare Inlandserlös
fehle, seien die Vorsteuerbeträge im Erstattungsverfahren geltend zu
machen. Die für das Vorsteuererstattungsverfahren vorgesehene Einreichfrist
sei jedoch bereits abgelaufen, und könnten die Vorsteuerbeträge daher
nicht mehr berücksichtigt werden. In der dagegen erhobenen Berufung
führte die Bw. aus, dass die der Bw. in Rechnung gestellten und an die Fa.
R. weiterverrechneten Leistungen jedenfalls in Österreich erbracht worden
seien. Diese Leistungen seien selbstständige Leistungen auf
österreichischem Staatsgebiet gewesen, welche in vollem Umfang an die Fa.
R. in Italien weiterzuverrechnen waren. Im Übrigen sei zum
Rechnungszeitpunkt gar keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der
italienischen Leistungsempfängerin vorgelegen und hätte selbst das
Vorliegen einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zur
Steuerfreiheit geführt, da es sich nicht um eine Nebenleistung zu einem
grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr gehandelt habe. Die
Beförderungsleistung habe am Brenner geendet. In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung folgte das Finanzamt der Auffassung der
Betriebsprüfung, wonach es sich bei den weiterverrechneten Kosten um
Aufwendungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender
innergemeinschaftlicher Güterbeförderung gehandelt habe, welche
gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 als Nebenleistung zu einer
Beförderungsleistung dort steuerbar seien, wo auch die Hauptleistung
steuerbar und steuerpflichtig sei. Dies wäre jedenfalls nicht in
Österreich gewesen. Dagegen brachte die Bw. einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein und führte ergänzend aus, dass die Befreiung
gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 das Vorliegen bestimmter Nachweise
voraussetze, welche in den Umsatzsteuerrichtlinien genau angeführt
würden, Urkunden wie etwa Frachtvertrag, Speditionsvertrag oder
Bescheinigung gemäß Rz 3845 der Umsatzsteuerrichtlinien. Keiner
dieser Nachweise sei zum Leistungszeitpunkt vorgelegen. Schon aus diesem Grunde
sei von einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung in
Österreich auszugehen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die Parteien vom
unabhängigen Finanzsenat zu einem Erörterungstermin geladen und die
Bw. aufgefordert, zur Stellungnahme der Betriebsprüfung und diversen noch
offenen Fragen ihre Ansicht darzulegen. Im Zuge dieses
Ermittlungsverfahrens legte die Bw. umfangreiche Unterlagen vor, aus denen sich
ergab, dass der in Rechnung gestellte Umsatz auf folgendem Sachverhalt beruhte:
Im Zuge der Leistungsbeziehung mit der Fa. R. war es zu Problemen mit
schadhaften Lokomotiven der Fa. R. gekommen. Diese Lokomotiven mussten am
Brenner getestet werden und fielen im Zuge dieser Testphase die in Rechnung
gestellten Rangierleistungen in Österreich an. Eine Direktverrechnung der
Leistung zwischen Ö. und R. erfolgte nicht, weil die Bw. einen
Rahmenvertrag mit der Ö. abgeschlossen hat, der diese Leistungen und ihre
Durchführung in der abgewickelten Form regelt. Die vorerst schadhaften
Züge konnten erst im Anschluss an die erfolgreiche Erprobung im Rahmen der
grenzüberschreitenden Güterbeförderung eingesetzt werden. In den
Folgejahren wurden diese Leistungen dann auch steuerlich als im Rahmen von
innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen erbrachte Leistungen
behandelt, weil hier erstmals die gesetzlichen Voraussetzungen dafür
vorlagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 416/2001 ist die
Erstattung der Vorsteuerbeträge an Unternehmer ohne Sitz und
Betriebsstätte im Inland dann in einem besonderen Verfahren
durchzuführen, wenn der Unternehmer keine Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 im Inland ausgeführt
hat.
Nach Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 ist
die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates
beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet
(innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes) an dem Ort
ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Verwendet
der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine
ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung
als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Das gilt auch
für die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines
Mitgliedstaates beginnt und endet, und die damit in Zusammenhang stehenden in
§ 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 bezeichneten Leistungen, wenn die
Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen
Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.
Da sich im Zuge der Sachverhaltsermittlung
herausstellte, dass die durchgeführten Rangierleistungen in keinem
Zusammenhang mit innergemeinschaftlicher Güterbeförderung stehen, sind
sie als selbstständige Hauptleistungen zu bewerten, die zu einem
Inlandsumsatz der Bw. in Österreich führten und ist hierauf Art. 3a
Abs. 2 UStG 1994 nicht anwendbar.
Die an die Bw. verrechneten Rangierleistungen stellen in
der Weiterverrechnung an die Firma R. Besorgungsleistungen für die Bw. im
Sinne des § 3a Abs. 4 UStG 1994 dar. Besorgt ein
Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung
geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
Da die besorgte Leistung (= Rangierarbeiten durch die Ö. im Inland)
eine in Österreich erbrachte Leistung darstellt, ist hinsichtlich des
Leistungsortes auch die Besorgungsleistung als in Österreich erbracht zu
werten. Die Verrechnung mit österreichischer Umsatzsteuer erfolgte zu
Recht. Das Vorliegen auch nur eines Inlandsumsatzes schließt das
Erstattungsverfahren aus, die Vorsteuern sind somit im Veranlagungsverfahren zu
gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz,
5. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- Art. 3a Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuererstattungsverfahrenVeranlagung zur UmsatzsteuerUmsatz in ÖsterreichInlandsumsetzunginnergemeinschaftliche GüterbeförderungNebenleistung zu innergemeinschaftlicher Güterbeförderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-G/04
- Stammnummer
- 13766
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF