…selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörige gelten. Um eine Doppelbesteuerung der auf die italienische Betriebsstätte entfallenden Einkünfte zu vermeiden, ist das Doppelbesteuerungsabkommen Östereich - Italien anzuwenden. Das Gemeinschaftsrecht schreibt derzeit…
…BGBl. Nr. 400/1988) unterliegen unter anderem Einkünfte aus Gewerbetrieb der beschränkten Steuerpflicht. Einkünfte aus kaufmännischer Beratung im Inland und Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung sind auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird. Gemäß § 99 Abs. 1 Z 5…
…Seite 635). Die Bw. hat Hotelleistungen (z.B. Unterkünfte in österreichischen Hotels) für italienische (Reise)Unternehmen besorgt, welche diese ihrerseits an Reisende weitergegeben haben. Entgegen den Berufungsausführungen hat die Bw. diese Übernachtungsleistungen nicht selbst in Form einer Eigenleistung erbracht (sie hat ja nicht die Übernachtung…
…Wohnung inkl. Büro in U.,Adr. angemietet worden. Lt. Ansicht der BP wären die in Ungarn angefallenen Ausgaben und Einnahmen auch dort zu versteuern, da eine Betriebsstätte vorliegen würde. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. jedoch in Deutschland liegen würde, wären lt. DBA alle…
…ein italienisches Unternehmen. Österreich verliere damit das Recht auf Einhebung der Körperschaftsteuer. Die Bp. habe festgestellt, dass es sich bei der S um eine Domizilgesellschaft handle. Dies habe zur Folge, dass die S in Österreich nicht einmal eine DBA-Betriebsstätte unterhalte, der man einen Betriebsstättengewinn…
…Monate überschreitenden Mitwirkung an der Bauausführung sei nach Artikel 5 DBA-Italien die Begründung einer österreichischen "Betriebsstätte" für die Abgabepflichtige ausgelöst worden. Die Einkünfte der in Österreich beschränkt steuerpflichtigen italienischen abgabepflichtigen GmbH seien daher in Österreich steuerpflichtig und der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Unter Punkt 2…
…in ideelles Miteigentum rückgewandelt. Die GmbH teilte die erworbenen Anteile in Appartement - Wochen (1 Appartement zu 52 Wochen) und begann diese Wochen im 'Time - Sharing - System' in Italien zu verkaufen. Zur Vermarktung bediente sich die GmbH der Vertriebsorganisation der Bw., der italienischen Muttergesellschaft. Die Bw…
…zwölf Monate überschreitenden Mitwirkung an der Bauausführung sei nach Artikel 5 DBA-Italien die Begründung einer österreichischen Betriebsstätte für die Berufungswerberin ausgelöst worden. Die Einkünfte der in Österreich beschränkt steuerpflichtigen italienischen abgabepflichtigen GmbH seien daher in Österreich steuerpflichtig und der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Weiters wurde…
…Österreich und sei er daher auch in Österreich ansässig und habe Österreich als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf das gesamte Welteinkommen. Da der italienische Teil seiner nicht selbständigen Einkünfte in Italien besteuert worden sei, ersuche er um Anrechnung der in Italien für diese Einkünfte bezahlten Steuern…
…für 2008 (bei beschränkter Steuerpflicht) ein, in welcher eine italienische Adresse als Wohnanschrift angeführt war. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer unter Zugrundelegung des erklärten Einkommens und der sonstigen bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid in Höhe von 2.638,43 € fest, wobei eine Hinzurechnung gemäß …
…Tage beschränkt (laut Berufung jeweils drei Tage in den Jahren 2005 und 2006 und vier Tage im Jahr 2007). Eine "feste Einrichtung im Sinne einer Betriebsstätte" habe nie bestanden. In Österreich sei ihm für seine Tätigkeit ein Raum im Haus einer Bekannten zur Verfügung gestanden…
…Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates liegt folgender Sachverhalt vor: Laut Abfrage im Internet unter "h" wurde festgestellt, dass die Bw ab 2003 in P ein italienisches Restaurant und zwar "hk" eröffnet hat. Das Angebot an Speisen umfasste zum damaligen Zeitpunkt ua auch viele Pastagerichte und Pizzen…
…Herr LB italienischer Staatsbürger sei, in Österreich keine Hauptwohnsitzmeldung vorliege und zahlreiche Bezugspunkte zu Italien erkennbar seien, sei auf Artikel 5 des DBA mit Italien Bedacht zu nehmen. Es werde daher um genaue Darstellung darüber ersucht, ob bzw. in welcher Zeitspanne eine Betriebsstätte in Italien…
…allerdings die Maßnahmen schon vor diesen Jahren in Kraft getreten und systematisch verlängert worden seien. Der EuGH führt dazu aus: "Im Ausgangsverfahren steht fest - und zwar obwohl die italienische Regierung vorträgt, dass die Anfragen zur Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses in den Jahren 1999 und 2000 dem…
…dass diese Vorschrift, sieht man von Änderungen mit geringerer Bedeutung ab, seit 1980 durch die italienische Regierung systematisch beibehalten wurde. Unter diesen Umständen kann sie keinen zeitlich begrenzten Charakter haben und nicht mehr als durch Konjunkturgründe gerechtfertigt angesehen werden. Folglich muss diese Maßnahme als Bestandteil…
…allerdings die Maßnahmen schon vor diesen Jahren in Kraft getreten und systematisch verlängert worden seien. Der EuGH führt dazu aus: "Im Ausgangsverfahren steht fest - und zwar obwohl die italienische Regierung vorträgt, dass die Anfragen zur Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses in den Jahren 1999 und 2000 dem…
…mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995, lautet: Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs…
…der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995, lautet: Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der…
…hat, die Vergütungen für die Fahrten auf deutschem Staatsgebiet vom italienischen Arbeitgeber gezahlt wurden und die Vergütungen nicht von einer deutschen Betriebsstätte des italienischen Arbeitgebers getragen wurden. Das Besteuerungsrecht für die Vergütungen, die vom italienischen Arbeitgeber für die Fahrten auf deutschem Staatsgebiet gezahlt wurden, kommt…
…2 lit. a DBA Österreich-Italien das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Bezüge gehabt habe. Die in Österreich anrechenbaren italienischen Steuern wurden von der steuerlichen Vertreterin der Bw. wie folgt ermittelt: Quellenstaatseinkünfte x österreichische Einkommensteuer / veranlagungspflichtiges Welteinkommen: 94.008,63 € x 38.744,43 € / 97…