Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0963-L/02
Abzugsteuer bei kurzfristiger Entsendung von leitenden Angestellten durch die italienische Tochter- an die österreichische Muttergesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0963-L/02vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ersetzt eine österreichische Muttergesellschaft ihrer italienischen Tochter die angefallenen Personalkosten für Vorstandsmitglieder, welche weniger als drei Monate die österreichische Muttergesellschaft leiteten, so besteht mangels einer inländischen Betriebsstätte aufgrund des DBA-Italien in Österreich kein Besteuerungsanspruch.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Haftung für Einbehaltung und
Abfuhr von steuerabzugspflichtigen Einkünften gemäß der
§§ 98 bis 101 EStG 1988 für 1999 und den darauf basierenden
Säumniszuschlagsbescheid entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der bei der Berufungswerberin für den
für den Abgabenzeitraum 1997 bis 1999 durchgeführten
abgabenbehördlichen Buch- und Betriebsprüfung, welche vom 4. September
bis 16. Oktober 2000 stattfand, wurde im darüber gemäß
§ 150 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)
verfassten Bericht in der Anlage I (Niederschrift über die
Schlussbesprechung) unter Punkt 9 Folgendes festgehalten:
"1999
verrechnete die Firma L, Italien an die Berufungswerberin, anteilige
Gehälter als Managementgebühren für die Prokuristen
Vertriebsleiter Herrn T und den Geschäftsführer P. Die
Berufungswerberin hat mit den beiden Managern keine Dienstverträge
abgeschlossen. Laut vorgelegter Nächtigungsliste waren 1999 Herr T circa 82
Tage und Herr P circa 40 Tage bei der Berufungswerberin anwesend. Beide haben
ein Büro bei der Berufungswerberin.
Es wurde
bisher keine Abzugssteuer abgeführt.
Gemäß
§ 98 Z 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988) unterliegen unter anderem Einkünfte aus Gewerbetrieb der
beschränkten Steuerpflicht. Einkünfte aus kaufmännischer Beratung
im Inland und Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur
inländischen Arbeitsausübung sind auch dann steuerpflichtig, wenn
keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird. Gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 wird die Einkommensteuer
beschränkt steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben: bei Einkünften
aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und
bei den Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur
inländischen Arbeitsausübung. Der Abzugsteuer unterliegt der volle
Betrag der Einnahmen. Gemäß
§ 100 EStG 1988 beträgt
die Abzugsteuer 20%. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als
weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug. Der Schuldner der Einkünfte
haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge
(steuerabzugspflichtige Einkünfte 1999 S
5,367,234,00)."
Diesen
Feststellungen folgte das Finanzamt im Bescheid über die Einbehaltung und
Abfuhr von steuerabzugspflichtigen Einkünften gemäß der
§§ 98 bis 101 EStG 1988 für 1999 datiert vom 8. November
2000 und dem darauf basierenden Säumniszuschlagsbescheid datiert vom
9. November 2000.
Gegen diese
Bescheide richtet sich die Berufung vom 6. Dezember 2000, in welcher
vorgebracht wurde, dass die Firma L 1999 keine Beratungstätigkeit
durchgeführt habe. Es sei nicht Aufgabe der Herren T und P gewesen der
Berufungswerberin Ratschläge zu erteilen, sondern habe es sich um
Arbeitskräftegestellung gehandelt und hätten diese Herren korrekte
unternehmerische Entscheidungen im Namen der Berufungswerberin treffen
müssen. Dies könne niemals als Beratungstätigkeit verstanden
werden, da eine solche die Entscheidungsfindung unterstütze und keine
Entscheidungen treffe. Es habe sich um eine Arbeitskräftegestellung in Form
einer Duldungsleistung gehandelt und entsprechend von der Berufungswerberin
abgegolten. Nach entsprechender Stellungnahme in der Literatur sei ein
steuerliches Nichtanerkennen von konzerninternen
Arbeitsgestellungsverträgen ohne ausreichende Rechtfertigung
unzulässig. Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur
inländischen Arbeitsausübung würden zwar gemäß
§ 98 Abs. 3 EStG 1988 unabhängig vom Vorliegen einer
Betriebstätte der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und sei die
Steuer gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 durch
Steuerabzug zu erheben, allerdings sei in konkreten Fall Art. 7 des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Italien zu beachten.
Danach komme das Besteuerungsrecht für Gewinne eines in Italien
ansässigen Unternehmens ausschließlich Italien zu, außer wenn
dieses in Österreich eine Betriebstätte unterhalte. Die Firma L
verfüge jedoch über keine Betriebstätte in Österreich. Die
Entlastung von der österreichischen Ertragsteuer könne daher in
Ermangelung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beziehungsweise einer
Durchführungsverordnung alternativ durch vollständige
Steuerfreistellung an der Quelle oder zur Vermeidung des Haftungsrisikos durch
Einbehaltung und Verweisen des Empfängers der Einkünfte auf den
Rückerstattungsweg erfolgen. Die Berufungswerberin habe die
Möglichkeit der Entlastung an der Quelle gewählt. Dem Bescheid
über die Festsetzung eines Säumniszuschlages liege der angefochtene
Haftungs- und Abgabenbescheid zugrunde.
In der zu
diesem Schreiben verfassten Stellungnahme des Prüfers erklärte dieser,
dass die Firma L im Berufungszeitraum 100%-ige Tochter der Berufungswerberin
gewesen sei und dass kein Vertrag über eine Arbeitskräftegestellung
vorgelegen wäre. Die Verrechnung der Gehaltskosten sei aufgrund einer
formlosen Vereinbarung zwischen den Leitern des Rechnungswesens der
Berufungswerberin und der Firma L erfolgt. Herr P sei als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Berufungswerberin eingetragen und würden
Geschäftsführer ihre Leistung dort erbringen, wo ihre Weisungen in
Empfang genommen werden würden. Herr T sei als Prokurist und
Vertriebsleiter bei der Berufungswerberin tätig gewesen. Beide hätten
bei der Berufungswerberin ein Büro besessen. Bei aktiven
Assistenzleistungen würden jene Räumlichkeiten, welche dem entsandten
Personal zur Verfügung gestellt werden, eine Betriebstätte im Sinn der
BAO und damit auch der Doppelbesteuerungsabkommen begründen.
Zu diesen
Vorbringen entgegnete die Berufungswerberin mit Schreiben vom 19. März
2001, dass es zutreffend sei, dass zwischen ihr und L kein schriftlicher Vertrag
geschlossen worden wäre. Dies führe jedoch dazu, dass die Vereinbarung
nach ihrem wirtschaftlichem Gehalt beurteilt werden müsse. Nicht bestritten
werde, dass Herr P im Firmenbuch als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Berufungswerberin eingetragen, Herr T als
Prokurist und Vertriebsleiter der Berufungswerberin tätig gewesen sei und
beide bei der Berufungswerberin ein Büro besessen hätten. Es habe sich
bei der von der Firma L erbrachten Leistung um eine Arbeitskräftegestellung
und nicht um, wie vom Prüfer angenommen, eine Assistenzleistung gehandelt.
Bei einer Assistenzleistung habe die Leistungserbringerin aktiv tätig zu
werden und schulde den Erfolg für die von ihr übernommen Aufgaben,
beziehungsweise trage das sich daraus ergebende Risiko. Bei einer
Arbeitskräftegestellung würden bloß Arbeitnehmer zur
Verfügung gestellt, jedoch kein Risiko für deren Erfolg getragen. Herr
P habe als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer seine Leistung
allein im Interesse der Berufungswerberin erbracht. Aufgrund der (formlosen)
Vereinbarung habe es sich um Arbeitskräfteüberlassungen gehandelt und
hätten die Herren P und T konkrete unternehmerische Entscheidungen für
die Berufungswerberin zu treffen gehabt. L habe bloß geduldet, dass P und
L für die Berufungswerberin gearbeitet hätten und der
Berufungswerberin keine Leistungen sondern bloß deren grundsätzliche
Qualifikation geschuldet. Das Führen der Berufungswerberin könne nicht
als im Interesse der Firma L geleistet interpretiert werden und könne diese
daher in L keine Betriebstätte begründet haben. Der Inhalt der
zwischen der Firma L und der Berufungswerberin getroffenen Vereinbarung
könne anhand der österreichischen gesellschaftsrechtlichen
Bestimmungen interpretiert werden. Die Büroräumlichkeiten der Herren P
und L seien nicht im Interesse der Firma L verwendet worden. Im Rahmen der
reinen Arbeitskräftegestellung zwischen Konzernunternehmen sei es nach den
OECD-Transferpreisrichtlinien zulässig lediglich die anteiligen Kosten ohne
Gewinnaufschlag weiterzubelasten. Bei aktiven Assistenzleistungen sei ein
Gewinnaufschlag verpflichtend. Das erste treffe bei der Berufungswerberin zu.
Durch die reine Arbeitskräftegestellung an die Berufungswerberin könne
keine Betriebstätte der Firma L in Österreich entstanden sein. Darauf,
wo die gestellten Arbeitskräfte Weisungen entgegennehmen würden, komme
es nicht an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Berufung gegen den Bescheid betreffend Haftung für
die Einbehaltung und Abfuhr von steuerabzugspflichtigen Einkünften
gemäß der §§ 98 bis 101 EStG 1988 für
1999:
Übereinstimmung besteht im gegenständlichen
Verfahren darüber, dass die Herren P und T im Berufungsjahr als
Geschäftsführer beziehungsweise Prokurist und Vertriebsleiter der
Berufungswerberin in bei der Berufungswerberin eingerichteten Büros
für den oben beschriebenen Zeitraum tätig gewesen sind. Die für
die bei L in Italien angestellten P und T gezahlten Lohnkosten wurden von L an
die Berufungswerberin aufgrund einer formlosen zeitlich nicht festgelegten
Vereinbarung an die Berufungswerberin weiterverrechnet.
Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien, ob
Österreich aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien (Abkommen
vom 29. Juni 1981 zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien
zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. Nr. 125/1985; DBA
Italien) ein Besteuerungsrecht für diesen Vorgang zukommt oder nicht.
Wie schon der Titel dieses Abkommens klarstellt, ist das
Ziel dieses Staatsvertrages Doppelbesteuerung zu vermeiden, nicht jedoch neue im
innerstaatlichen Recht nicht existente Steuertatbestände zu schaffen (zur
vergleichbaren Rechtslage siehe ausdrücklich VwGH 25.9.2001, 99/14/0217).
Um daher die Frage der korrekten abkommenskonformen Vorgangsweise beurteilen zu
können, muss zuerst die innerstaatliche (österreichische) Rechtslage
geprüft werden.
Entsprechend § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
iVm. § 98 Z 3 dritte und vierte Alternative EStG 1988 unterliegen dem
Steuerabzug Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger aus im Inland
ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und aus der
Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen
Arbeitsausübung.
Wie auch die Berufungswerberin richtig vorgebracht hat, ist
dabei von entscheidender Bedeutung, wie in diesem Zusammenhang das
Tätigwerden der Herren P und T in Österreich im Jahr 1999
steuerrechtlich zu beurteilen ist.
Dabei ist als erstes die Rechtsgrundlage für diese
Vorgänge zu untersuchen. Dazu wird von der Berufungswerberin als richtig
anerkannt, dass es als einziges eine informelle Absprache zwischen den Leitern
des Rechnungswesens beider Unternehmen gegeben hat, dass die anteiligen
Gehaltskosten der Herren P und T der Berufungswerberin angelastet werden. Dazu
schlägt die Berufungswerberin vor, den Inhalt dieser unbestimmten
Vereinbarung anhand der österreichischen Regeln des Gesellschaftsrechtes zu
ergänzen.
Abgesehen von der fraglichen zivilrechtlichen
Gültigkeit einer zwischen den Leitern des Rechnungswesens zweier
Kapitalgesellschaften geschlossenen informellen Vereinbarung, die in der Regel
wohl keine Berechtigung besitzen, die Gesellschaften nach Außen zu
vertreten, sind steuerrechtlich solche Vereinbarungen zwischen einer
Kapitalgesellschaft und deren 100%-igen Eigentümerin anhand der von der
Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien für die steuerliche Anerkennung
von (Leistungs-) Beziehungen zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen.
Diese Maßstäbe sind auch auf Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, deren Gesellschaftern, an
einander beteiligten Gesellschaften und Gesellschaften mit teilweiser
Gesellschafteridentität anzuwenden (vergleiche etwa zuletzt VwGH 31.7.2002,
98/13/0011, 29.1.2002, 2001/14/0074; ständige Judikatur). Danach
müssen solche Vorgänge nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und unter Fremden zu gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Hintergrund dieser Prüfung auf der Ebene der Beweiswürdigung ist es,
dass im Bereich der natürlichen Personen etwa Ehepartner und Verwandte ihr
Familieneinkommen (verständlicherweise) dadurch vergrößern
wollen, dass sie ihre Beziehungen so gestalten, dass dabei die auf das
gemeinsame Einkommen entfallende Steuerlast minimiert wird. Gleiches gilt
für miteinander verbundene Kapital- und Personengesellschaften und deren
Gesellschafter. In diesem Fall soll die gemeinsame Steuerlast der miteinander
verbundenen Unternehmen und Personen verringert werden. Das Bestreben einer
steueroptimalen Gestaltung der eigenen Rechtsbeziehungen hindert nicht für
sich allein die steuerliche Anerkennung. Die Grenze der (steuerlichen)
Gestaltungsfreiheit ist erst dort erreicht, wo die am Anfang dieses Absatzes
erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt werden.
Nun ist die Existenz einer mündlichen informellen
Vereinbarung zwischen dem Leiter des Rechnungswesens der Berufungswerberin und
dem Leiter des Rechnungswesens der 100%-igen Tochtergesellschaft L erst im
Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung der Abgabenbehörde bekannt
geworden. Es ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar auch
möglich, Verträge zwischen nahen Angehörigen mit steuerlicher
Wirksamkeit mündlich abzuschließen (siehe etwa Doralt,
Einkommensteuergesetz
Kommentar4, Tz 163 zu
§2, 86) jedoch kommt der Schriftlichkeit wesentliche Bedeutung bei der
Beweiswürdigung zu. Fehlt diese wie im konkreten Fall, muss auf andere
Weise der Inhalt des Vertrages belegt werden können. Der Inhalt der
möglichen Vereinbarung ist jedoch sogar nach der Darstellung der
Berufungswerberin so unklar, dass nicht zwingendes Gesellschaftsrecht zur
näheren Interpretation herangezogen werden muss. Insbesonders bleibt im
Dunkeln, wie lange die Herren P und T für die Berufungswerberin arbeiten
sollten, wer die Kündigungsmöglichkeit oder die Möglichkeit
Disziplinarmaßnahmen zu setzen hatte oder ob von L ein Erfolg oder nur des
zur Verfügung stellen von geeigneten Arbeitnehmern geschuldet war
beziehungsweise welche Zahlungsmodalitäten gelten hätten sollen. Fehlt
schon die Möglichkeit den Inhalt der Vereinbarung zu prüfen, muss ihr
auch jede Publizität abgesprochen werden. Aufgrund der von der
Berufungswerberin selbst dargelegten Unsicherheit über den Inhalt der
Vereinbarung, liegt auch kein eindeutiger und klarer Inhalt derselben vor.
Letztlich beruft sich die Berufungswerberin auf die Konzernstruktur, um damit zu
rechtfertigen, dass keine Gewinnkomponente von L an die Berufungswerberin
verrechnet wurde. Außerhalb des Konzerns wäre wohl kein
Beratungsunternehmen oder Personalbereitstellungsfirma bereit gewesen, ohne
Gewinn Personen der Berufungswerberin zur Verfügung zu stellen. Schon aus
Gründen der Beweisbarkeit hätten einander fremd gegenüberstehende
Kapitalgesellschaften auf eine schriftliche, jede vorhersehbare
Eventualität regelnde Vereinbarung im Vorhinein bestanden. Nur um
spätere (gerichtliche) Auseinandersetzungen zu vermeiden, wäre es
notwendig gewesen, klarzustellen, was zu geschehen hat, wenn die Herren P und T
nicht jene Leistung erbringen, welche von Ihnen erwartet werden konnte, et
cetera.
Kurz zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass die
hier behandelte Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin und L keine der von
der Judikatur und Lehre aufgestellten Bedingungen für das steuerlichen
Anerkennen von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen erfüllt. Es
ist daher zu fragen, wie das Hingeben von Geldern in den oben genannten
Beträgen durch die Berufungswerberin an ihre Tochtergesellschaft L
steuerlich zu beurteilen ist, wenn dies in den Bilanzen der Berufungswerberin so
behandelt wird, wie wenn dies Lohnaufwand der Berufungswerberin gewesen
wäre.
Jedenfalls hätte die Berufungswerberin keine
Möglichkeit gehabt, diese Kosten für die weiterverrechneten
Gehälter von P und T im Rahmen der Abgabenerklärung für die
Körperschaftsteuer 1999 als Betriebsausgabe gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG aus einer steuerlich anzuerkennenden Vereinbarung geltend zu
machen. Vielmehr wäre daran zu denken, ob nicht die Voraussetzungen einer
verdeckten Ausschüttung erfüllt wären. Unter einer verdeckten
Ausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung
erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar
oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der
Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden. Subjektive
Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine auf
Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft,
wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den
Umständen des Falles ergeben kann (ständige Judikatur zuletzt VwGH
99/15/0072, 10.2.2004). Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber
kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person
begünstigt wird (vergleiche zuletzt VwGH 99/15/0063, 22.5.2003).
Das die hundertprozentige Tochtergesellschaft L eine solche
nahestehende Person im Sinn der Judikatur ist (vergleiche etwa VwGH 19.9.1986,
85/14/0163), steht außer Frage. L hat Gelder von der Berufungswerberin
erhalten, die wie oben dargestellt, einem Fremden auch nach Ansicht der
Berufungswerberin nicht in dieser Form überlassen worden wären.
Insofern als die Herren P und T eine werthaltige Leistung für die
Berufungswerberin erbracht haben, muss aber die Absicht der
Vorteilsgewährung verneint werden. Nur im Falle und im Ausmaß einer
Minderleistung an die Berufungswerberin ist das subjektive Element und sind
damit alle oben beschriebenen Merkmale einer verdeckten Ausschüttung
erfüllt. Als Betriebsausgaben kommen jedoch nicht nur auf vertraglicher
Basis geleistete Entgelte in Betracht, auch die Zahlung einer Naturalobligation
oder eines Verwendungsanspruches kann, sofern betrieblich veranlasst,
Betriebsausgabe sein. Der Unterschied zum vertraglichen Anspruch zwischen nahen
Angehörigen liegt bloß in der gleichsam noch strengeren
Überprüfung der Fremdüblichkeit, die hier unmittelbar in die
betriebliche Kausalität hineinspielt und eine überhöhte Zahlung
ohne Umwege zur verdeckten Ausschüttung führt.
Weder die Frage der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben noch
die das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind jedoch unmittelbarer
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens, welches auf die Beantwortung der Frage,
ob die Voraussetzungen für das Vorliegen von steuerabzugspflichtigen
Einkünften von L in Österreich gemäß
§ 99
Abs. 1 Z 5 EStG 1988 iVm. § 98 Z 3 dritte und vierte
Alternative EStG 1988 vorliegen und ob die Berufungswerberin für diesen
Steuerabzug haftet, beziehungsweise die Abzugsteuer schuldet, beschränkt
ist.
L bezieht ex lege gemäß
§ 7
Abs. 3 KStG 1988 (Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988)
Einkünfte aus Gewerbetrieb gemäß
§ 23 EStG 1988. Sitz
und Ort der Geschäftsleitung liegen unstrittig in Italien. Für eine
beschränkte Steuerpflicht kommt L daher in Betracht, wenn sie, egal ob aus
Vertrag beziehungsweise offener oder verdeckter Ausschüttung,
Einkünfte in betrieblichen Zusammenhang erhält. Ist das Entsenden von
P und T kausal für solche Zahlungen, ist der betriebliche Zusammenhang
dieser Einkünfte jedenfalls zu bejahen.
Beschränkte Steuerpflicht in Österreich für
L kommt in diesem Zusammenhang gemäß
§ 98 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 erstens dann in Betracht, wenn L im Inland einen
ständigen Vertreter oder eine Betriebstätte unterhält. Für
das Vorliegen eines ständigen Vertreters im Sinne dieser Gesetzesstelle
bietet weder der Akteninhalt noch das Vorbringen der Parteien einen Hinweis, da
P und T im Namen der Berufungswerberin und nicht von L in Österreich
tätig wurden.
Zu klären ist allerdings ob die Büros von P und T
bei der Berufungswerberin als inländische Betriebstätte im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 anzusehen sind.
Eine inländische Betriebstätte liegt nach
§ 29 BAO dann vor, wenn eine feste örtliche Anlage oder
Einrichtung unterhalten wird, welche der Ausübung des Betriebes oder
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient.
Mögen zwar die P und T von der Berufungswerberin
überlassenen Büros die Voraussetzungen einer festen örtlichen
Einrichtung erfüllen, so ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen
einer Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO eine gewisse nicht nur
vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Anlage.
Nun hatten zwar wohl P und T beim Erfüllen ihrer Aufgaben für die
Berufungswerberin Verfügungsmacht über die ihnen zur Verfügung
gestellten Büros, jedoch wohl nicht im Namen von L sondern für die
Berufungswerberin. Mit anderen Worten die Verfügungsmacht über die
Büros wurde dem Geschäfts- und dem Vertriebsleiter der
Berufungswerberin zur Verfügung gestellt und nicht der in Italien
ansässigen L, welche keinen Einfluss darauf gehabt hat, welche Büros
für welchen Zeitraum P und T erhalten haben (vergleiche auch Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar², Rz 7f zu § 29, 81f; Bachner, Der
Betriebsstättenbegriff nach dem innerstaatlichen Abgabenrecht, SWI 2002,
284, Punkt 2.3).
Bleibt also noch zu prüfen, ob L Einkünfte aus
kaufmännischer oder technischer Beratung beziehungsweise Gestellung von
Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung erhalten hat
(§ 99 Abs. 1 Z 3 dritte und vierte
Alternative).
Wie schon oben dargestellt kann aus der bloßen
informellen Vereinbarung der Leiter des Rechnungswesens von L und der
Berufungswerberin nicht geschlossen werden, ob P und T Beratungsleistungen im
Namen von L erbracht haben oder ob diese als geliehene Arbeitnehmer anzusehen
waren. Dies ist bei einem möglicherweise auch zivilrechtlich vertragslosen
Zustand (denkbar wäre allerdings ein Vertrag durch konkludente allenfalls
nachträgliche Zustimmung der Organe von P und T, wobei allerdings der
Inhalt des Vertrages nur durch extensive Auslegung anhand aller Umstände
des Falles in typisierender Betrachtungsweise festgestellt werden könnte)
nur Anhand der äußeren Umstände möglich.
Einen Hinweis bieten die von der Berufungswerberin im
Rahmen der oben beschriebenen Buch- und Betriebsprüfung vorgelegten
Rechnungen der L, welche bei der Berufungswerberin am 12. Juli 1999
beziehungsweise 20. Januar 2000 eingelangt sind und die strittigen Leistungen
als "Charges for Commercial and Managment
Services effected by our Directors" (Gebühren für die von
unseren Leitern erbrachten kaufmännischen und Managementdienste). Aus Sicht
der L hat es sich also um das Erbringen von kaufmännischen
Beratungsdiensten und nicht bloß um dass zur Verfügung stellen von
Arbeitnehmern gehandelt.
Innerstaatliche Rechtsfolge ist, im übrigen genauso
wie wenn es sich um Arbeitskräftegestellung gehandelt hätte, die
beschränkte Steuerpflicht der dafür geleisteten Zahlungen sowie die
Haftung der Berufungswerberin für die nach § 100 Abs. 1 EStG
1988 zu bestimmende Abzugssteuer in Hinblick auf die gemäß
§ 19 EStG 1988 der L zugeflossenen Zahlungen.
Betrachtet man nun den nach innerstaatlichen Recht
verwirklichten Steuertatbestand nach dem oben erwähnten DBA Italien, so
fällt die Besteuerung von Unternehmensgewinnen unter Art. 7. Dieser legt in
Abs. 1 fest, dass Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates nur in
diesem Staat versteuert werden dürfen, außer wenn das Unternehmen
seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte ausübt.
Geht man im konkreten Fall, wie oben dargelegt, davon aus,
dass L in Österreich keine Betriebstätte (hier im Sinn des Art. 5
DBA Italien, welcher in der hier angesprochenen Frage jedoch im Kern mit
§ 29 BAO ident ist) unterhalten hat, steht Österreich kein
Besteuerungsrecht an den von L durch die Entsendung von P und T in
Österreich entstandenen Einkünften zu. Gibt es kein Besteuerungsrecht,
kann es auch keine Haftung für den nicht existenten Steueranspruch geben
und war dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.
Aber selbst dann, wenn man eine Betriebstätte im Sinne
des Art. 5 DBA Italien annehmen wollte, wie es ein Teil der Judikatur und
Lehre nahe legt (Bachner, aaO.), wäre im Spruch nicht anders zu entscheiden
gewesen, soweit nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung (also eine
Überbezahlung der von L durch P und T erbrachten Leistungen) angenommen
werden hätte müssen, da Art. 7 Abs. 1 DBA Italien festlegt,
dass Gewinne eines Unternehmens im anderen Vertragstaat nur insoweit besteuert
werden dürfen, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden
können. Anders also als die §§ 99 ff EStG 1988 stellt das
Doppelbesteuerungsabkommen auf Gewinne und nicht auf Einnahmen ab und führt
bei dessen Anwendung als unmittelbar geltende Norm zu einer Reduktion des
österreichischen Besteuerungsanspruches nach § 99 Abs. 2
EStG 1988 ("Der Abzugsteuer unterliegt der
volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile. Vom
Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls
dem Steuerabzug.") auf den Gewinn als den Unterschiedsbetrag zwischen
Einnahmen und Ausgaben. Sind diese jedoch wie im Fall von L gleich hoch,
nämlich die von P und L verursachten und von der Berufungswerberin
ersetzten Personalkosten, entsteht kein Gewinn und damit auch kein
österreichischer Besteuerungsanspruch.
2) Säumniszuschlagsbescheid aufgrund des Bescheides
betreffend Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von
steuerabzugspflichtigen Einkünften gemäß der §§ 98 bis
101 EStG 1988 für 1999:
Entsprechend § 217 BAO (Bundesabgabenordnung,
BGBl. 194/1961) in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994 tritt die Verpflichtung zur
Entrichtung in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 219 BAO in der angeführten Fassung) mit Ablauf
des Fälligkeitstages als objektive Säumnisfolge ein.
Hat jedoch wie oben dargestellt, kein österreichischer
Besteuerungsanspruch für Abzugsteuer nach § 101 Abs. 1 EStG
1988 ("Der Schuldner hat die innerhalb eines
Kalendermonates gemäß
§ 99 einbehaltenen Steuerbeträge
unter der Bezeichnung 'Steuerabzug gemäß
§ 99 EStG'
spätestens am '15. Tag' nach Ablauf des Kalendermonates an sein
Betriebsfinanzamt beziehungsweise sein Wohnsitzfinanzamt
abzuführen.") bestanden, hat der Berufungswerber auch keine
Säumnis zu verantworten und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 Abs. 1 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- § 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0963-L/02
- Stammnummer
- 11548
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF