Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0541-L/05
Mieterinvestitionen stellen ein körperliches Wirtschaftsgut dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0541-L/05vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H. , Restaurant, P., vertreten durch
Schietz - Maureder Steuerberatung GmbH, Steuerberatungskanzlei,
4120 Neufelden, Veldner Straße 29, vom 19. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 26. April 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Investitionszuwachsprämie 2003
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte in der Beilage zur
Feststellungserklärung 2003 die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie ua auch für Mieterinvestitionen, die im Zuge
der Adaptierungsarbeiten für den Restaurantbetrieb getätigt
wurden.
Die mit € 6.223,70 beantragte
Investitionszuwachsprämie 2003 wurde vom Finanzamt nach Rückfragen
beim Steuerberater um die Prämie für die Mieterinvestitionen von
€ 658,17 auf € 5.565,53 gekürzt. Die Begründung
lautete, dass für Mieterinvestitionen keine Investitionszuwachsprämie
zustehe.
Dagegen erhob die Bw Berufung und brachte vor, dass dies
aus dem Gesetzestext nicht hervorgehe. Die Finanzbehörde habe sich bei der
Begründung offensichtlich darauf gestützt, dass für Gebäude
die Investitionsprämie nicht zugänglich ist und Mieterinvestitionen
als Gebäude anzusehen wären. Dem könne nicht zugestimmt werden.
Mieterinvestitionen seien eigene Wirtschaftsgüter und keine Gebäude.
Wenn der Gesetzgeber Mieterinvestitionen von der Prämie hätte
ausschließen wollen, sei davon auszugehen, dass sie gesondert
angeführt worden wären (siehe auch SWK 2005, S 357 (Atzmüller);
SWK 2005, S 285 (Hödl)).
Das Finanzamt legte die Berufung vor und begründete
die Abweisung wie folgt: § 108 e Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
schließe Gebäude als prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter aus. Für Mieterinvestitionen stehe daher eben so
wenig eine Investitionszuwachsprämie zu wie für Investitionen des
Eigentümers in das Gebäude. Bei den getätigten Investitionen
handle es sich um Bestandteile des Gebäudes, folglich stehe die
Investitionszuwachsprämie für derartige Investitionen nicht zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die von der
Bw als Mieterin getätigten Investitionen ("Mieterinvestitionen") dem
Gebäude zuzurechnen sind und damit nicht prämienbegünstigt
wären.
Unter
Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Ermittlungen des
Unabhängigen Finanzsenates liegt folgender Sachverhalt vor:
Laut Abfrage im Internet unter "h" wurde festgestellt, dass
die Bw ab 2003 in P ein italienisches Restaurant und zwar "hk" eröffnet
hat. Das Angebot an Speisen umfasste zum damaligen Zeitpunkt ua auch viele
Pastagerichte und Pizzen. Im Zuge der Adaptierung des Lokals tätigte die Bw
Mieterinvestitionen (Sanitärinstallationen, Malerarbeiten und
Wandgestaltung in Glanzputztechnik) in Höhe von € 6.581,58. Aus den
Lokalfotos im Internet ist ersichtlich, dass insbesondere die Malerarbeiten als
gestalterisches Element für das italienische Flair des Lokals eingesetzt
wurden. Die Sanitärinstallationen dienen ebenfalls dem Betrieb des Lokals.
Es handelt sich nicht um Erhaltungsmaßnahmen, sondern um die Ausgestaltung
des Lokals durch die Mieterin.
Die Bw hat diese Adaptierungen für die gemieteten
Räumlichkeiten als Wirtschaftsgüter unter der Bezeichnung
Investitionen in Mietobjekte (Anlageverzeichnis Konto Nr. 250) im
Anlageverzeichnis aktiviert. Diese Mieterinvestitionen stellen keine
Bestandteile des Gebäudes dar.
In rechtlicher Hinsicht
ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
§ 108e Abs 1 und 2 EStG lauten:
(1) Für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter
des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
-
Gebäude
-
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden.
-
Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
-
Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer
entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden,
nicht als in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 25.Oktober 2006, 2006/15/0152, festgestellt, dass
Mieterinvestitionen, soweit sie nicht bloße Erhaltungsmaßnahmen
sind, in einem Wirtschaftsgut des Mieters münden. Dieses Wirtschaftsgut
stellt ein körperliches Wirtschaftsgut dar. Die Beurteilung, ob ein
Gebäude iSd § 108e Abs. 2 EStG vorliegt, erfolgt nach dem
Maßstab der Verkehrsauffassung. Unter einem Gebäude ist jedes Bauwerk
zu verstehen, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz
gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist.
Mieterinvestitionen als solche erfüllen idR die Voraussetzungen für
ein Gebäude (räumliche Umfriedung etc.) nicht und sind damit nicht von
der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen. Anderes gilt nur, wenn
ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen
ist; solches kann insbesondere im Fall einer gänzlichen Aufstockung eines
Gebäudes durch den Mieter oder im Falle eines vom Mieter getätigten
Zubaues zutreffen.
Mit diesem Erkenntnis schließt der
Verwaltungsgerichtshof an seine laufende Rechtsprechung an. Bereits im
Erkenntnis vom 19.03.2002, 99/14/0286 hat er ausgesprochen, dass (freiwillige)
Baumaßnahmen des Mieters in einer gemieteten Liegenschaft, die vom Mieter
nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen
Vorteil vorgenommen werden, einkommensteuerlich zu einem beim Mieter
selbständig anzusetzenden Wirtschaftsgut führen. Der Begriff des
Wirtschaftsgutes umfasst damit auch wirtschaftliche Werte jeder Art, die einer
wirtschaftlichen Ausnutzung zugänglich sind.
Die hier im gegenständlichen Fall vorliegenden
Mieterinvestitionen stellen ein körperliches Wirtschaftsgut dar und
erfüllen damit alle Voraussetzungen der
Investitionszuwachsprämie.
Der Investitionszuwachs und die sich daraus ergebende
Investitionszuwachsprämie errechnet sich (wie in der vom Bw eingereichten
Beilage zur Feststellungserklärung 2003) wie folgt: auf Grund einer zu
korrigierenden Rundungsdifferenz im Antrag kommt es jetzt bei der Neuberechnung
zu einer Differenz von einem Cent zwischen dem Antrag der Bw und dem
Spruch.
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Anschaffungs- und Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter laut Finanzamt
|
€ 55.655,31
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Zuzüglich Mieterinvestition laut UFS = Antrag der
Bw
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€ 6.581,58
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Abzüglich durchschnittl. Anschaffungs- und
Herstellungskosten des Vergleichszeitraumes 2000-2002
|
€ 0,00
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Investitionszuwachs (Summe) 2003
|
€ 62.236,89
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Investitionszuwachsprämie
2003
|
€
6.223,69
Linz, am 24.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0541-L/05
- Stammnummer
- 30647
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF