…weil der Abgabepflichtige nicht die sonstige Leistung des Unternehmens entgolten hat. Da dem Kostenersatz nicht sowohl hoheitlicher als auch zivilrechtlicher Charakter beigemessen werden kann, schließt es das Dazwischentreten hoheitlicher Gewalt aus, die Kostenersatzleistung als Schulderfüllung in einem dreipersonalen Rechtsverhältnis zu verstehen. Weiters ist in der…
…zumal die verwaltungsbehördliche Sanktionierung eines allfälligen Fehlverhaltens gedroht habe. Die S-GmbH habe sich in einer mündlichen Vereinbarung die hoheitliche Gewalt der Gemeinde S zu nutze gemacht, um ihr unternehmerisches Ziel - die Einnahme von Benützungsentgelten - besser zu erreichen. Die aufgestellten Parkscheinautomaten seien von der S…
…die als bescheiderlassende Behörde aufscheint. Aus dem Fehlen dieses Willens, hoheitlich zu handeln, wird auf das Fehlen des normativen Gehaltes des Aktes geschlossen und einem Schriftstück, das nicht auf diese Willensbildung zurückzuführen ist, fehlt der Bescheidcharakter. Im gegenständlichen Fall haben die Organe des zuständigen Finanzamtes…
…mehr. Beurkundungen fehlt bezogen auf den Inhalt des Beurkundeten das bescheidtypische autoritäre normative Wollen. Fehlt aber erkennbar der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, so vermag der betreffende Akt nicht normativ zu sein, er ist daher kein Bescheid (vgl VwGH 24.6.1988, 85…
…der Bescheidausfertigung einen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Es fehle daher der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, es komme daher diesem Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hätte, eine "bindende Regelung" zu erlassen, könne das Vorliegen eines Bescheides angenommen…
…gewesen, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung einen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Es fehle daher der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, es komme daher diesem Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hätte, eine "bindende Regelung" zu erlassen…
…bei jener Behörde entstanden ist, die als bescheiderlassende Behörde aufscheint. Aus dem Fehlen dieses Willens, hoheitlich zu handeln, wird auf das Fehlen des normativen Gehaltes des Aktes geschlossen und einem Schriftstück, das nicht auf diese Willensbildung zurückzuführen ist, fehlt der Bescheidcharakter. Daran ändert auch der…
…bei jener Behörde entstanden ist, die als bescheiderlassende Behörde aufscheint. Aus dem Fehlen dieses Willens, hoheitlich zu handeln, wird auf das Fehlen des normativen Gehaltes des Aktes geschlossen und einem Schriftstück, das nicht auf diese Willensbildung zurückzuführen ist, fehlt der Bescheidcharakter. Daran ändert auch der…
…die als bescheiderlassende Behörde aufscheint. Aus dem Fehlen dieses Willens, hoheitlich zu handeln, wird auf das Fehlen des normativen Gehaltes des Aktes geschlossen und einem Schriftstück, das nicht auf diese Willensbildung zurückzuführen ist, fehlt der Bescheidcharakter. Im gegenständlichen Fall haben die Organe des zuständigen Finanzamtes…
…der Behörde voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben (VwGH 25.1.1990, 89/16/0195). Einer Mitteilung kommt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Charakter eines Bescheides nicht zu (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 …
…die als bescheiderlassende Behörde aufscheine. Aus dem Fehlen dieses Willens, hoheitlich zu handeln, werde auf das Fehlen des normativen Gehaltes des Aktes geschlossen und einem Schriftstück, das nicht auf diese Willensbildung zurückzuführen sei, fehle der Bescheidcharakter. Im gegenständlichen Fall haben die Organe des zuständigen Finanzamtes…
…Beurkundungen fehlt bezogen auf den Inhalt des Beurkundeten das bescheidtypische autoritäre normative Wollen. Fehlt aber erkennbar der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, so vermag der betreffende Akt nicht normativ zu sein, er ist daher kein Bescheid (vgl VwGH 24.6.1988, 85/17…
…Beurkundungen fehlt bezogen auf den Inhalt des Beurkundeten das bescheidtypische autoritäre normative Wollen. Fehlt aber erkennbar der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, so vermag der betreffende Akt nicht normativ zu sein, er ist daher kein Bescheid (vgl VwGH 24.6.1988, 85/17…
…Beurkundungen fehlt bezogen auf den Inhalt des Beurkundeten das bescheidtypische autoritäre normative Wollen. Fehlt aber erkennbar der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, so vermag der betreffende Akt nicht normativ zu sein, er ist daher kein Bescheid (vgl VwGH 24.6.1988, 85/17…
…Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art 4 Abs 5 der Sechsten Richtlinie um solche, die Einrichtungen im öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst…
…"Einnahmen Sporthalle" verbucht. Die Überlassung der Sporthalle an die örtliche Volksschule zu Turnzwecken stelle eine hoheitliche Tätigkeit dar. Werde die Sporthalle gegen Leistung einer in der Tarifordnung festgelegten Höhe jeweils den aus mehreren Gemeinden gebildeten Schulgemeinden "Hauptschulgemeinde K." bzw. der "Schulgemeinde Polytechnische Schule" zum Zweck…
…bei Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der RL um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst…
…Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 abgewiesen wurde, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin hat im Jahr 2002 mit der Errichtung eines Gemeindebauhofes und eines Altstoffsammelzentrums, welche sowohl für hoheitliche als auch für unternehmerische Zweckes genutzt werden, begonnen. Die Inbetriebnahme der Gebäude erfolgte…
…im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der 6. MwSt-Richtlinie um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausübten. Dies sei der Fall, wenn die Ausübung der Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasse…
…d. Gemäß § 2 Abs 5 KStG 1988 liege ein Betrieb gewerblicher Art dann nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt diene. Da der Bauhof nachhaltig für den Unternehmensbereich der Gemeinde tätig werde, stehe im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit (17%) ein Vorsteuerabzug zu…