Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0474-W/08
Kein Vorsteuerabzug bei bescheidmäßiger Ersatzvornahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistet ein Unternehmen lediglich einen Ersatz für die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft getragenen Kosten, kann von einem Leistungsaustausch zwischen der ARGE und dem Unternehmen nicht ausgegangen werden. Das Dazwischentreten hoheitlicher Gewalt schließt es aus, dass die Kostenersatzleistung als Schulderfüllung anzusehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der R.GmbH, adr1, vom 27. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes A. vom 6. Dezember 2007 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Juli 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am Standort in B., befand sich die R.GmbH, ein Recycling-
und Aufbereitungsunternehmen, das insbesondere auf dem Gebiet der
Wiederaufbereitung von Baurestmassen und als Sonderabfallsammler tätig war.
Mit Beschluss des Landesgerichtes C. vom
22. Jänner 2003 wurde über dieses Unternehmen (nach einem
Ausgleichsverfahren) ein Anschlusskonkurs eröffnet und mit Wirkung ab
23. Jänner 2003 der Rechtsanwalt Bw als Masseverwalter (MV)
bestellt. Die Gesellschaft ist infolge der Eröffung des Konkursverfahrens
aufgelöst worden.
Da das Unternehmen der Gemeinschuldnerin den
bescheidmäßigen Vorschreibungen der Bezirkshauptmannschaft D. auf
Entsorgung der deponierten Baurestmassen nicht nachkam, erfolgte eine
Ersatzvornahme durch die von der Bezirkshauptmannschaft D. beauftragte
Arbeitsgemeinschaft R. p.a. E., adr2, für die zunächst die
"Öffentliche Hand" aufkam. In weiterer Folge erließ die
Bezirkshauptmannschaft D. am 8. Jänner 2007 einen
Kostenabrechnungsbescheid über 9.284.749,10 € und forderte den MV
zum Kosterersatz auf.
Über Ersuchen des MV wurde mit Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft D. vom 3. September 2007 eine Aufgliederung in
folgender Weise vorgenommen:
- 7.427.799,28 € Nettobetrag -
1.856.949,82 € USt - 9.284.749,10 € Bruttosumme
Diese Kosten der Ersatzvornahme konnten aufgrund der
Veräußerung einer der beiden im Eigentum der Gemeinschuldnerin
stehenden Liegenschaften anteilig iHv 178.251,56 € an die
Finanzprokuratur ersetzt werden. Die darin enthaltenen Umsatzsteuern iHv
29.708,56 € wurden u.a. in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli
2007 vom MV als Vorsteuern geltend gemacht.
Im Bescheid vom 6. Dezember 2007 über die Festsetzung
von Umsatzsteuer für Juli 2007 wurden diese Vorsteuern betreffend
Überweisung an die Finanzprokuratur mit der Begründung nicht
anerkannt, dass eine diesbezügliche ordnungsgemäße Rechnung
nicht vorgelegt werden konnte.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 27. Dezember 2007
begehrte der MV die Anerkennung der Vorsteuern iHv 29.708.56 € aus dem
der Finanzprokuratur überwiesenen Verkaufserlös.
Es könne keinen Unterschied machen, ob die dem
Umsatzsteuerrecht unterliegende Konkursmasse der ARGE aufgrund der
bescheidmäßigen Verpflichtung durch die Bezirkshauptmannschaft D.
direkt den Auftrag erteile und hiefür eine Rechnung ausgestellt erhalte,
die nach (auch nur anteiliger) Bezahlung zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die
Beauftragung und (Vorweg-)Zahlung durch einen Dritten (im konkreten Fall die
Bezirkshauptmannschaft D. bzw. die Finanzprokuratur) erfolge, wenn aufgrund der
bescheidmäßigen Kostenvorschreibung auch von der Konkursmasse
anteilig an den Dritten (die Bezirkshauptmannschaft D.) bezahlt werde. Wie aus
der Aufgliederung der Kosten der Ersatzvornahme im Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft D. vom 3. September 2007 zu entnehmen ist,
betrage die gesamte Umsatzsteuer der (vorausgelegten) Kosten der Ersatzvornahme
1.856.949,82 €, die die Konkursmasse aufgrund der wohl nicht zu
leugnenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Konkursmasse iH der (nach
Veräußerung einer Sondermasse, die noch dazu Gegenstand der
Ersatzvornahme ist) Ersatzleistung iHv 178.251,56 €, sohin der darin
enthaltenen Umsatzsteuer iHv 29.708,56 € (im Wege der UVA für
Juli 2007) rückzufordern berechtigt sei.
Dass die Konkursmasse von der Bezirkshauptmannschaft D.
keine Umsatzsteuerrechnung iSd UStG ausgestellt erhalten habe, dürfe wohl
als klar angesehen werden, hingegen ist die Bezirkshauptmannschaft D. lediglich
als Vollstreckungsbehörde aufgetreten, die vorab die von der ARGE
verzeichneten Kosten (inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer) bedient habe,
wofür die Bezirkshauptmannschaft D. jedoch anteilig Ersatz im Wege des
Veräußerungserlöses inklusive 20 % Umsatzsteuer erhalten habe.
Aus § 12 Abs. 1 Z 1 UStG ergebe sich unzweifelhaft,
dass die ARGE die Leistung der Räumung ausschließlich im Auftrag der
Vollstreckungsbehörde erbracht habe. Auch die Rechnung sei an die
Bezirkshauptmannschaft D. (als Vollstreckungsbehörde und Auftraggeberin)
gelegt worden.
Es sei anzunehmen, dass die (Gesamt-) Rechnung der ARGE
durch die Bezirkshauptmannschaft D. (Finanzprokuratur) bezahlt worden ist,
jedenfalls erfolgte aber eine anteilige (nach Maßgabe der liquiden Mittel
der Konkurssondermasse) Bezahlung iHv 178.251,59 €, weswegen nach
Ansicht des Masseverwalters in diesem Umfang der Konkursmasse die darin
enthaltene Umsatzsteuer iHv 29.708,59 € als Vorsteuer
rückzuerstatten wäre.
Weiters bestünde im Falle der direkten Auftragsvergabe
zur Räumung an die ARGE durch die Gemeinschuldnerin (statt durch die
Bezirkshauptmannschaft) und des Zahlungsflusses in Höhe der (auch an die
Finanzprokuratur nachträglich) geleisteten 178.251,56 € (inklusive
20 % USt) (natürlich nach Rechnungslegung) kein Zweifel an der
Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Der von der Bezirkshauptmannschaft erstellte
Kostenabrechnungsbescheid vom 8.1.2007 (samt der Aufgliederung vom 3.9.2007)
stelle somit einen Ersatzbeleg für die Rechnung der ARGE an die
Gemeinschuldnerin dar, wofür die Gemeinschuldnerin jedenfalls in Höhe
der von ihr geleisteten Ersatzzahlung iHv 178.251,56 € die anteilige
Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges rückzufordern berechtigt sei.
Da die ARGE über eine österreichische UID-Nummer
verfüge, werde unter Anschluss der nachstehenden Urkunden (Bescheid
über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme der
Bezirkshauptmannschaft D. vom 12.1.2006 - USt-Akt S 23-26/2007,
Kostenabrechnungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 8.1.2007 über
9.284.749,10 € - USt-Akt S 27-28/2007, Aufgliederung der Kosten der
Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft D. vom 3.9.2007 - USt-Akt S 29/2007,
Schreiben der ARGE an den MV vom 21.6.2006 iZm der Räumung des
Grundstückes - USt-Akt S 30/2007) die Anerkennung der Vorsteuerbeträge
iHv 29.708,59 € begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Gemeinschuldnerin einen Vorsteuerabzug
aus einer Rechnung für Leistungen geltend machen kann, die im Wege einer
Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft angeordnet wurden.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 müssen für den Abzug
der Umsatzsteuer folgende sachliche Voraussetzungen gegeben sein:
1. Ein anderer Unternehmer muss eine Lieferung oder
sonstige Leistung im Inland an den Abzugsberechtigten ausgeführt
haben.
2. Der leistende Unternehmer muss dem Abzugsberechtigten
über die Lieferung oder sonstige Leistung eine Rechnung mit gesondertem
Steuerausweis erteilt haben.
3. Die Lieferung oder sonstige Leistung muss für das
Unternehmen des Abzugsberechtigten ausgeführt worden sein.
Diese Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt
sein (Kolacny/Scheiner/Caganek, UStG, § 12 Anm. 75f).
Der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer muss
Leistungen von einem anderen Unternehmer empfangen haben. An den
Unternehmerbegriff in diesem Teil des
§ 12 Abs. 1 Z 1 sind die gleichen Anforderungen zu
stellen wie an den Begriff des Unternehmers als Abzugsberechtigten.
Nicht abziehbar sind Steuern, die dem Unternehmer von
Personen oder Institutionen in Rechnung gestellt werden, denen die
Unternehmereigenschaft fehlt.
Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, für die ein
Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, müssen für das Unternehmen des
Abzugsberechtigten ausgeführt worden sein.
Die Entscheidung, ob der Unternehmer die Leistung "für
sein Unternehmen" erhalten hat, setzt vorrangig die Entscheidung voraus, dass
der Unternehmer tatsächlich Empfänger des Leistungsbezugs gewesen ist.
"Für sein Unternehmen" bedeutet,
1. dass nur derjenige die Vorsteuer abziehen kann, der
Empfänger der Leistung ist, und
2. dass die Leistung für den Unternehmensbereich des
Leistungsempfängers bewirkt werden muss.
§ 12 Abs. 1 Z 1 lässt offen, welche Umstände
für die Bestimmung der Person des Leistungsempfängers maßgebend
sind. Die hiefür in Betracht kommenden Kriterien sind der zivilrechtliche
Leistungsanspruch, dessen Erfüllung, die Entrichtung des Entgelts sowie die
tatsächliche Verwendung der Vorleistung.
Rechtsprechung und Finanzverwaltung folgen der
zivilrechtlichen Betrachtung und bestimmen die Person des
Leistungsempfängers nach der schuldrechtlichen Anspruchslage.
Leistungsempfänger ist, wer aus dem zivilrechtlichen
Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist.
Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird
grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt, die aus dem
schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde
liegt, berechtigt oder verpflichtet ist (BFH-Beschluss vom 13.9.1984, BStBl 1985
II S 21). Leistungsempfänger ist somit regelmäßig der
Auftraggeber oder Besteller einer Leistung (Kolacny/Scheiner/Caganek, UStG 1994,
Anm. 180ff zu § 12).
Streitgegenständlich wurde vorerst die
Gemeinschuldnerin aufgrund der im Spruch des Bescheides (USt-Akt S 23ff/2007)
über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme der
Bezirkshauptmannschaft D. vom 12. Jänner 2006 bezeichneten
Bescheide iSd § 4 des VVG, der §§ 8 und 17 AVG iVm § 21 Abs.
5 BVergG zu den mit den Vollstreckungsverfügungen detailliert beschriebenen
Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtungen gliedern sich u.a wie folgt:
"Die am Grundstück Nr.
adr3 abgelagerten 600 Tonnen Aushub-
und Baurestmassen, die der Eluatklasse IIa zugeordnet wurden, sind bis zum 30.
Dezember 2001 auf eine befestigte Fläche, die an das Sammelsystem
angeschlossen ist, umzulagern oder gänzlich zu beseitigen. ...Die
nordöstlich der Halle A auf asphaltierter Fläche am Gst. Nr.
adr4 abgelagerten verunreinigten
Kunststoffe sind bis zum 31. Dezember 2001 nachweislich zu entfernen und einer
ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung anzuführen. ...Das am
Betriebsareal auf unbefestigter Fläche gelagerte Recyclingmaterial ist bis
zum 30. März 2002 entweder auf die flüssigkeitsdichte befestigte
Fläche umzulagern oder zu beseitigen. ...Die am Betriebsgelände auf
betonierten Flächen gelagerten Abfälle, die der Eluatklasse IIIb
zuzuordnen sind (Sperrmüll, Baustellenabfälle, verunreinigte
Kunststoffe, verunreinigte Baurestmassen, Friedhofsabfälle, Holz,
Dachpappe, Gummi) sind entsprechend den unter A1-A4 angeführten Bereichen
und Fristen unter Einhaltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten für
solche Abfälle zu entfernen. ...Das auf der neuen Betonfläche
südöstlich der Halle A zwischengelagerte Material (Sperrmüll,
Brandschutt) ist umgehend nachweislich ordnungsgemäß zu beseitigen;
die Räumung ist binnen eines Monats zu vollenden. Die im
Abwassersammelbecken und im Schlammfang enthaltenen schlammigen
Rückstände sind gesondert vom Abwasser binnen eines Monats einer
nachweislich ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. ... Als
Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme haben Sie
8.956.000,- € bei uns zu hinterlegen. ..."
Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme betragen
danach € 8.880.000,00 für Räumung, Entsorgung und Transport
sowie € 76.000,00 für die örtliche Aufsicht, somit
€ 8.956.000,00 inklusive Mehrwertsteuer.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 der ARGE wurde dem
Masseverwalter mitgeteilt, dass sämtliche Arbeiten iZm der Räumung des
Gebäudes mit 24. März 2006 (Datum der Abschlussbegehung und des
Abnahmeprotokolls) vollständig abgeschlossen wurden. Der Masseverwalter
wurde somit von der Durchführung der tatsächlichen Arbeiten durch die
ARGE informiert.
Am 8. Jänner 2007 erging ein Kostenabrechnungsbescheid
der Bezirkshauptmannschaft D., wobei die Kosten der Vollstreckungsverfahren
über die durchgeführte Ersatzvornahme gemäß
§§ 4
Abs. 2 und 11 VVG 1991 endgültig mit 9.284.749,10 € festgesetzt
wurden. Die Kosten der Ersatzvornahme beinhalten folgende Leistungen:
Räumung und Transport € 9.159.418,66 und Bauaufsicht
€ 125.330,44. Nach einem Schreiben vom 3. September 2007 der
Bezirkshauptmannschaft D. gliedert sich die Bruttosumme in einen Nettobetrag iHv
€ 7.427.799,28 und Umsatzsteuer iHv € 1.856.949,82.
Leistungsempfänger der zivilrechtlichen Anspruchslage
ist die Bezirkshauptmannschaft D.. Sie hat sich die im Kostenabrechnungsbescheid
vom 8. Jänner 2007 beschriebenen Leistungen von der ARGE ausbedungen. Sie
ist Leistungsempfänger dieses Leistungsaustausches.
Die Gemeinschuldnerin ist nicht Empfänger der von der
ARGE geschuldeten Leistungen. Sie ist zwar wirtschaftlich mit der Zahlung von
178.251,56 € belastet. Es ist jedoch für die Bestimmung als
Leistungsempfänger nicht maßgebend, wer wirtschaftlich mit der
Zahlung des Entgeltes belastet ist (Ruppe, UStG 1994, § 12 Tz. 64).
Auch nach dem VwGH-Erkenntnis vom 10.7.1996, 94/15/0010,
lagen ungeachtet der dem Beschwerdeführer erteilten Rechnung nicht alle
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges vor. Hat ein
Abgabepflichtiger - aufgrund hoheitlicher Anordnung in Bescheidform - lediglich
einen Ersatz für die im Zusammenhang mit dem Auftrag der
Bezirkshauptmannschaft vorerst vom Land und endgültig vom Bund getragenen
Kosten einer Ersatzvornahme durch ein Unternehmen geleistet, so kann von einem
Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmen und dem Abgabepflichtigen schon
deswegen nicht die Rede sein, weil der Abgabepflichtige nicht die sonstige
Leistung des Unternehmens entgolten hat. Da dem Kostenersatz nicht sowohl
hoheitlicher als auch zivilrechtlicher Charakter beigemessen werden kann,
schließt es das Dazwischentreten hoheitlicher Gewalt aus, die
Kostenersatzleistung als Schulderfüllung in einem dreipersonalen
Rechtsverhältnis zu verstehen.
Weiters ist in der ähnlich gelagerten
Fallkonstellation der Gutachtertätigkeit eines vom Gericht beauftragten
Sachverständigen nach Kolacny/Scheiner/Caganek, UStG 1994, Anm. 193/1 zu
§ 12, Leistungsempfänger der Gutachtertätigkeit das Gericht. Die
unterlegene Partei, die die Kosten letztlich zu tragen hat, ist nicht
Leistungsempfänger der Gutachtertätigkeit und daher diesbezüglich
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Meinung des Bw. in der Berufung kann nicht
entgegengetreten werden, wonach kein Zweifel an der Berechtigung zum
Vorsteuerabzug bestehen würde, wenn die Gemeinschuldnerin den Auftrag
direkt an die ARGE erteilt hätte. Aber gerade so eine Auftragserteilung
durch die Gemeinschuldnerin liegt gegenständlich nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist eine Leistungsbeziehung der ARGE
mit der Bezirkshauptmannschaft, aber nicht mit der Gemeinschuldnerin vorgelegen.
Aus oben genannten Gründen war daher der Bw. zum
Vorsteuerabzug aus der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft nicht
berechtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerabzugLeistungsaustauschErsatzvornahmezivilrechtliches Verpflichtungsgeschäfthoheitliche Anordnunghoheitliche GewaltKostenersatzleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-W/08
- Stammnummer
- 37669
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF