Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1388-W/05
Anspruchszinsen, Bescheidqualität bestritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1388-W/05vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.A., vertreten durch Mag. Walter
Dienstl & Partner KEG, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 58, vom
23. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. Mai
2005 über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 18. Mai 2005 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2003 des Berufungswerbers (Bw.) in einer Höhe von €
436,54 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 23. Mai 2005 wird die Gutschrift der Anspruchszinsen
in Höhe von € 436,54 beantragt und ausgeführt, dass zu
hinterfragen sei, ob das angefochtene Schriftstück, welches
automationsunterstützt, ohne Eingriffsmöglichkeit des für die
Entscheidung zuständigen Finanzamtes von der Bundesrechenzentrum GmbH
erstellt worden sei, ein Bescheid sei. Der Verfassungsgerichtshof führt im
Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, VfSlg. 11590, zur Problematik der
automationsunterstützten Bescheidausfertigung folgendes aus: "Zum anderen
erachtet es der VfGH aus dem Blickwinkel des am Bescheid orientierten
verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtschutzes aber als notwendig, dass
der automationsunterstützt erzeugte Bescheid nicht nur mit hinreichender
Deutlichkeit in seinem Wortlaut den Bezug zur Behörde herstellt, gegen
deren Verfahren (als dessen End- und Kulminationspunkt der Bescheid vom
Standpunkt des Rechtsschutzes aus zu sehen ist) Rechtsschutz gewährt werden
soll. Darüber hinaus ist es notwendig, dass der automationsunterstützt
erzeugte Bescheid tatsächlich von der in ihm angegebenen
Verwaltungsbehörde veranlasst wurde, mag auch der (intern festzustellende)
Bezug zum behördlichen Organwalter im Bescheid selbst nicht zum Ausdruck
gelangen. Eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Einschränkung des
Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung wäre sohin dann anzunehmen,
wenn ein Bescheid namens einer Behörde automationsunterstützt von
einer anderen Stelle erzeugt und "erlassen!" würde, ohne dass die
Behörde, in deren Namen der Bescheid ausgefertigt wurde, den Bescheid
veranlasste. Die Behörde, der der Bescheid rechtlich zuzurechnen ist und
die ihn daher zu verantworten hat, muss auch tatsächlich imstande sein, auf
den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung
bestimmenden Einfluss zu nehmen (vgl. VfSlg. 8844/1980)."
Im gegenständlichen Fall
habe kein Organ des Finanzamtes die Möglichkeit gehabt, auf den
automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung einen
bestimmenden Einfluss zu nehmen. Damit fehle jedoch dem als Bescheid
bezeichneten Schriftstück ein Merkmal, das nach der zitierten Lehre und
Rechtsprechung ein wesentliches Element der Bescheidqualität sei. Ein
Bescheid sei mehr als ein Schriftstück, das nach außen hin alle
erforderlichen Bescheidmerkmale aufweise. Ein Bescheid liege nur vor, wenn das
Schriftstück mit normativem Inhalt auf Grund einer entsprechenden
Willensbildung bei jener Behörde entstanden sei, die als bescheiderlassende
Behörde aufscheine. Aus dem Fehlen dieses Willens, hoheitlich zu handeln,
werde auf das Fehlen des normativen Gehaltes des Aktes geschlossen und einem
Schriftstück, das nicht auf diese Willensbildung zurückzuführen
sei, fehle der Bescheidcharakter.
Im gegenständlichen Fall
haben die Organe des zuständigen Finanzamtes weder die Möglichkeit
gehabt, in dem bei der Firma Bundesrechenzentrum GmbH
automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Ausfertigung des Bescheides
einzugreifen, noch sei dieser Vorgang vom Finanzamt in Gang gesetzt worden, da
dieser Ablauf ausschließlich von einem Computerprogramm gesteuert worden
sei. Damit mangle es aber im konkreten Einzelfall an der
Zurückführbarkeit der nach außen in Erscheinung tretenden
Erledigung auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen
Organes.
Unter Bedachtnahme auf diese
Zusammenhänge forderte der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.1987, G
110/87 ua, Slg 11590) zu Recht, dass der automationsunterstützte Bescheid
tatsächlich von der in ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlasst
wurde (vgl. dazu auch Ritz, BAO-Kommentar², § 96 Tz. 10; Rombold,
Rechtswidrige Verspätungszuschläge durch "Nichtbescheide", SWK 2004, S
434). Dem im gegenständlichen Fall dem Berufungswerber als Bescheid
zugegangenen Schriftstück fehle - auch wenn sonst alle formalen
Voraussetzungen vorliegen - ein wesentliches Kriterium, nämlich, dass es
auf eine Willensbildung von Organen der zuständigen Behörde
zurückzuführen sei. Würde man diesem wesentlichen Merkmal keine
entsprechende Bedeutung beimessen, müsste man jedem von einer im Umgang mit
Textverarbeitungsprogrammen versierten beliebigen Person erstellten
Schriftstück, das äußerlich der Form eines
abgabenbehördlichen Bescheides entspreche, den Bescheidcharakter
zusprechen. Erst im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens könnte der
"Bescheidadressat" sein Rechtsschutzinteresse durchsetzen. Dies sei jedoch mit
dem in den zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck
kommenden verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzinteresse
keinesfalls vereinbar und komme einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung
gleich (vgl. vor allem UFS 5.1.2005, RV/0305-L/03).
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Juni 2005 hat das Finanzamt Wien 1/23 die Berufung als unbegründet
abgewiesen und ausgeführt, dass eine Auseinandersetzung mit der Festsetzung
von Anspruchszinsen dem Grunde und/oder der Höhe nach entbehrlich
erscheint, da die Berufung keine diesbezüglichen Vorbringen
enthalte.
Der Bescheid enthalte alle nach
§ 93 Abs. 2 und 3 BAO in Verbindung mit § 96 BAO erforderlichen
Bestandteile (Merkmale) eines Bescheides, weshalb ihm der Bescheidcharakter
nicht abgesprochen werden könne. Lediglich bei Erledigungen der
Behörde ohne Spruch, somit ohne normativem Inhalt, handle es sich um keine
Bescheide.
Die Rechtsansicht des Bw.,
wonach dem angefochtenen Bescheid keine Bescheidqualität zukomme, lasse
sich mit Literatur und Judikatur nicht in Einklang bringen (vgl. Ritz
BAO-Kommentar², RZ 8 zu § 93 ). In seinem - in der Berufung zitierten
- Erkenntnis vom 16.12.1987, VfSlg. 11560, habe der VfGH zu Recht erkannt, dass
das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich einer Bestimmung des
Verwaltungsstrafverfahrens und das Verordnungsprüfungsverfahren
hinsichtlich einer Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien eingestellt worden
sei und Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes nicht als verfassungswidrig
aufgehoben worden seien. Zu den Ausführungen des Gerichtshofes im genannten
Erkenntnis "die Willensbildung im Zuge der Programmierung des Computerprogrammes
sei unzureichend, zumal diese nicht vom zuständigen Finanzamt ausgegangen
sei", sei auszuführen: Dadurch, dass im Rahmen des Vollzugs der
Bestimmungen über die Nebenansprüche (Anspruchszinsen) durch das
Finanzamt die EDV zum Einsatz gelange, seien ihr jedenfalls auch die ergangenen
Bescheide zuzurechnen, auch wenn die diesen Bescheiden zu Grunde liegende
Programmierung von der Bundesrechenzentrum GmbH durchgeführt worden sei.
Wie außerdem die vom Finanzamt als zulässig angesehene Berufung vom
23. Mai 2005 zeige, sei dem Rechtsschutzinteresse des Abgabepflichtigen durch
die Möglichkeit der Anfechtbarkeit des Bescheides hinreichend Rechnung
getragen worden.
Im Vorlageantrag des Bw. vom
20. Juli 2005 wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Bescheid nur vorliege,
wenn das Schriftstück mit normativem Inhalt auf Grund einer entsprechenden
Willensbildung bei jener Behörde entstanden sei, die als bescheiderlassende
Behörde aufscheine. Vergleiche VfGH 16.12.1987, VfSlg. 115900 sowie
Entscheidung des UFS Linz vom 5. Jänner 2005, RV/0305-L/03.
Der oben genannte Bescheid sei
von der Bundesrechenzentrum GmbH, 1030 Wien, Hintere Zollamtstraße 4,
erstellt und versandt worden. Die Erlassung des Bescheides sei von keinem Organ
des Finanzamtes Wien 1/23 genehmigt und es sei nicht möglich gewesen, auf
den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung
einen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Es fehle daher der Wille der
Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, es komme daher diesem Akt kein
normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hätte, eine
"bindende Regelung" zu erlassen, könne das Vorliegen eines Bescheides
angenommen werden (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 1999, Rz.384,
vgl. UFS w.o.).
Ergänzend wird mitgeteilt,
dass der Bw. mit der Aussetzung der Entscheidung gemäß
§ 281 BAO
einverstanden sei.
Mit ho. Bescheid vom 17.
Oktober 2005 wurde die Entscheidung über die Berufung des Bw.
gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Wie erst kürzlich
bekannt wurde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 14.
Dezember 2006, 2005/14/0016, über die Beschwerde, die Grund für die
Aussetzung der Berufung war, entschieden und darin auf das Erkenntnis vom 14.
Dezember 2006, 2005/14/0014 und gemäß
§ 43 Abs. 2 VwGG die dort
genannten Gründe erwiesen.
Begründet wurde die
Entscheidung im Wesentlichen damit, dass "gegen die vom einfachen Gesetzgeber
getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen
Bedenken bestehen. Die Programmierung einer Datenverarbeitungsanlage, mit deren
Hilfe automationsunterstützte Bescheide erlassen werden dürfen,
müsse nicht von der Verwaltungseinheit erfolgen, die sachlich und
örtlich zuständig ist. Eine behördliche Entscheidung, die zu
Gänze "automationsunterstützt" also maschinell und programmgesteuert
erfolgt, sei dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Eingabe der
entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und
Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang)
durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten
(Dienstleister) erfolgt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 18. Mai 2005 für das Jahr 2003 ausgewiesene
Abgabennachforderung von € 19.978,81 zugrunde. Der Bw. bekämpft
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 zusammengefasst
allein mit der Begründung, dass dem Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen die Bescheidqualität fehle.
Den zu dieser Frage ergangenen
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006,
2005/14/0014, 0016, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass gegen die vom
einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Programmierung einer
Datenverarbeitungsanlage, mit deren Hilfe automationsunterstützte Bescheide
erlassen werden dürfen, muss nicht von der Verwaltungseinheit erfolgen, die
sachlich und örtlich zuständig ist. Eine behördliche
Entscheidung, die zur Gänze "automationsunterstützt", also maschinell
und programmgesteuert erfolgt, ist dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn
die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts-
und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der
Subsumptionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr
Beauftragten (Dienstleister) erfolgt. Somit wurde die Bescheidqualität von
automationsunterstützt erstellten Bescheiden bestätigt.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist
verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt
gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig.
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt Argumente ersichtlich sind,
wonach der Einkommensteuerbescheid 2003 nicht rechtswirksam erlassen oder dass
die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1388-W/05
- Stammnummer
- 27911
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF