Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1194-W/05
Anspruchszinsen, Bescheidqualität bestritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1194-W/05vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.E., vertreten durch Mag. Walter
Dienstl & Partner KEG, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 58, vom
2. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom
19. April 2005 über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 21/22 vom 19. April 2005 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2003 des Berufungswerbers (Bw.) in einer Höhe von €
287,24 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 2. Mai 2005 wird die Gutschrift der Anspruchszinsen
in Höhe von € 287,24 beantragt und ausgeführt, dass ein Bescheid
nur vorliege, wenn das Schriftstück mit normativem Inhalt auf Grund einer
entsprechenden Willensbildung bei jener Behörde entstanden sei, die als
bescheiderlassende Behörde aufscheine. Vergleiche VfGH 16.12.1987, VfSlg.
115900 sowie Entscheidung des UFS Linz vom 21. Oktober 2003, RV/0234-G/02.
Der oben genannte Bescheid sei
von der Bundesrechenzentrum GmbH, 1030 Wien, Hintere Zollamtstraße 4,
erstellt und versandt worden. Die Erlassung des Bescheides sei von keinem Organ
des Finanzamtes Wien 21/22 genehmigt und es sei nicht möglich gewesen, auf
den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung
einen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Es fehle daher der Wille der
Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, es komme daher diesem Akt kein
normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hätte, eine
"bindende Regelung" zu erlassen, könne das Vorliegen eines Bescheides
angenommen werden (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 1999, Rz.384,
vgl. UFS w.o.).
Mit ho. Bescheid vom 11.
November 2005 wurde die Entscheidung über die Berufung des Bw.
gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Wie erst kürzlich
bekannt wurde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 14.
Dezember 2006, 2005/14/0016, über die Beschwerde, die Grund für die
Aussetzung der Berufung war, entschieden und darin auf das Erkenntnis vom 14.
Dezember 2006, 2005/14/0014 und gemäß
§ 43 Abs. 2 VwGG die dort
genannten Gründe erwiesen.
Begründet wurde die
Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber
getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen
Bedenken bestehen. Die Programmierung einer Datenverarbeitungsanlage, mit deren
Hilfe automationsunterstützte Bescheide erlassen werden dürfen,
müsse nicht von der Verwaltungseinheit erfolgen, die sachlich und
örtlich zuständig ist. Eine behördliche Entscheidung, die zur
Gänze "automationsunterstützt", also maschinell und programmgesteuert
erfolgt, sei dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Eingabe der
entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und
Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang)
durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten
(Dienstleister) erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
Wien 21/22 vom 19. April 2005 für das Jahr 2003 ausgewiesene
Abgabennachforderung von € 15.042,70 zugrunde. Der Bw. bekämpft
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 zusammengefasst
allein mit der Begründung, dass dem Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen die Bescheidqualität fehle.
Den zu dieser Frage ergangenen
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006,
2005/14/0014, 0016, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass gegen die vom
einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Programmierung einer
Datenverarbeitungsanlage, mit deren Hilfe automationsunterstützte Bescheide
erlassen werden dürfen, muss nicht von der Verwaltungseinheit erfolgen, die
sachlich und örtlich zuständig ist. Eine behördliche
Entscheidung, die zur Gänze "automationsunterstützt", also maschinell
und programmgesteuert erfolgt, ist dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn
die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts-
und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der
Subsumptionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr
Beauftragten (Dienstleister) erfolgt. Somit wurde die Bescheidqualität von
automationsunterstützt erstellten Bescheiden bestätigt.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist
verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt
gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig.
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt Argumente ersichtlich sind,
wonach der Einkommensteuerbescheid 2003 nicht rechtswirksam erlassen oder dass
die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1194-W/05
- Stammnummer
- 27909
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF