Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1698-W/05
Anspruchszinsen, Bescheidqualität bestritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1698-W/05vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.W., vertreten durch Mag. Walter
Dienstl & Partner KEG, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 58, vom
25. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
12. April 2005 über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 12. April 2005 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2003 des Berufungswerbers (Bw.) in einer Höhe von €
114,21 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 25. April 2005 wird die Gutschrift der
Anspruchszinsen in Höhe von € 114,21 beantragt und ausgeführt,
dass ein Bescheid nur vorliege, wenn das Schriftstück mit normativem Inhalt
auf Grund einer entsprechenden Willensbildung bei jener Behörde entstanden
sei, die als bescheiderlassende Behörde aufscheine. Vergleiche VfGH
16.12.1987, VfSlg. 115900 sowie Entscheidung des UFS Linz vom 21. Oktober
2003, RV/0234-G/02.
Der oben genannte Bescheid sei
von der Bundesrechenzentrum GmbH, 1030 Wien, Hintere Zollamtstraße 4,
erstellt und versandt worden. Die Erlassung des Bescheides sei von keinem Organ
des Finanzamtes Baden Mödling genehmigt und es sei nicht möglich
gewesen, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der
Bescheidausfertigung einen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Es fehle daher der
Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, es komme daher diesem
Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hätte,
eine "bindende Regelung" zu erlassen, könne das Vorliegen eines Bescheides
angenommen werden (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 1999, Rz.384,
vgl. UFS w.o.).
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Baden Mödling vom 14. Juli 2005 wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass sich aus dem Umstand, dass gegen den
angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden sei, zeige,
dass auch der Bw. die Bescheidqualität des Schriftstückes, mit welchem
die Vorschreibung von Anspruchszinsen erfolgt sei, anerkannt habe. Eine Berufung
gegen einen Bescheid mit der Begründung, der angefochtenen Bescheid sei
kein Bescheid, sei in sich widersprüchlich.
Die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen (Anmerkung: richtig Anspruchszinsen) im Rahmen eines
automatisierten Verfahrens sei selbstverständlich vom Willen der
Organwalter der Abgabenbehörde umfasst. Eingriffe in das EDV-gestützte
Verfahren zur Verhinderung (Anmerkung: hier endet die im Akt erliegende
Berufungsentscheidung und wurde, obwohl das Fehlen einer weiteren
Begründung offensichtlich bemerkt worden ist, anlässlich der
Aktenvorlage nicht präzisiert).
Im Vorlageantrag des Bw. vom
24. August 2005 wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Bescheid nur
vorliege, wenn das Schriftstück mit normativem Inhalt auf Grund einer
entsprechenden Willensbildung bei jener Behörde entstanden sei, die als
bescheiderlassende Behörde aufscheine. Vergleiche VfGH 16.12.1987, VfSlg.
115900 sowie Entscheidung des UFS Linz vom 5. Jänner 2005,
RV/0305-L/03.
Der oben genannte Bescheid sei
von der Bundesrechenzentrum GmbH, 1030 Wien, Hintere Zollamtstraße 4,
erstellt und versandt worden. Die Erlassung des Bescheides sei von keinem Organ
des Finanzamtes Baden Mödling genehmigt und es sei nicht möglich
gewesen, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der
Bescheidausfertigung einen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Es fehle daher der
Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, es komme daher diesem
Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hätte,
eine "bindende Regelung" zu erlassen, könne das Vorliegen eines Bescheides
angenommen werden (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 1999, Rz.384,
vgl. UFS w.o.).
Ergänzend wird mitgeteilt,
dass der Bw. mit der Aussetzung der Entscheidung gemäß
§ 281 BAO
einverstanden sei.
Mit ho. Bescheid vom 17.
Oktober 2005 wurde die Entscheidung über die Berufung des Bw.
gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Wie erst kürzlich
bekannt wurde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember
2006, 2005/14/0016, über die Beschwerde, die Grund für die Aussetzung
der Berufung war, entschieden und darin auf das Erkenntnis vom 14. Dezember
2006, 2005/14/0014 und gemäß
§ 43 Abs. 2 VwGG die dort genannten
Gründe erwiesen.
Begründet wurde die
Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber
getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen
Bedenken bestehen. Die Programmierung einer Datenverarbeitungsanlage, mit deren
Hilfe automationsunterstützte Bescheide erlassen werden dürfen,
müsse nicht von der Verwaltungseinheit erfolgen, die sachlich und
örtlich zuständig ist. Eine behördliche Entscheidung, die zur
Gänze "automationsunterstützt", also maschinell und programmgesteuert
erfolgt, sei dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Eingabe der
entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und
Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang)
durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten
(Dienstleister) erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 12. April 2005 für das Jahr 2003 ausgewiesene
Abgabennachforderung von € 19.978,81 zugrunde. Der Bw. bekämpft
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 zusammengefasst
allein mit der Begründung, dass dem Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen die Bescheidqualität fehle.
Den zu dieser Frage ergangenen
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006,
2005/14/0014, 0016, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass gegen die vom
einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Programmierung einer
Datenverarbeitungsanlage, mit deren Hilfe automationsunterstützte Bescheide
erlassen werden dürfen, muss nicht von der Verwaltungseinheit erfolgen, die
sachlich und örtlich zuständig ist. Eine behördliche
Entscheidung, die zur Gänze "automationsunterstützt", also maschinell
und programmgesteuert erfolgt, ist dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn
die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts-
und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der
Subsumptionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr
Beauftragten (Dienstleister) erfolgt. Somit wurde die Bescheidqualität von
automationsunterstützt erstellten Bescheiden bestätigt.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist
verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt
gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig.
Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Einkommensteuerakt Argumente ersichtlich sind, wonach der
Einkommensteuerbescheid 2003 nicht rechtswirksam erlassen oder dass die
Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1698-W/05
- Stammnummer
- 27910
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF