…Das Finanzamt wies in der Vorlage darauf hin, dass die Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 BAO sieben Jahre betrage, soweit eine Abgabe hinterzogen sei. Die Frist ende daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2009. Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 2008 sei somit rechtmäßig. b…
…dass der Bw. eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung bewirkt und somit einen Hinterziehungstatbestand verwirklicht habe, weshalb sich die Verjährungsfrist verlängere. Die am 29. Juli 2009 erfolgte bescheidmäßige Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sei somit zu Recht innerhalb der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erfolgt. Dagegen hat der Bw. mit nachstehender…
…die eine Abänderung der Vorschreibung rechtfertigen und zwar ungeachtet des Umstandes, ob es sich dabei um hinterzogene Abgaben handelt, sodass hinsichtlich der Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1987 und Nachfolgende keine Verjährung eingetreten ist. Für die Veranlagungszeiträume vor 1987 - also für die Bescheide betreffend…
…wäre (unter Hinweis auf die Berufung). Zumal der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt sei, handle es sich bei den zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern um hinterzogene Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO, weshalb die gegenständliche Verjährungsfrist nach letzterwähnter Gesetzesstelle 10 Jahre betrage. b…
…Februar 2008 ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist außerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO ergangen. Für hinterzogene Abgaben gilt ab 1.1.2005 (Steuerreformgesetz 2005) grundsätzlich…
…festgesetzt werden durfte, sei weder im diesbezüglichen Abgaben- oder Berichtigungsbescheid noch im Sicherstellungsbescheid vom 27. Jänner 2004 enthalten gewesen und sei auch im angefochtenen Bescheid unterblieben. Wenn nunmehr die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführe, es habe sich um hinterzogene Abgaben gehandelt, so sei dem…
…dargestellten Umstände hinreichend erhärtet erscheint, geht auch der UFS davon aus, dass für das Jahr 1993 die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung zu kommen hat. Somit bleibt die Frage der Befugnis zur Wiederaufnahme des ESt-Bescheides 1993 zu klären. Die Erstbehörde hat sowohl…
…der Abgabenbehörde ein Vergleich im Sinne der zitierten Bestimmung des ABGB abgeschlossen worden sei, der eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig mache, geht daher ins Leere. Hinsichtlich des Einwandes der Verjährung ist zu bemerken, dass gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben…
…auf der Grundlage der Kontrollmitteilung und der Jahreserklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 2002. Die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1998 wurden gesondert begründet. Darnach erfolgte die steuerliche Erfassung der Zinseinkünfte unter Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben gem. § 207 Abs…
…für die Jahre 1993 bis 2002, wobei die Einkommensteuer für das Jahr 1993 mit 0 ATS festgesetzt wurde. Die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1998 wurden gesondert begründet. Darnach erfolgte die steuerliche Erfassung der Zinseinkünfte unter Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben gem. …
… 188 BAO für die Jahre 1989 bis 1993, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993 und Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1989 bis 1992 vom 13. September 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Rechtsbelehrung…
…des Jahres 1996 für sämtliche betroffenen Abgaben neu zu laufen. Den Bw. muss nun zugebilligt werden, dass die nunmehr angefochtenen Bescheide erst im Jahr 2004, also außerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist ergangen sind. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO unterliegen jedoch hinterzogene Abgaben einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Innerhalb…
…Qualifikation als "hinterzogene Abgaben" gemäß § 207 Abs. 2 BAO einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterlag, die aber zufolge der zwischenzeitigen Unterbrechungshandlungen zum Zeitpunkt der Erlassung der berufungsgegenständlichen Bescheide noch nicht abgelaufen war. Hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte konnte - wie oben bereits erläutert - mangels Festsetzung einer "Abgabe" keine…
…Einkommensteuererklärungen des XY jun. erfasst worden seien, beruhe lediglich auf einem Versehen. Es könne jedoch weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden, weshalb keinesfalls von hinterzogenen Abgaben ausgegangen werden könne. Vorsätzlich handle, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Wenn allerdings dem…
…wurde ausgeführt, dass die Finanzbehörde mit Schreiben vom 12. Jänner 2004 eine Unterbrechungshandlung gesetzt habe. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben betrage sieben Jahre und verlängere sich durch die Unterbrechungshandlung um ein Jahr. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide seien aber erst am 19. Jänner 2006 erlassen worden, sodass…
…dass die Mithilfe der Ehegattin sozusagen der "letzte Rettungsanker" war. Erst nachdem der Bw. zweimal aufgefordert worden war und die diesbezüglichen Fristen verlängert worden sind, entsprechende Abgabenerklärungen einzureichen, gab er mit Schriftsatz vom 31. Mai 2004 erstmals bekannt, die Honorare seien ausschließlich seiner Gattin zugeflossen…
…die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts ereignet haben (vgl. VwGH 30.4.2003, 2002/16/0076). Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 wurden ua. die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (§ 207 Abs. 2 BAO) sowie die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) verkürzt. Gemäß …
…nicht (vgl. VwGH 23.1.1989, 88/15/0010). Der Argumentation der Bw., dass die Verjährungsbestimmungen betreffend hinterzogene Abgaben anzuwenden seien, da in den betreffenden Jahren Umsatzsteuer angefallen sei, die im Zuge der Eigenverbrauchsbesteuerung erklärt worden sei und sohin zu einer Steuerpflicht geführt hätte, ist…
…74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch ist mit Annahme der Zollanmeldung WE-Nr. 222…
…74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch ist mit Annahme der Zollanmeldung WE-Nr. 222…