Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0578-I/04
Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung der längeren Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-I/04vom 22.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. August 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes A. vom 23. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hatte gemeinsam mit ihrem Ehegatten
im Zeitraum von 1992 bis einschließlich Mai 2002 den Wohnsitz von der
Bundesrepublik Deutschland nach E. verlegt. Anlässlich einer
Betriebsprüfung bei der X-KG stellte das Finanzamt B. fest, dass das
Ehepaar in den Jahren 1993 bis 2002 vom geprüften Unternehmen Zinsen
bezogen hat, und fertigte hierüber die Kontrollmitteilung vom 20.1.2004
aus. Für die Jahre 1999 bis 2002 reichte die Berufungswerberin am 6.5.2004
Einkommensteuererklärungen ein.
Das Finanzamt A. veranlagte die Berufungswerberin mit
Bescheiden vom 23.7.2004 auf der Grundlage der Kontrollmitteilung und der
Jahreserklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 2002,
wobei die Einkommensteuer für das Jahr 1993 mit 0 ATS festgesetzt wurde.
Die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1998 wurden
gesondert begründet. Darnach erfolgte die steuerliche Erfassung der
Zinseinkünfte unter Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist
bei hinterzogenen Abgaben gem. § 207 Abs. 2 BAO, wurden die
Zinseinkünfte lt. Kontrollmitteilung anteilig angesetzt und der Ansatz der
deutschen Pension zum Progressionsvorbehalt im Schätzungswege ermittelt.
Ebenfalls mit Ausfertigungsdatum 23.7.2004 wurden Bescheide über die
Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die Jahre 1994 und 1995
erlassen.
Mit Schriftsatz vom 16.8.2004 brachte der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung gegen die für
die Jahre 1994 bis einschließlich 1997 ergangenen Bescheide betreffend
Einkommensteuer und Verspätungszuschläge ein. Die Abgabe der
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1998 sei deshalb
unterblieben, weil bereits für das Jahr 1994 beim Finanzamt München,
dem früheren Wohnsitzfinanzamt der Berufungswerberin eine entsprechende
Steuererklärung einschließlich der Einkünfte aus
Kapitalvermögen eingereicht worden sei. Wegen der überwiegenden
Steuerbefreiung der Pensionseinkünfte in Deutschland hätten die
Einkünfte aus Kapitalvermögen zu keiner Steuerpflicht geführt.
Folglich sei die Steuerpflichtige - auch wegen des Umstandes, dass die
deutschen Finanzbehörden ursprünglich der Auffassung gewesen seien, es
würde ihnen das gesamte Besteuerungsrecht zustehen - der Meinung
gewesen, es würde sich keine Einkommensteuer ergeben. Durch das aktive
Handeln der Einreichung der Steuererklärung für 1994 habe sich die
Steuerpflichtige nachweislich erkundigt, ob ihr Gesamteinkommen der
Einkommensteuer unterliege, und sie sei von ihrem früheren Finanzamt nicht
ausreichend über die maßgebliche Steuerhoheit informiert worden. Die
Nichtabgabe einer Steuererklärung bedeute nach § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG eine Finanzordnungswidrigkeit und bewirke für sich noch keine
Abgabenverkürzung. Es sei der Steuerpflichtigen daher zu keiner Zeit
erkennbar gewesen, dass sie sich in Österreich einer Abgabenverkürzung
oder Abgabenhinterziehung schuldig gemacht haben könnte. Die unabdingbare
Voraussetzung eines Schuldspruches wegen (vorsätzlicher)
Abgabenhinterziehung sei die Kenntnis des Angeklagten von seiner Abgabenpflicht
und die bloße Nichtabgabe von vorgeschriebenen Erklärungen stelle
lediglich eine Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dar,
welche grundsätzlich nur eine Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs.
1 FinStrG begründe. Von einer im Jahr 1994 67-jährigen Pensionistin
könnten keine besseren Kenntnisse im internationalen Steuerrecht als von
Personen, die sich beruflich damit beschäftigen, erwartet werden. Es werde
daher beantragt, die Bescheide für Einkommensteuer und
Verspätungszuschlag für die Jahre 1994 bis 1997 wegen Verjährung
zur Gänze aufzuheben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 15.10.2004 die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1994 - 1997 als unbegründet ab und
führte aus, dass zumindest der bedingte Vorsatz durch die nicht erfolgte
Offenlegung in Österreich begründet sei. Dies zumal wegen der
Höhe der Einkünfte von einer Steuerpflicht in Österreich
ausgegangen werden konnte und das gesamte steuerliche Verhalten in Deutschland
einen bedingten Vorsatz plausibel erscheinen lasse. Das eindeutig
zuständige österreichische Finanzamt sei nicht kontaktiert worden und
dem Finanzamt München gegenüber sei der Hauptwohnsitz in E.
verschwiegen worden, wodurch die Möglichkeit eines Informationsaustausches
nach dem Doppelbesteuerungsabkommen verhindert worden sei. In Deutschland sei
hinsichtlich 1994 zwar ein Großteil der Einkünfte, nicht jedoch seien
die ausländischen Kapitaleinkünfte erklärt worden.
Daraufhin stellte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin den Vorlageantrag vom 18.11.2004. Er verwies zur
Begründung auf die Berufung vom 16.8.2004 und teilte mit, dass mit dem BMF
hinsichtlich der Anwendung des Progressionsvorbehaltes Verbindung aufgenommen
worden sei, um abzuklären, ob für den fraglichen Zeitpunkt
tatsächlich 100 % der deutschen Alterspension als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen seien. Die Vorgangsweise für die Berechnung des
Progressionsvorbehaltes, wonach die ausländischen Einkünfte (hier
Alterspension) stets nach österreichischem Recht zu ermitteln seien,
führe im Fall der Berufungswerberin zu einer außerordentlichen
Härte sowohl hinsichtlich des Ergebnisses der Einkommensteuer als auch
hinsichtlich der Rechtsfolgen in Bezug auf ein eingeleitetes Strafverfahren
betreffend den strafbestimmenden Wertbetrages. Der Vorlageantrag gründe
sich daher einerseits auf die Prüfung der Frage, ob die veranlagten
Einkünfte richtig seien und andererseits auf die Klärung der Frage, ob
tatsächlich "bedingt vorsätzliches Verhalten" der Steuerpflichtige
vorliegen könne.
Mit Bericht vom 7.12.2004 legte die Abgabenbehörde
erster Instanz die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1994
bis 1997 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide stand § 207 Abs. 2 BAO i.d.F. vor BGBl. I Nr.
57/2004 in Geltung:
"Die
Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen
Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957,
weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe."
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO i.d.F. vor BGBl. I
Nr. 180/2004 wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Betriebsprüfung bei jenem Unternehmen, welches die
nicht erklärten Zinsen ausbezahlte, begann lt. Auskunft des Prüfers am
4. August 2003 und dauerte bis Jänner 2004 (14.1.2004 Schlussbesprechung,
16.1.2004 Berichterstellung). Hinsichtlich der Streitjahre fanden demnach
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches und Feststellung der
Abgabepflichtigen sowie die Abgabenfestsetzung selbst mittels der
bekämpften Bescheide vom 23.7.2004 zwar innerhalb einer bei hinterzogenen
Abgaben anzuwendenden Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz
BAO i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2004, jedoch außerhalb der regulären
Verjährungsfrist von fünf Jahren statt. Darüberhinaus
vorgenommene Amtshandlungen, welche eine Unterbrechung auch der allgemeinen
Verjährungsfrist bewirken könnten, sind nicht aktenkundig und wurden
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz auch nicht behauptet. Im Falle
des Nichtvorliegens der Tatbestandvoraussetzung der "hinterzogenen Abgaben"
ergingen die angefochtenen Bescheide deshalb außerhalb jener Zeitspanne,
innerhalb derer nach den einschlägigen Bestimmungen des Verfahrensrechtes
die entscheidungsgegenständlichen Abgaben festgesetzt werden
durften.
Strittig ist im vorliegenden Fall folglich die Frage, ob
von der regulären Verjährungsfrist von fünf Jahren oder der
verlängerten Frist von zehn Jahren bei hinterzogenen Abgaben auszugehen
ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO
ist nach § 33 FinStrG zur beurteilen. Ob eine Abgabe gem. § 33 FinStrG
hinterzogen ist, stellt eine Vorfrage gemäß
§ 116 BAO dar, deren
Entscheidung als Hauptsache der Finanzstrafbehörde vorbehalten ist. Da das
Tatbestandsmerkmal der Hinterziehung im Abgabenverfahren und im
Finanzstrafverfahren gleiche materiell-rechtliche Bedeutung hat und auch die
Verfahrensgrundsätze, insbesondere Amtswegigkeit des Verfahrens, die
gleichen sind, ist Bindung gem. § 116 BAO an die finanzstrafrechtliche
Beurteilung gegeben (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 2169 f.).
Das Finanzamt A. als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat
gegen die Berufungswerberin zu StrafNr. ZZZZ ein Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachts der vorsätzlichen Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1
FinStrG hinsichtlich der Abgabennachforderungen an Einkommensteuer für die
Jahre 1993 bis 2001, sohin auch hinsichtlich der nunmehr in Streit stehenden
Abgabennachforderungen, abgeführt und mit rechtskräftigem
Einstellungsbescheid gem. § 124 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vom
12.10.2005 beendet. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass
im Zuge des Untersuchungsverfahrens ein Vorsatz nicht zweifelsfrei nachgewiesen
werden konnte. Da sich dadurch der strafbestimmende Wertbetrag auf €
1.717,91 reduziert habe, sei das Finanzstrafverfahren wegen Geringfügigkeit
nach § 25 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 FinStrG
einzustellen gewesen.
Die Verjährung befristet das Recht, eine Abgabe
festzusetzen. Nach den rechtskräftigen Feststellungen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz konnte der Vorwurf einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung nach § 33 Abs.1 FinStrG nach
durchgeführtem Untersuchungsverfahren nicht aufrechterhalten werden. Einer
Anwendung der längeren Verjährungsfrist im Sinne des § 207 Abs. 2
zweiter Satz BAO mangelt es daher am Vorliegen von hinterzogenen Abgaben als
wesentlicher Tatbestandsvoraussetzung, weshalb die angefochtenen Bescheide
rechtswidrig ergingen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 22. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0578-I/04
- Stammnummer
- 20060
- Gültig
- 22.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF