…202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen der Bf., gutgläubig gehandelt zu haben, versucht das Zollamt Wien u.a. mit der Feststellung zu widerlegen, der…
…202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen der Bf., gutgläubig gehandelt zu haben, versucht das Zollamt Wien u.a. mit der Feststellung zu widerlegen, dass…
…202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen der Bf., gutgläubig gehandelt zu haben, versucht das Zollamt Wien u.a. mit der Feststellung zu widerlegen, sie…
…202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen des Bf., gutgläubig gehandelt zu haben, versucht das Zollamt Wien u.a. mit der Feststellung zu widerlegen, er…
…Recherchen und gesetzten Überprüfungshandlungen der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall den Vertretern der Bw. ein gutgläubiges Handeln zuzugestehen ist. Im vorliegenden Sachverhalt lagen nämlich, abgesehen von den unrichtig ausgestellten Liefer- und Wiegescheinen besondere Umstände und Verhältnisse vor, die diese Geschäfte von der üblichen Abwicklung…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im Übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…versagen ist, wenn der Unternehmer von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder zumindest wissen musste, war auch der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall dem Geschäftsführer der Bw. ein gutgläubiges Handeln zuzugestehen ist. Diesbezüglich kann angenommen werden, dass CF von der Steuerhinterziehung durch die Fa. NIN gewusst…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…versagen ist, wenn der Unternehmer von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder zumindest wissen musste, war auch der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall dem Geschäftsführer der Bw. ein gutgläubiges Handeln zuzugestehen ist. Diesbezüglich kann angenommen werden, dass SI von der Steuerhinterziehung durch die Fa. WU gewusst…
…dass Kastaniencreme nicht mehr in der Warennummer 2008, sondern als Maronenpaste und Maronenmus in der Warennummer 2007 aufscheint. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist…
…UStG 1994, WUV-Universitätsverlag 1995). Das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben hat der zu tragen, der im guten Glauben handelt. Weshalb der gutgläubig Handelnde berechtigt sein sollte, dieses - sein eigenes - Risiko auf einen Dritten, nämlich den Abgabengläubiger zu überwälzen ist nicht einsichtig. Bleibt…
…da er sich keiner Schuld bewusst sei. Er habe keinen Schmuggel oder in seinem gutgläubigen Handeln sonstiges Unrecht gesetzt und werde als Raucher in einem Menschenrecht verletzt. Wie schon der Wert 36.800 Stück Zigaretten aus der Luft gegriffen und jedenfalls mit dem Wert 16…