…202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen der Bf., gutgläubig gehandelt zu haben, versucht das Zollamt Wien u.a. mit der Feststellung zu widerlegen, der…
…202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen der Bf., gutgläubig gehandelt zu haben, versucht das Zollamt Wien u.a. mit der Feststellung zu widerlegen, dass…
…202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen der Bf., gutgläubig gehandelt zu haben, versucht das Zollamt Wien u.a. mit der Feststellung zu widerlegen, sie…
…202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen des Bf., gutgläubig gehandelt zu haben, versucht das Zollamt Wien u.a. mit der Feststellung zu widerlegen, er…
…noch mit der ***IT*** Geschäftsbeziehungen oder einschlägige Erfahrungen. Sie hat offensichtlich ohne nähere Prüfung die Angaben ihres Auftraggebers übernommen und ist damit nicht die ihr als Fiskalvertreterin obliegenden Prüfpflichten nachgekommen Die Voraussetzungen für gutgläubiges Handeln einer anderen Person als der Steuerschuldnerin liegen hier nicht vor…
…Art 220 Abs 2 Iit b ZK: a) Irrtum der Zollbehörden b) Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Zollschuldner c) Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung d) Gutgläubiges Handeln a) Irrtum der Zollbehörden Sollten die gegenständlichen Pulsuhren tatsächlich unter die zollpflichtige Tarifposition 9102 einzureihen sein…
…Recherchen und gesetzten Überprüfungshandlungen der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall den Vertretern der Bw. ein gutgläubiges Handeln zuzugestehen ist. Im vorliegenden Sachverhalt lagen nämlich, abgesehen von den unrichtig ausgestellten Liefer- und Wiegescheinen besondere Umstände und Verhältnisse vor, die diese Geschäfte von der üblichen Abwicklung…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…Im Übrigen ist in der gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht gegeben…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im Übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…versagen ist, wenn der Unternehmer von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder zumindest wissen musste, war auch der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall dem Geschäftsführer der Bw. ein gutgläubiges Handeln zuzugestehen ist. Diesbezüglich kann angenommen werden, dass CF von der Steuerhinterziehung durch die Fa. NIN gewusst…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…da diese offensichtlich nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im übrigen ist in den jeweiligen Anmeldungen die Musterentnahme nicht vermerkt. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der…
…versagen ist, wenn der Unternehmer von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder zumindest wissen musste, war auch der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall dem Geschäftsführer der Bw. ein gutgläubiges Handeln zuzugestehen ist. Diesbezüglich kann angenommen werden, dass SI von der Steuerhinterziehung durch die Fa. WU gewusst…
…dass Kastaniencreme nicht mehr in der Warennummer 2008, sondern als Maronenpaste und Maronenmus in der Warennummer 2007 aufscheint. Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde durch die Bf. als Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben ist…