Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0369-Z2L/03
Nachforderung von Einfuhrabgaben und Festsetzung einer Abgabenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0369-Z2L/03vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, Adr, vom 22. September
2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes X vom
11. September 2003, Zl. xxx/xxxxx/34/2002, betreffend Eingangsabgaben
und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben. Die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wird
mit € 1,07 neu festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Im Übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes X vom 12. Mai 2003, Zl.
xxx/xxxxx/8/2002, wurde von der Beschwerdeführerin (Bf) Zoll (Z5) in
Höhe von € 237,99 gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a
und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm Art. 220 Abs. 1 ZK nachgefordert und gleichzeitig
eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in
Höhe von € 13,77 festgesetzt. Bei der Überprüfung der
Anmeldung vom 5. März 2002, WE-Nr. xxx/xxx/xxxxxx/01/2, sei festgestellt
worden, dass das unter der Position 05 angemeldete Kastanienpüree aufgrund
seiner Art und Be-schaffenheit in die Warennummer 2007 9951 00 anstatt wie
angemeldet in die Warennummer 2008 1919 90 einzureihen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf mit Schriftsatz vom
16. Mai 2003 fristgerecht Berufung ein. Sie machte geltend, dass aufgrund einer
am 5. Februar 1988 durch die Zollbehörde durchgeführten Untersuchung
der Artikel "Maronipüree" der Warengruppe 2008 1919 90 zugeordnet worden
sei. Es seien auch laufend Muster dieses Artikels beim Import entnommen worden,
die die Firma jedesmal Geld gekostet, jedoch nie zu Beanstandungen geführt
hätten. Anlässlich einer weiteren Untersuchung am 15. April 2002 habe
man festgestellt, dass der Artikel einer anderen Warengruppe zuzuordnen sei.
Auch das sei von ihr berücksichtigt worden. Rückwirkende
Nachforderungen könnten daher nicht akzeptiert werden.
Zur Abgabenerhöhung wurde vorgebracht, dass diese von
der Behörde nicht begründet worden sei. Eine Abgabenerhöhung
können nur dann gefordert werden, wenn ein nachweisliches Verschulden der
Partei vorliege. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, wann die
Abgabenbehörde den angeblichen Fehler entdeckt habe. Es könne nicht
sein, dass dies der Tag ist, an dem der Bearbeiter für die entsprechende
Erledigung Zeit hat, andernfalls dies der Willkür der Behörde
unterliege. Die gesamte Nachforderung sei durch das Abgabenkonto gedeckt, sodass
eine Abgabenerhöhung in Form einer Zinsbelastung ohnehin unzulässig
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2003, Zahl
xxx/xxxxx/34/2002, wies das Hauptzollamt X die Berufung als unbegründet ab.
Im Zuge der nachträglichen Überprüfung einer Einfuhr habe die
Technische Untersuchungsanstalt (TUA) mit Befund, ETOS-Zl. 1759/2002,
festgestellt, dass das Maronipüree der Warennummer 2007 9951 002 zuzuordnen
sei. Dieses Ergebnis entspreche auch der seitens des Bundesministeriums für
Finanzen unter der GZ. AT/153/98/01-01 erteilten und immer noch
gültige Verbindlichen Zolltarifauskunft.
Mit dem vorgelegten Untersuchungsbefund vom 5. Februar 1988
sei für die Berufung nichts zu gewinnen, da die damals untersuchte Ware
einen anderen Hersteller gehabt hätte. Im Übrigen hätten vor dem
EU-Beitritt Österreichs erteilte Untersuchungsergebnisse aufgrund der
geänderten Rechtslage mit dem Zeitpunkt des Beitritts ihre Gültigkeit
verloren.
Zur Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
ZollR-DG wurde ausgeführt, dass es keines Verschuldens einer Partei
bedürfe, um eine Abgabenerhöhung vorzuschreiben.
Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob die Bf mit Eingabe
vom 22. September 2003 den Rechtsbehelf der Beschwerde und wiederholte im
Wesentlichen ihre Ausführungen in der Berufung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde
gelegt:
Am 5. März 2002 meldete die Bf unter der WE-Nr.
xxx/xxx/xxxxxx/01/2002, Position 05, 63 Karton gefrorenes
Kastanienpüree zur Überführung in den freien Verkehr an. Als
Warennummer wurde 2008 1919 90 erklärt. Die Zollstelle Y nahm die Anmeldung
wie angemeldet an und setzte die Eingangsabgaben fest.
Im Zuge einer nachträglichen Überprüfung
stellte die mit der Untersuchung befasste TUA fest, dass es sich dabei um
Maronenmus handelt, welches durch Erhitzen, Schälen und Passieren von
Esskastanien (Maronen) mit Zusatz von Zucker (Saccharose) hergestellt wurde. Der
Zuckergehalt beträgt 29,9 GHT.
Dem Ergebnis folgend forderte das Hauptollamt X im
gegenständlichen und anderen Fällen den unerhoben gebliebenen Zoll
nach.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten
Behörde vorgelegten Abgabenakt, insbesondere dem Befund der Technischen
Untersuchungsanstalt, Zahl 1759/2002, und der hierzu ergänzend ergangenen
ausführlichen und unwidersprüchlichen Begründung vom
20. Juni 2005 (ergangen in der bereits unter der GZ. ZRV/0356-Z2L/03
entschiedenen gleichgelagerten Sache), in der vor dem Hintergrund der
Beschwerdeausführungen das Ergebnis analysiert und bestätigt
wurde.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 220 ZK hat in den Fällen, in
denen der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln
218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem
gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die
buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des
nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen,
an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind,
den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu
bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann
nach Artikel 219 verlängert werden.
Gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK erfolgt
außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Abs. 1
Unterabsätze 2 und 3 keine nachträgliche buchmäßige
Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums
der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern
dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden
konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften
über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Um von einer nachträglichen buchmäßigen
Erfassung abzusehen, müssen demnach drei Voraussetzungen vorliegen:
Erstens, die Nichterhebung der Abgaben ist auf einen Irrtum der zuständigen
Behörden zurückzuführen. Zweitens muss der Abgabenschuldner
gutgläubig gehandelt haben, d. h. er hat den Irrtum der Zollbehörde
nicht erkennen können und drittens, der Abgabenschuldner muss alle
geltenden Bestimmungen betreffend die Zollanmeldung beachtet haben (vgl.
Alexander in Witte,
Zollkodex-Kommentar, Art. 220 Rz 10).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH wird
für das Vorliegen eines Irrtums im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK
ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns
für ihren Irrtum verlangt (vgl.
Alexander in Witte,
Zollkodex-Kommentar, Art. 220 Rz 14 mit Hinweisen zur Rsp).
Im vorliegenden Fall wurde die betreffende Zollanmeldung
betreffend der Einreihung in den Zolltarif von der Zollstelle Y in Bezug auf das
unter Position 05 angemeldete Kastanienpüree ungeprüft angenommen. Es
liegt deshalb kein so genannter aktiver Irrtum seitens der für die
Abfertigung zuständigen Zollstelle vor. Hinzu kommt, dass aufgrund der
gewählten Warenbeschreibung im Feld 31 der Anmeldung - Kastanienpüree,
gefroren - die unrichtige Einreihung in den Zolltarif bei der
papiermäßigen Prüfung für das Zollamt nicht erkennbar
gewesen ist.
In Ausnahmefällen kann nach der Rechtsprechung (vgl.
EuGH vom 24. September 1987, Rs 340/85) ein Irrtum auch durch die
widerspruchlose Entgegennahme der Zollanmeldung begründet werden. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn sämtliche Zollanmeldungen eines
Zollschuldners insofern vollständig waren, als sie nicht nur die unrichtig
angemeldete Tarifposition, sondern auch die Warenbezeichnungen enthielten, die
der zutreffenden Tarifposition entsprachen und wenn damit zahlreiche Einfuhren
über einen längeren Zeitraum abgewickelt worden waren. Im vorliegenden
Fall wurde jedoch wie bereits ausgeführt neben der Bezeichnung
"Kastanienpüree gefroren" keine näheren zolltarifarisch relevanten
Angaben gemacht.
Doch selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem aktiven
Irrtum der Zollbehörde ausgehen würde, ist davon auszugehen, dass der
Irrtum für die Bf aus folgenden Gründen erkennbar gewesen ist:
Zum einen handelt es sich bei der Bf. um ein Unternehmen,
das nach eigenen Angaben bereits viele Jahre im Einfuhrgeschäft
gewerbsmäßig tätig ist und daher über einschlägige
Erfahrung im Handel mit der betreffenden Ware verfügt.
Zum anderen hatte die Bf zweifellos Kenntnis davon, dass
mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner
1995 die Kombinierte Nomenklatur (KN) sowie der Integrierte Tarif der
Europäischen Gemeinschaften (TARIC) eingeführt wurde und darin die
Begriffe "Maronenpaste" und "Maronenmus" nunmehr namentlich aufscheinen.
Wenn die Bf in ihrer zur GZ ZRV/0356-Z2L/03 eingebrachten
Stellungnahme vom 20. April 2005 nunmehr vorbringt, sie habe im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum (4. Oktober 2000) eine Entscheidung des
Hauptzollamtes X erhalten, wonach Maroniepüree in die Warennummer 0811 9019
90 einzureihen sei, vermag sie für das Verfahren nichts zu gewinnen. Bei
dieser Sachlage wäre es umso mehr erforderlich gewesen, eine Verbindliche
Tarifauskunft (VZTA) gemäß Art. 12 ZK einzuholen. Damit
hätte sie sichergestellt, dass eine für das gesamte Zollgebiet der
Gemeinschaft gültige und verbindliche Auskunft über die Tarifierung
der Ware ergeht. So muss die Bf der Vorwurf gemacht werden, dass sie
spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen hätte können, dass
Zweifel bzw. Unstimmigkeiten bei der Einreihung der Ware in den Zolltarif
bestehen. Dadurch dass die Bf dieses Instrument der VZTA nicht genutzt hat, kann
ihr jetzt zum Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht alles unternommen, um eine
bestehende Rechtsunsicherheit zu vermeiden und somit einer späteren
Nachforderung zu entgehen.
Wie der Europäische Gerichtshof in wiederholten
Erkenntnissen ausgeführt hat, kommt es hinsichtlich der Erkennbarkeit eines
Irrtums darauf an, was der Zollschuldner vernünftiger-weise erkennen
konnte, wobei hiezu auf die Kenntnisse und Fähigkeiten eines
durchschnittlichen Zollschuldners abzustellen ist.
Berücksichtigt man, dass die Bf, wie sie in ihrer
Beschwerde vorbringt, seit mehr als 20 Jahren Waren aus Drittländern
einführt, es in diesem Zeitraum Verbindliche Zolltarifauskünfte gab,
die gleichartige Waren in die Postion 2008 einreihen, dass das Hauptzollamt X in
einer Be-rufungsvorentscheidung gar zur Erkenntnis gelangt, es handle sich um
eine Ware der Warennummer 0811 9019 90, so bestanden für die Bf
genügend Anhaltspunkte, die Frage der Richtigkeit der von ihr
gewählten Tarifierung zu hinterfragen. Da sie dies nicht getan hat, kann
ihr Vertrauensschutz nicht zuerkannt werden.
Der Umstand, dass bei Abfertigungen wiederholt Muster
gezogen worden sind, ohne dass es zu einer Änderung der Warennummer
gekommen ist, bringt für die Bf ebenfalls nichts, da diese offensichtlich
nicht der TUA zur Beurteilung vorgelegt worden sind. Im Übrigen ist in der
gegenständlichen Anmeldung keine Musterentnahme vermerkt.
Ein gutgläubiges Handeln mangels Erkennbarkeit des
Irrtums der Zollbehörde durch die Bf als Voraussetzung für das Absehen
von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der unerhoben
gebliebenen Eingangsabgaben ist daher schon aus den genannten Gründen nicht
gegeben, sodass sich ein Eingehen auf die dritte Voraussetzung erübrigt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass mangels
Vorliegens der Vorraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK ein Absehen von
der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nicht zur Anwendung
gelangen kann.
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung der
buchmäßigen Erfassung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist
von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr
erfolgen.
Gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld
bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in dem
Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Daraus folgt, dass die mit Bescheid vom 12. Mai 2003, Zl.
xxx/xxxxx/8/2002 mitgeteilte nach-trägliche buchmäßige Erfassung
jedenfalls noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (Annahme
der Zollanmeldung: 5. März 2002) erfolgt ist
Entsteht außer in den Fällen des § 108 Abs.
2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 und 211 ZK
oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei
Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an
Säumniszinsen angefallen wäre.
Gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als
Jahreszinssatz ein um 2 % über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 leg
cit liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Dieser reicht vom 15. eines Kalendermonats
bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum
ist der 12. Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn
des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat
mit Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs. C-91/02, die Zulässigkeit der
Erhebung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG dem Grunde nach mit
dem Gemeinschaftsrecht als vereinbar erachtet, sofern der Zinssatz unter den
Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen
Recht für Verstöße gleicher Art und Schwere gelten, wobei die
Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein muss.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25. März 2004,
2003/16/0479, festgestellt, dass eine Abgabenerhöhung jedenfalls dann dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht, wenn die
Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld
ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist.
Im Beschwerdefall ist die Abgabenschuld zum Zeitpunkt der
Annahme der Zollanmeldung am 5. März 2002 entstanden. Mit Bescheid vom 12.
Mai 2003, Zl. xxx/xxxxx/8/2002, erfolgte die Mitteilung der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung durch das Hauptzollamt X als zuständiger
Abgabenbehörde erster Instanz.
Dass die auf das Kastanienpüree entfallenden
Eingangsabgaben nicht bereits in der Anmeldung vom 5. März 2002 in
richtiger Höhe festgesetzt wurden, liegt aber in der Verantwortung der Bf,
die sich auf das Ergebnis einer vor dem Beitritt Österreichs zur EU
ergangenen Untersuchung verlassen hat, ohne sich darum zu kümmern, ob die
Einreihung in den Zolltarif wieterhin zutreffend ist.
Zuzustimmen ist der Bf jedoch, dass die Nachforderung des
Hauptzollamtes X bereits zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich
möglich gewesen wäre und zwar ab dem Zeitpunkt, als das Ergebnis der
TUA vom 30. April 2002 bekannt war, sodass die Vorschreibung der
Abgabenerhöhung für die Zeiträume nach dem 30. April 2002 (15.
Mai 2002 bis 14. Mai 2003) unzu-lässig war. Die Abgabenerhöhung war
daher in Höhe von € 1,07 neu festzusetzen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 29. November 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0369-Z2L/03
- Stammnummer
- 31706
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF