Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0761-K/07
Kein Vorsteuerabzug bei erkennbarer Steuerhinterziehung des Lieferanten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0761-K/07vom 24.08.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und die Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass der erste Unternehmer dem letzten Unternehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Beim Reihengeschäft ist seit 1997 (und für den Binnenmarkt schon vorher) der Ort jedes einzelnen Unternehmers anhand der allgemeinen Regeln des UStG zu ermitteln. Bei Beförderungen durch den ersten Unternehmer wird die Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung beginnt bzw. der Unternehmer den Gegenstand an den Spediteur übergibt. Für die weiteren Lieferungen richtet sich der Leistungsort danach, wo die Verfügungsmacht tatsächlich verschafft wird. Das ist bei einer Beförderung jedenfalls der Ort der Beendigung der Beförderung (UFS vom 15.06.2005, RV/1480-L/02).
Der erkennende Senat gelangt in dieser Frage zu der Auffassung, dass ein Reihengeschäft (Streckengeschäft), wie von der Berufungswerberin in ihren Schriftsätzen sehr ausführlich dargestellt, nicht vorliegt.
Der Lieferant Z hat nämlich im gerichtlichen Strafverfahren vor den Steuerfahndungsbehörden und der Staatsanwaltschaft G.E. am 18. und 19. September 2006 angegeben, dass dieser die Waren nicht von der Firma L.OHG erworben hat. Z besorgte den Kupferschrott aufgrund seiner Kontakte im Osteuropäischen Raum und hat diesen zur Firma L.OHG anliefern lassen. Von dort aus erfolgte in seinem Auftrag der Weitertransport an die Berufungswerberin. Fallweise bediente sich diese Firma anderer Frächter für den Transport. Die Transportkosten für eine LKW Fuhre (ca. 20 Tonnen) beliefen sich dabei auf ca. € 500,00. Danach wurde der Kupferschrott von der Berufungswerberin überwiegend an die M.M. verkauft. Dabei trugen immer die Käufer die Transportkosten.
Die Feststellung, dass kein Reihengeschäft vorliege, findet schließlich ihre Bestätigung im Berufungsvorbringen, wenn die Bw. meint, es sei letztlich nicht bekannt gewesen, wer eigentlich den Lieferanten Z beliefert hat. Aufgrund des vorliegenden Geschäftsablaufes sei man vom Vorliegen eines Reihengeschäftes ausgegangen.
Die Firma L.OHG hat diese technische Abwicklung dazu genützt, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorzutäuschen und Vorsteuerüberschüsse zu erschwindeln. Richtig ist, dass diese Firma mit der Berufungswerberin in keiner Rechtsbeziehung gestanden ist, wie dies mit Urteil des Landgerichtes G.E. vom 28. August 2008 festgestellt wurde.
Auch das Ergebnis der behördlichen Artikel V Anfrage bestätigt diese Feststellungen, sodass für das weitere Verfahren - wie von der Berufungswerberin vorgebracht - von keiner Rechtsbeziehung zwischen den beiden Gesellschaften ausgegangen wird. Das Finanzamt G.E. Stadt geht schließlich aufgrund seiner Aussagen von einer Lieferung des Z mit seinem Betrieb in N.S. bei G.E. aus.
Die Hinweise der Firma L.OHG auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf den Liefer- und Wiegescheinen entbehren daher jeglicher Grundlage.
Es mag nun sein, dass die Wiegescheine tatsächlich wie vorgebracht, nur an den technischen Bereich der Berufungswerberin (Wiegepersonal, Warenübernahme) gerichtet waren. Die Lieferscheine waren jedoch für den kaufmännischen Bereich in der Organisation der Bw. bestimmt und mussten als Geschäftsgrundlage der Berufungswerberin und deren verantwortlichen Mitarbeitern zur Kenntnis gelangt sein. Schließlich wurde fallweise in den Bruttogutschriftsrechnungen unter der Rubrik "Warenbezeichnung" auf die Lieferscheine unter Anführung der Nummer und deren Ausstellungsdatum verwiesen.
Damit konnte die Bw. und deren Vertreter auch Kenntnis davon erlangen, dass diese Lieferungen bei einem Metallschrotthändler in G.E. falsch als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt würden. Diese Lieferscheine gelangten in den kaufmännischen Bereich der Bw., sodass sie wissen konnte bzw. wissen musste, dass hier eine unrichtige umsatzsteuerliche Behandlung dieser Lieferungen erfolge. Dies trifft umso mehr zu, weil man mit dieser Firma in keinem Vertragsverhältnis gestanden ist.
Das wiederholte Vorbringen der Geschäftsleitung, man habe nicht gewusst, dass die Firma L.OHG ein Schrotthändler sei, ist für den erkennende Senat deshalb nicht glaubhaft, weil auf sämtlichen Liefer- und Wiegescheinen und den Lastkraftwägen groß in Dickdruck unübersehbar der Hinweis auf den Schrott- und Metallhandel steht. Es kann der Bw. nicht verborgen geblieben sein, dass es sich beim Transporteur tatsächlich um einen Schrotthändler gehandelt hat.
Zu dieser Aussage steht aber auch die These eines Reihengeschäftes mit dieser Firma inhaltlich in Widerspruch, welche ja geradezu voraussetzen würde, dass diese Firma ein Schrotthändler ist. Die Berufungswerberin hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt daher rechtlich davon ausgehen müssen, dass man für dieselben Lieferungen, die ein Unternehmer in D. zu Unrecht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt, in Ö. Bruttogutschriftsrechnungen ausstellt und sich die Vorsteuern erstatten lässt.
Z gab im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft G.E. am 18. und 19. September 2006 an, dass er die Waren im osteuropäischen Raum erworben und bei der Firma OHG anliefern habe lassen. Dort wurde das Material gewogen und bewertet und danach auftragsgemäß weiter mit LKWs der L.OHG an die Berufungswerberin geliefert. Insoweit deckt sich diese Sachverhaltsfeststellung mit dem Berufungsvorbringen. Die Aussage des Z wurde den Vertretern der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht.
Dem Antrag vom 30. Jänner 2007 auf Einvernahme des Lieferanten und Übermittlung der Aussage wurde damit entsprochen. Z hat diese Waren somit entgegen der Ansicht der Berufungswerberin (schriftlichen Stellungnahme des RA Dr. T. und Berufungsvorbringen) nicht von der Firma L.OHG in G.E. erworben, sondern im osteuropäischen Raum. Daraus schließt der erkennende Senat, dass entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin kein Reihengeschäft vorgelegen hat.
Aus den Aussagen des Geschäftsführers des Büroservicedienstleisters am 2. September 2005 vor den Beamten des zuständigen Finanzamtes und den Feststellungen des Prüfers vor Ort ergibt sich für den erkennenden Senat weiters, dass Z von K. aus keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Schließlich war der Büroservicedienstleister mit seinem Kunden ab 1. Juli 2004 bis August 2005 über den Steuerberater in Kontakt gestanden. Dies ist dem zuständigen Finanzamt seit der Einvernahme des Geschäftsführers am 2. September 2005 bekannt. Zu diesem Zeitpunkt fanden keine Lieferungen mehr statt. Im Büroservicecenter gab es mangels einer Geschäftstätigkeit keine Firmentafel, kein Personal, kein angemietetes Büro und auch kein Lager.
Z hat seine Niederlassung in K. ausschließlich zum Schein für Zwecke der Begehung von Umsatzsteuerhinterziehungen errichtet. Nachdem die Berufungswerberin die Geschäftsbeziehung beendet hat, kündigte er im August 2005 den Büroservicevertrag zum 30. November 2005. Es hat sich nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamtes an diesem Ort keinerlei unternehmerische Tätigkeit, kein wirtschaftliches Handeln abgespielt, sondern lag der Zweck diese Scheinniederlassung ausschließlich darin, Rechnungen an diese Adresse auszustellen. Daher wurden auch sämtliche eingehende Auftragsfaxe an die deutsche Faxnummer, wie vertraglich vereinbart, weitergeleitet. Das wirtschaftliche Handeln fand woanders statt.
Der Einwand der Berufungswerberin, dass Finanzamt K. hätte aufgrund der Kontrollmitteilung des Finanzamtes L. selbst noch bei der Umsatzsteuernachschau im April 2005 festgestellt, dass sämtliche Umsatzerlöse gegenüber den Abgabenbehörden erklärt würden, trifft zu. Die zugrunde liegende Nachschau und Prüfung fand in den Büroräumlichkeiten des Steuerberaters an derselben Adresse im Büroservicecenter statt.
Dieser Einwand ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Lieferant im maßgeblichen Zeitraum von K. aus keine wirtschaftlich Geschäftstätigkeit entwickelt hat, sondern sich dort ausschließlich der Dienste eines Büroservicedienstleisters bedient hat. Schließlich war es Aufgabe des Büroservicedienstleisters sämtliche einlangende Auftragsfaxe der Berufungswerberin an dessen Faxnummer nach G.E. weiterzuleiten. Eine Geschäftstätigkeit am Ort der Niederlassung fand aus Sicht des erkennenden Senates somit nicht statt, sodass diese Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nicht gegeben ist (vgl. VwGH 2004/13/0133; UFS 15.6.2005, RV/1480-L/02; UFS 13.09.2007, RV/1749-W/04; UFS).
Die telefonisch angebotenen Liefermengen wurden nämlich nicht von K. aus geplant, organisiert, ausgeführt, sondern über diese Niederlassung lediglich abgerechnet. Z betrieb in dieser Zeit seine Geschäfte von N.S. bei G.E. aus. Er ließ auch sämtlichen angekauften Schrott nach G.E. anliefern. Der Berufungswerberin war in diesem Zusammenhang bekannt, dass dieser Metallschrotthändler in N.S. bei G.E. ist.
Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass Z durch seinen Steuerberater den Kontakt zu den Behörden und dem Finanzamt gepflogen hat und die Bw. die maßgeblichen Daten überprüft hat.
Im Erkenntnis vom 1.6. 2006, 2004/15/0069, hat der Verwaltungsgerichthof auf die den Steuerpflichtigen treffende Obliegenheit verwiesen, die Richtigkeit der Angaben einer Rechnung, insbesondere hinsichtlich der Adresse des leistenden Unternehmers, zu überprüfen.
Das Finanzamt bestätigte dessen steuerliche Erfassung und die UID Nummer. Jedoch erscheinen die von der steuerlichen Vertretung vorgebrachten getroffenen Maßnahmen im Lichte der nachstehenden Ausführungen nicht ausreichend.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (6.7.2006, Rs. C-439/04, Kittel ua.), wonach der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn der Unternehmer von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder zumindest wissen musste, war trotz der dargestellten Recherchen und gesetzten Überprüfungshandlungen der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall den Vertretern der Bw. ein gutgläubiges Handeln zuzugestehen ist.
Im vorliegenden Sachverhalt lagen nämlich, abgesehen von den unrichtig ausgestellten Liefer- und Wiegescheinen besondere Umstände und Verhältnisse vor, die diese Geschäfte von der üblichen Abwicklung solcher Geschäfte unterscheiden.
Den Verantwortlichen der Berufungswerberin konnte ab Beginn dieser Geschäftsbeziehung nicht verborgen bleiben, dass Z sich in K. der Dienste eines Büroservicedienstleisters bedient und dort tatsächlich keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Ihre Recherchen haben nämlich ergeben, dass dieser als Metallschrotthändler aus N.S. bei G.E. ist und der Warenweg ausschließlich dort begann.
Des weiteren fällt auf, dass der Lieferant mit seiner Niederlassung in K. zwar mit der Berufungswerberin in Geschäftsbeziehung getreten ist, den Kontakt mit den weiteren in Frage kommenden schrottverarbeitenden Betrieben vermieden hat. Die Schrottlieferungen wurden dann wiederum zeitnah (1 bis 3 Tage später) an die M.M. weiterverkauft.
Dabei nahmen sowohl der Lieferant als auch die Berufungswerberin ein mögliches Kursrisiko in Kauf und auch weitere Transportwege. Die Wegstrecke G.E. - St.L. ist 195 km, die Wegstrecke G.E. - St.K. 374 km und die Wegstrecke St.K. - St.L. 332 km lang. Der Warenweg war somit 706 km lang (3 1/2mal länger) anstatt der notwendigen 195 km.
Wenn nun die Berufungswerberin in ihrem gesamten Vorbringen wiederholt ausführte, es lägen Reihengeschäfte vor, wäre es doch wirtschaftlich ohne Zweifel sinnvoller gewesen, den Warentransport nach Abschluss eines weiteren Verpflichtungsgeschäftes gleich direkt zum Endabnehmer des Kupferschrottes, zur M.M. , durchführen zu lassen.
Im vorliegenden Sachverhalt steht weiters fest, dass die Lieferungen nach Erhalt der Ware bar bezahlt wurden. Die Barzahlungsbeträge beliefen sich dabei je Geschäftsfall bis zu einer Höhe von € 253.000,00. Der Mitarbeiter musste daher vor der Anlieferung regelmäßig die Hausbank zwecks Beschaffung der liquiden Mittel aufsuchen. Daraus leitet sich für den erkennenden Senat ab, dass diese Lieferungen in großer Menge und in einer monetären Größenordnung stattgefunden haben, die auch für die Berufungswerberin über das Ausmaß des alltäglichen, üblichen Bargeschäftes deutlich hinausgingen.
Schließlich handelte es sich um die Anlieferung größerer Mengen Kupferschrottes mit höherwertigem Reinheitsgrad. Sämtliche Warenbewegungen wurden unmittelbar nach Erhalt abgerechnet und war stets der Lieferant bzw. ein Geldbevollmächtigter anwesend. Die Vertreter der Berufungswerberin gaben im Zuge des Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung an, dass dieser in der Lage war, größere Mengen zu beschaffen. Barzahlung war Voraussetzung und ein Wettbewerbsvorteil. Ausgehend von der übermittelten Einkaufsliste gab nachstehende Barzahlungen über netto € 120.000,00:
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29.9.2004
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€ 142.086,00
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5.10.2004
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€ 164.678,48
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18.10.2005
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€ 126.391,85
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26.11.2004
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€ 123.097,09
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9.12.2004
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€ 223.218,89
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10.01.2005
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€ 123.550,25
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18.1.2005
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€ 128.146,32
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28.01.2005
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€ 253.097,83
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15.02.2005
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€ 135.731,32
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24.02.2005
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€ 138.189,29
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15.03.2005
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€ 139.266,30
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08.04.2005
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€ 150.937,84
Diese Barzahlungsbeträge waren auch für die Berufungswerberin ungewöhnlich hoch, selbst wenn man davon ausgeht, dass im Schrotthandel Bargeldzahlungen üblich sind. Insgesamt wurden schließlich innerhalb von 8 Monaten Bargeldzahlungen in Höhe von circa € 6 Mio. durchgeführt.
Auch nach der Übermittlung der schriftlichen Empfehlung (Aktenvermerk) durch den Steuerberater am 15. November 2004, man möge bloß die Nettobeträge bar zahlen und die Umsatzsteuer direkt auf das Finanzamtskonto überrechnen (Empfehlung vom 8.11., eingelangt am 15.11.2004) änderte die Berufungswerberin ihre Vorgehensweise nicht und bezahlte den Bruttokaufpreis weiterhin bar aus, weil der Lieferant dies so wollte.
Außer Streit steht schließlich, dass nahezu alle Lieferungen von der Firma L-OHG., SR. , transportiert wurden und die zu diesen Lieferungen ausgestellten Wiege- und Lieferscheine, welche an die Berufungswerberin als Empfänger der Lieferung adressiert sind, schriftlich den Hinweise am Schluss des Scheines enthalten:
"Die Lieferung erfolgt ohne Umsatzsteuer. Steuerfreiheit gemäß
§ 4 Nr. 1b i.V. mit § 6a UStG ist gegeben. Unsere USt-Ident-Nr.: Nr.01 , ihre USt.-Ident-Nr.: Nr.02 "
Die Verantwortlichen der Berufungswerberin hätten daher bei entsprechender Aufmerksamkeit wissen müssen, dass diese Lieferungen beim Transporteur falsch als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden. Trotzdem stellte man Bruttogutschriftsrechnungen auf den Lieferanten mit seiner zum Schein errichteten Niederlassung in K. aus.
Die Berufungswerberin hat als Rechnungsausstellerin eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen, dies umso mehr, als diese Lieferungen sich schon aufgrund der großen Menge von anderen Lieferungen unterschieden haben.
Der erkennende Senat teilt diesbezüglich die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach es Allgemeinwissen ist, dass über ein und dieselbe Lieferung nicht zweimal umsatzsteuerlich abgerechnet werden kann. Damit hätte die Berufungswerberin bei entsprechender Aufmerksamkeit erkannt und wissen müssen, dass diese Umsätze in D. rechtlich falsch behandelt und Mehrwertsteuerbetrügereien begangen würden.
Das Vorbringen, die Lieferscheine wären lediglich dem jungen unerfahrenen Wiegepersonal zur Kenntnis gelangt, stellt sich aus der Sicht des erkennenden Senates als Schutzbehauptung dar. In den Bruttogutschriftsrechnungen wurde nämlich in Einzelfällen auf diese Lieferscheine verwiesen.
Bei den verantwortlichen Vertretern der Berufungswerberin hätten diese aufgezählten besonderen Umstände zumindest Verdacht erregen müssen, sodass davon auszugehen ist, sie hätten bei entsprechender erhöhter, zumutbarer Sorgfalt Kenntnis von den Machenschaften des Z haben können.
Denn grundsätzlich ist von einem Steuerpflichtigen in Hinblick auf seinen Lieferanten ein durchaus nennenswertes Maß an Sorgfalt zu erwarten (EuGH vom 11.5.2006, Rs C-384/04, Federation of Technological Industries). Wirtschaftsbeteiligte pflegen sich in der Regel schon aus rein kaufmännischen Gründen sehr gut über ihre Geschäftspartner zu informieren. Dass die Berufungswerberin Erkundigungen über ihren Geschäftspartner in formaler Hinsicht eingezogen hat, ist aktenkundig.
Der Umstand, dass der Lieferant ausschließlich auf Barzahlung hoher Kaufpreise auf bis zu mehr als € 250.000,00 besteht, stellt aus der Sicht des erkennenden Senates - für sich alleine betrachtet - durchaus ein Indiz für eine mögliche Mehrwertsteuerhinterziehung dar. Es ist nämlich nach Ansicht des Senates auch in der Metallhandelsbranche nicht üblich, derart hohe Geldbeträge bar auszubezahlen.
Aus Sicht des erkennenden Senates liegen somit Umstände vor, welche diese Geschäfte und den gewählten Ablauf dieser Geschäfte von üblichen Geschäften in dieser Branche wesentlich unterschieden haben. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt und Umsicht als Kaufmann hätte die Berufungswerberin wissen müssen, dass diese Art der Geschäftsabwicklung letztlich Voraussetzung für die nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehungen war.
Schließlich wurden die Verantwortlichen der Berufungswerberin durch ihren Steuerberater bereits im November 2004 darauf hingewiesen, die Umsatzsteuer nicht dem Lieferanten Z bar auszuzahlen, sondern dem Finanzamtskonto zu überrechnen.
Die nach der Rechtsprechung geforderte Gutgläubigkeit kann den Verantwortlichen der Berufungswerberin bei dieser Sachlage nicht zugestanden werden.
Hinsichtlich der Einwendung von Verfahrensfehlern, mangels Einvernahme des Z im Wege der Amtshilfe durch deutsche Behörden, wird festgestellt, dass dies nunmehr im Berufungsverfahren nachgeholt wurde und der Berufungswerberin das Protokoll der Staatsanwaltschaft G.E. über die Einvernahme im gerichtlichen Strafverfahren am 18. und 19. September 2006, auszugsweise, soweit sich die Aussagen auf diese Geschäfte beziehen, zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Finanzamt wurde in dieser Sache nach erfolgter Mitteilung vom 20. April 2005 der Beamten des Finanzamtes G.E. Stadt im Mai 2005 tätig. Die abgabenbehördliche Prüfung fand im Jahre 2007 statt, nachdem im Jänner 2006 eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war. Es wäre ohne großen Aufwand möglich und bereits in diesem Verfahrensstadium zweckmäßig gewesen das Protokoll über die Einvernahme bei den zuständigen Behörden anzufordern.
Wenngleich diese Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren problemlos zu beschaffen gewesen wären, dies jedoch aufgrund nicht nachvollziehbarer Umstände unterblieben ist, wurde im Berufungsverfahren dem Beweisantrag der Berufungswerberin entsprochen, sodass diese sich nicht mehr beschwert erachten kann und aus der Sicht des erkennenden Senates von einem Verfahrensfehler im Sinne der §§ 115 ff. BAO mangels Einvernahme des Z nicht mehr gesprochen werden kann. Schließlich folgte der Senat auch dem Vorbringen (Beweisthema) der Berufungswerberin, dass eine Rechtsbeziehung zum Warentransporteur nicht bestanden hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 24. August 2009
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0761-K/07
- Stammnummer
- 42788
- Gültig
- 24.08.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF