…Berufung als unbegründet abgewiesen und als Begründung im wesentlichen angeführt, dass es sich bei der Bf. um eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollinland handeln würde und somit die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung des streitverfangenen Fahrzeuges im Zollgebiet der Gemeinschaft…
…in der Höhe von S. 1.072,00 geltend gemacht, weil dieser im April 1993 den PKW im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit im Zollinland gelegen war, dafür berechtigt gewesen zu sein…
…dieser im April 1993 den PKW der Marke: V. im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit im Zollinland gelegen war, dafür berechtigt gewesen zu sein. Am 23. Oktober 1997 brachte der Bf., im…
…Zollwertes heranzuziehen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an: Der in Deutschland mit gewöhnlichem Wohnsitz in Adr1., ansässige Beschwerdeführer (im Folgenden als Bf. bezeichnet), verbrachte am 11. Juni 2010 den im Fürstentum Liechtenstein für die B-AG…
…B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236 Buchstabe A ZK-DVO galt…
…2000 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht. Sie habe zum Zeitpunkt der Einbringung des als Nichtgemeinschaftsware zu qualifizierenden eingangsabgabenpflichtigen Fahrzeuges ihren normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gehabt und wäre daher verpflichtet gewesen, das Fahrzeug bei der Einbringung dem Zollamt zur…
…Siemens Deutschlandsberg eine Anstellung gefunden. Es ist daher auf Grund der vorliegenden Fakten als erwiesen anzunehmen, dass die Bf. auf Grund ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen ihren normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 8 ZollRDG in Österreich hat. Die Bf…
…verwendet wurde. Die Überprüfungen haben ergeben, dass die Bf. mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet nicht berechtigt war, hinsichtlich des Beförderungsmittels eine Zollanmeldung in konkludenter Form zur Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung in dem Sinne abzugeben, dass sie die Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan…
…bedarf. (Art. 866 ZK-DVO) Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Österreich mit gewöhnlichem Wohnsitz in X., ansässige Bf. ist Rechtsanwalt und Gesellschafter einer im Fürstentum Liechtenstein in Adr., in der Rechtsform einer sogenannten "einfachen Gesellschaft" nach liechtensteinischem Personen- und Gesellschaftsrecht betriebenen Rechtsanwaltsgesellschaft…
…bedarf. (Art. 866 ZK-DVO) Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Österreich mit gewöhnlichem Wohnsitz in X., ansässige Bf. ist Rechtsanwalt und Gesellschafter einer im Fürstentum Liechtenstein in Adr., in der Rechtsform einer sogenannten "einfachen Gesellschaft" nach liechtensteinischem Personen- und Gesellschaftsrecht betriebenen Rechtsanwaltsgesellschaft…
…bedarf. (Art. 866 ZK-DVO) Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Österreich mit gewöhnlichem Wohnsitz in X., ansässige Bf. ist Rechtsanwalt und Gesellschafter einer im Fürstentum Liechtenstein in Adr., in der Rechtsform einer sogenannten "einfachen Gesellschaft" nach liechtensteinischem Personen- und Gesellschaftsrecht betriebenen Rechtsanwaltsgesellschaft…
…hat. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 brachte die Bf. vor, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im EU-Raum bzw. in Österreich habe und somit als Reisende im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission…
…Juli 2003, Gz. 500/07567/1/2003, wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides ergänzt, im Übrigen aber die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde neuerlich ausgeführt, dass der gewöhnliche Wohnsitz der Bf. in Österreich liege. Der Ehegatte I. habe in der Niederschrift vom 21. November…
…sie sich bei Ablauf eines Mietvertrags im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden. (10) Unbeschadet des Absatzes 8 a) können der Ehegatte einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Person sowie deren Verwandte in gerader Linie, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft haben…
…dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge. Es steht folgender Sachverhalt fest: Der Bf. ist deutscher Staatsbürger. Er…
…der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Im vorliegenden Fall hat der Verwender des Fahrzeuges im Hinblick auf seine persönlichen Beziehungen (Familie) seinen normalen bzw. gewöhnlichen Wohnsitz unbestrittenerweise im Zollgebiet der Union. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger…
…Ehegattin (Familie) sei jedoch erst im August 1995 nach Wien (in die seither gemeinsame Ehewohnung in 1190 Wien, Krapfenwaldgasse 42/1) übersiedelt. Der in Rede stehende PKW sei anlässlich dessen erstmaligen Einbringung nach Begründung des gewöhnliche Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaften einem Grenzzollamt weder gestellt…
…Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes wirklichkeitsfremd und übersehe die entsprechend klaren Ausführungen der Berufung hiezu. Auch seien die vorgetragenen Argumente zur Eingangsabgabenbefreiung als Übersiedlungsgut nicht widerlegt worden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Art. 137 ZK können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, im Verfahren der…
…der gewöhnliche Wohnsitz sein solle. Im Übrigen sei der Bf. zwar an der Adresse der Eltern gemeldet. Dass er dort eine Wohnung innehabe, werde jedoch nicht behauptet. Mit Eingabe vom 10. September 2001 wurde dagegen der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im…
…selbst erachtete ihren gewöhnlichen Wohnsitz als in Tschechien gelegen und begründete dies vor allem mit ihren persönlichen Beziehungen zu ihren Eltern und ihrem Großvater und wies insbesondere darauf hin, dass sie nur im Besitz eines Pendlervisums war und auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung häufig in Tschechien…