Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0055-Z2L/04
Eingangsabgaben für ein Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0055-Z2L/04vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des letzten Satzes in § 4 Abs. 1 Z 8 ZollR-DG, wonach ein Universitätsstudium bzw. ein Schulbesuch keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge hat, ist nur dann anwendbar, wenn sich nicht bereits aus anderen Umständen (zB Begründung eines Familienwohnsitzes) ergibt, dass der gewöhnliche Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt worden ist. Es kommt dabei auf die tatsächliche Gestaltung der Dinge und nicht auf die subjektive Absicht und Einstellung des Betroffenen an (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar Rz 4 zu § 26 und der darin zitierten VwGH-Judikatur).
Gleiches gilt auch für die Anwendung des Art. 719 Abs. 5 Buchstabe b ZK-DVO in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 10. September 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 27. Juli
2001, Zl. 100/50504/2001, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22. Juni
2001, Zahl 100/90273/03/1/00, wurden dem Beschwerdeführer (Bf.)
Eingangsabgaben einschließlich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von insgesamt € 2.884,75 zur
Entrichtung vorgeschrieben. Für den Bf. sei die Eingangsabgabenschuld
gemäß Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1
ZollR-DG wegen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung entstanden. Er
habe am 8. Jänner 2001 anlässlich der Einreise über das
Zollamt Nickelsdorf den eingangsabgabenpflichtigen PKW der Marke Mercedes Benz,
Fahrgestell-Nr. WDB 1400511A001403, Baujahr 1992, ohne entsprechende Anmeldung
zu einem Zollverfahren vom Amtsplatz des Grenzzollamtes
weggebracht.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 29. Juni 2001 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Als Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass sich die Behörde überhaupt nicht mit dem
niederschriftlich festgehaltenen Vorbringen, dass der Bf. sich
ausschließlich zu Studienzwecken in Österreich aufhalte, auseinander
gesetzt habe. Er kehre in der Regel über das Wochenende sowie während
der Ferien, insbesondere über die gesamten Sommerferien, in seinen
Heimatstaat zurück. Weiters gehe er in Österreich keiner
Erwerbstätigkeit nach, was durch die Auskunft der Wiener
Gebietskrankenkasse über das Nichtvorliegen von Daten untermauert werde.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG habe ein Universitätsbesuch
keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes und damit der Ansässigkeit
zur Folge. Es seien daher entgegen der Bescheidbegründung die
Voraussetzungen des Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO erfüllt.
Darüber hinaus werde gemäß dem unmittelbar
anwendbaren Art. 719 Abs. 5 Buchstabe b ZK-DVO ausdrücklich die
vorübergehende Verwendung eines privaten Straßenfahrzeuges für
den Fall bewilligt, wenn ein Student, der sich in Österreich
ausschließlich zu Studienzwecken aufhält, ein im Ausland amtlich
zugelassenes privates Straßenfahrzeug in Österreich benützt und
er seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hat. Alle diese Voraussetzungen
würden zutreffen.
Wenn das Hauptzollamt aus den Meldedaten ableite, dass er
in Österreich seinen Hauptwohnsitz und daher den gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne des Art. 719 Abs. 5 Buchstabe b ZK-DVO habe, werde
übersehen, dass Art. 719 Abs. 5 Buchstabe b ZK-DVO als unmittelbar
anwendbares EG-Recht autonom auszulegen sei. Das Hauptzollamt könne daher
nicht daraus, dass jemand seinen Hauptwohnsitz im Sinne des § 1
Abs. 7 Meldegesetz (MeldeG) in Österreich habe, ableiten, dass er auch
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 719 Abs. 5
Buchstabe b ZK-DVO in Österreich habe. Gerade bei einem Studenten
werde der Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG in der Regel am
Studienort liegen, insbesondere dann, wenn er verheiratet ist und sich die
Familie ebenfalls am Studienort aufhält. Dies schließe jedoch nicht
aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des Art. 719 Abs. 5
Buchstabe b ZK-DVO im Ausland liegt, insbesondere wenn der Student
regelmäßig und während der gesamten Ferien in sein Heimatland
zurückkehrt.
Außerdem lasse die Art der Erfassung im Melderegister
keinen endgültigen Schluss auf den tatsächlichen Hauptwohnsitz zu, wie
insbesondere die erst jüngst durchgeführte Volkszählung erwiesen
habe. Das Hauptzollamt hätte daher die für den Wohnsitz im Sinne des
Art. 719 Abs. 5 Buchstabe b ZK-DVO maßgeblichen
Sachverhaltselemente selbständig zu erheben und zu würdigen
gehabt.
Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2001 (zugestellt am 10. August
2001) als unbegründet ab, da der Bf seinen gewöhnlichen Wohnsitz in
Österreich habe und daher weder die Bewilligungsvoraussetzungen des Art.
719 Abs. 3 noch die des Abs. 5 Buchstabe b ZK-DVO erfülle. Der Bf.
habe in Wien eine Wohnung inne, unter Umständen, die darauf schließen
lassen, dass er diese Wohnung auch beibehalten und benutzen wird. Er sei
verheiratet und lebe mit seiner Gattin und seinen drei Kindern in dieser
Wohnung. Mangels beruflicher Bindungen seien die persönlichen Bindungen
für die Beurteilung des Wohnsitzes maßgeblich. Die persönlichen
Bindungen würden eine enge Beziehung zwischen dem Bf. und dem Wohnort in
Wien erkennen lassen. Die Bestimmung im ZollR-DG, wonach ein Universitäts-
oder Schulbesuch keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge
habe, könne nicht bedeuten, dass bei Begründung eines neuen Wohnsitzes
im Zollgebiet, gemeinsam mit der engsten Familie, dieser wegen Aufnahme eines
Studiums nicht der gewöhnliche Wohnsitz sein solle. Im Übrigen sei der
Bf. zwar an der Adresse der Eltern gemeldet. Dass er dort eine Wohnung innehabe,
werde jedoch nicht behauptet.
Mit Eingabe vom 10. September 2001 wurde dagegen der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass ausschließlich die Frage
entscheidungsrelevant sei, wo der Bf. seinen normalen bzw. gewöhnlichen
Wohnsitz habe. In der Begründung der Behörde werde zwar richtig
festgestellt, dass der Grund für die Begründung des Wohnsitzes in Wien
ausschließlich Studienzwecke gewesen wären und dass er nicht
berufstätig sei, um gleichzeitig aufgrund des Umstandes, dass auch seine
Frau und seine Kinder in Wien leben würden, abzuleiten, dass der Wohnsitz
wegen persönlicher Bindungen nach Österreich verlagert worden
wäre. Das Hauptzollamt Wien übersehe dabei, dass es sich bei den
Vorschriften des Zollkodex über Studenten um Sondervorschriften handle und
der gewöhnliche Wohnsitz solcher Personen ex lege als außerhalb der
Gemeinschaft gelegen anzusehen sei.
Dass er auch einen Wohnsitz in Jugoslawien habe,
ergäbe sich implizit aus den Ausführungen, dass er in dort gemeldet
sei und regelmäßig dorthin zurückkehre. Tatsächlich stehe
ihm bei seinen Eltern ein eigenes Zimmer zur Verfügung.
Dass auch seine Frau und Kinder in Wien leben würden,
habe auf die Beurteilung keinen Einfluss, da die Familie nur so lange in Wien
bleiben würde, als er hier studiere. Es sei daher auf sie ebenfalls §
4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG anzuwenden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Art. 719 ZK-DVO in der zum Zeitpunkt der Einbringung des
gegenständlichen PKW geltenden Fassung lautete:
"Artikel
719
(1) Die vorübergehende
Verwendung wird für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch
bewilligt.
(2) Im Sinne dieses
Artikels gelten als "Fahrzeuge" alle Straßenfahrzeuge einschließlich
Wohnwagen und Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden
können.
(3) Die Bewilligung
der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung,
daß die Fahrzeuge
a) von
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen
eingeführt werden,
b) von
diesen Personen privat verwendet
werden;
c) außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses
Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer
amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die
betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person
sind.
(4) Abweichend von Absatz
3
a) wird die
vorübergehende Verwendung auch bewilligt, wenn Nichtgemeinschaftsfahrzeuge
im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr mit
einem Kennzeichen zugelassen sind, das einer außerhalb dieses Zollgebiets
ansässigen Person erteilt
wurde.
b) kann die Zollstelle
zulassen, daß eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige
natürliche Person, die Angestellte einer außerhalb dieses Zollgebiets
ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person
ist, in dieses Zollgebiet eingeführt und dort privat oder zur Ausübung
einer entgeltlichen Tätigkeit mit Ausnahme von gewerblichen
Tätigkeiten verwendet, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich
vorgesehen ist.
(5) Die
vorübergehende Verwendung wird auch in folgenden Fällen
bewilligt:
a) Gebrauch eines
privaten Straßenfahrzeuges, das in dem Land amtlich zugelassen worden ist,
in dem der Verwender seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, und zwar für
die regelmäßigen Fahrten im Zollgebiet der Gemeinschaft zwischen
diesem Wohnsitz und der Arbeitsstätte und zurück. Die Bewilligung
dieses Verfahrens unterliegt keiner anderen zeitlichen
Begrenzung;
b) Gebrauch eines
privaten Straßenfahrzeugs durch einen Studenten, das in dem Land amtlich
zugelassen worden ist, in dem dieser seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, im
Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern sich der Student dort ausschließlich
zu Studienzwecken
aufhält.
...."
§ 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG normiert den Begriff des
"normalen" oder "gewöhnlichen" Wohnsitzes wie folgt:
"(2)
Im übrigen bedeutet im
Zollrecht:
...
8.
,,normaler Wohnsitz'' oder ,,gewöhnlicher Wohnsitz'' jenen Wohnsitz (§
26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen
persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne
berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen
zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das
heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch
gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an
einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher
veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer
persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin
zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person
im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter
Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung
des gewöhnlichen Wohnsitzes zur
Folge;
..."
Der Wohnsitzbegriff ist grundsätzlich im § 26 BAO
geregelt. Danach hat jemand seinen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften
dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Voraussetzung für das Vorhandensein eines Wohnsitzes ist also das Innehaben
einer Wohnung, worunter die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit,
über die Wohnung zu verfügen, zu verstehen ist. Eine reine
Überlassung eines oder auch mehrerer Zimmer zur vorübergehenden
Benutzung (zB für Ferienzwecke) stellt für sich allein noch nicht eine
rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über eine Wohnung zu
verfügen dar (vgl. VwGH 14.11.1996, 94/16/0033). Ob unter diesen
Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Wohnsitz am Wohnort der
Eltern im Drittland vorgelegen hat oder nicht mag jedoch dahin gestellt bleiben,
da es bei Vorliegen von zwei oder mehreren Wohnsitzen darauf ankommt, welcher
als der "normale" bzw. "gewöhnliche Wohnsitz" anzusehen ist. Dies ist nach
den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG zu beurteilen.
Eine polizeiliche Meldung ist in beiden Fällen nur ein Indiz von mehreren
für das Vorliegen eines Wohnsitzes.
Nach den eigenen Angaben lebte der Bf. seit 1997 mit seiner
Frau und seinen drei minderjährigen Kindern im Alter von 9, 5 und 1,5
Jahren an der angegebenen Adresse in Wien. Seine Frau war in Österreich
berufstätig und befand sich im maßgeblichen Zeitraum in Karenzurlaub.
Der neunjährige Sohn besuchte die Volksschule. Der Bf. selbst studierte
Musik am Konservatorium der Stadt Wien. Demnach handelt es sich bei diesem im
Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Wohnsitz um den Familienwohnsitz des Bf.,
zu dem eine enge persönliche Bindung besteht und nach den Umständen
als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu betrachten ist. Lediglich als
weiteres Indiz für das Zutreffen der Annahme, dass sich der
gewöhnliche Wohnsitz des Bf. im Zollgebiet befindet, ist - wie bereits
ausgeführt - die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz zu sehen.
Zum Wohnort der Eltern im Drittland, wo dem Bf. nach
eigenen Angaben ein eigenes Zimmer zu Verfügung steht und an dem sich die
Familie in den Ferien aufhält bzw. zu dem der Bf. auch öfters an den
Wochenenden hinfährt, kann keine engere persönliche Bindung als zu dem
im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Familienwohnsitz erkannt werden.
Außerdem ist unter Berücksichtigung der Dauer eines Studienjahres
bzw. eines Schuljahres davon auszugehen, dass der Bf. mit seiner unmittelbaren
Familie mehr als die Hälfte des Jahres in Österreich wohnt.
Gegenteiliges wurde vom Bf. trotz des Hinweises auf seine öfters auch an
den Wochenenden außerhalb der Schulferien vorgenommenen Reisen zum Wohnort
der Eltern auch nicht behauptet. Abgesehen davon führt der
vorübergehende Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken an einem anderen
Ort nicht zur Verlegung des Wohnsitzes.
Die Bestimmung des letzten Satzes in § 4 Abs. 1 Z 8
ZollR-DG kann nur so verstanden werden, dass der Universitäts- und
Schulbesuch für sich allein keine Verlegung des gewöhnlichen
Wohnsitzes zur Folge hat. Ergeben sich jedoch aus anderen Umständen, dass
eine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in das Zollgebiet der
Gemeinschaft stattgefunden hat, kann diese Bestimmung nicht mehr angewandt
werden. Gleiches gilt auch für Art. 719 Abs. 5 Buchstabe b
ZK-DVO.
Der Bf. hält sich somit nicht ausschließlich nur
zu Studienzwecken in Österreich auf, sondern hat gleichzeitig den
Familienwohnsitz als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verlegt. Der Argumentation, dass die Familie nur so lange im
Zollgebiet bleiben würde wie sein Studium dauere, ist entgegen zu halten,
dass es auf die tatsächliche Gestaltung der Dinge ankommt und nicht auf die
subjektive Absicht und Einstellung des Betroffenen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar2 Rz 4
zu § 26 und der darin zitierten VwGH-Judikatur).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
vorübergehenden Verwendung für ein Nichtgemeinschaftsfahrzeug nach
Art. 719 Abs. 3 bzw. Abs. 5 Buchstabe b ZK-DVO, nämlich die Zulassung in
dem Land, in dem dieser seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, liegen aus den
angeführten Gründen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 719 Abs. 5 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0055-Z2L/04
- Stammnummer
- 13585
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF