…ob den oben in der Tabelle angeführten ursprünglichen Erledigungen des Finanzamtes Bescheidcharakter zukommt. Gemäß § 93 Abs. 2 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen…
…Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an den Zustellbevollmächtigten gelte die Zustellung an alle Mitglieder der Personengemeinschaft bewirkt. Die Wirkung eines Feststellungsbescheides trete somit nur dann ein, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: gesetzmäßige Bezeichnung des Bescheidadressaten im Spruch des Bescheides (zu dem auch das…
…Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an den Zustellbevollmächtigten gelte die Zustellung an alle Mitglieder der Personengemeinschaft bewirkt. Die Wirkung eines Feststellungsbescheides trete somit nur dann ein, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: gesetzmäßige Bezeichnung des Bescheidadressaten im Spruch des Bescheides (zu dem auch das…
…als einem Gesellschafter zuerst einheitlich und danach gesondert festgestellt worden sind. Nach den Bescheidsprüchen 1988 und 1989 ist deshalb mehr als eine (hier: ehemalige) stille Gesellschaft Bescheidadressat. Jede ehemalige stille Gesellschaft muss im Spruch "gesetzmäßig bezeichnet" sein. "Gesetzmäßige Bezeichnung" der Bescheidadressaten bedeutet: Die aus dem…
…der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten und dem Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs.3 BAO im Feststellungsbescheid nach § 188 BAO auch die gültige Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person. Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind die abgabenrechtlichen Pflichten einer Personengemeinschaft…
…der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten und dem Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs.3 BAO im Feststellungsbescheid nach § 188 BAO auch die gültige Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person. Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind die abgabenrechtlichen Pflichten einer Personengemeinschaft…
…Bescheidadressaten hinausgehende Wirkung ein. Bescheidadressat ist (bei aufrechter Gesellschaft) die Personenvereinigung/Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ohne die Bestimmung des § 191 Abs. 3 lit.b BAO würde ausschließlich diese durch den Feststellungsbescheid berechtigt/verpflichtet. Erst und nur durch § 191 Abs. 3 lit.b BAO wirkt der…
…aus der T-GmbH und den an ihr beteiligten atypisch still Beteiligten bestehende - Mitunternehmerschaft keine abgabenrechtliche Rechts- und Parteifähigkeit mehr, sodass § 191 Abs. 2 BAO anzuwenden war. Insbesondere kann aus der Bezeichnung des Bescheidadressaten in dem - (bei Bescheidwirksamkeit) einen Spruchbestandteil darstellenden - Adressfeld mit Geschäftsherr "und…
…alle das Bescheiddatum 21.4.2010 tragen. 2.)Bescheidadressat: Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß …
…alle das Bescheiddatum 21.4.2010 tragen. 2.)Bescheidadressat: Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß …
…ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. In Konkretisierung der Anordnung des § 93 Abs. 2 BAO normiert § 191 BAO die Bescheidadressaten von Feststellungsbescheiden…
…ihres Vor- und Zunamens erforderlich. Bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft ist der Bescheidadressat durch seine Firma anzugeben. (Vgl. VwGH vom 28.2.2007, 2004/13/0151). Auch im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes sind nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates mit ihrem Firmenbuchnamen zu bezeichnen. …
…Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in…
…Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressanten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131). Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen nach…
…Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. VwGH vom 15. Februar 2006, 2005/13/0179, mwN). Bei einer natürlichen Person etwa ist zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen…
…weshalb die Zustellung an die Geschäftsherrin bzw deren Geschäftsführer daher gegen die berechtigten Interessen der Parteien und außerhalb der gesetzmäßigen Ermessensübung iSd § 20 BAO gelegen sei. Dem Finanzamt als Privatbeteiligtem im Strafverfahren sei bekannt gewesen, dass herrP aufgrund von gerichtlichen Weisungen und auch "physisch" [ev…
…Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken bei Personengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der Publikumsgesellschaften in UFSaktuell 2005, 300ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personsumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch kein individueller Verwaltungsakt…
…Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken bei Personengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung bei Publikumsgesellschaften in UFSaktuell 2005, 300ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personsumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch…
…und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der gesetzlich vorgesehene Bescheidadressat ist die Partei des Abgabenverfahrens (§ 78 Abs 2 lit a BAO). Die Personenumschreibung ist nach herrschender Auffassung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung…
…des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (zB VwGH 21.10.1999, 99/15/0121; VwGH 20.4.2004, 2003/13/0145; VwGH 23.2.2005, 2002/14/0001). Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten…