Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1290-W/03
Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung, fehlende Bescheidwirkungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1290-W/03vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden mit einer Berufung nicht in der eigenen Rechtssphäre wirkende Bescheide angefochten, fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung dieser Berufung.
Hat der Bescheidadressat dem Verfasser der Berufung keine Vertretungsvollmacht erteilt, fehlt die Aktivlegitimation des Einschreiters zur Einbringung dieser Berufung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. als ehem.
still Beteiligter der E-GmbH und der E-GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes
Neunkirchen betreffend Feststellung gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1987 - 1990 beschlossen:
Die
Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit seinen - fristgerecht
eingebrachten - 4 Berufungen (25. Februar 2003) hat der Bw. die Bescheide
vom 15. November 2002 angefochten.
Adressiert (und zugestellt
worden) sind diese Bescheide an den Bw. als
"ehem. still Beteiligten der
E-GmbH".
Spruch und Begründung
dieser Bescheide lauten:
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1987:
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Die im
Kalenderjahr 1987 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden
gemäß
§ 188 Abs. 2 BAO mit
S - 17.908.708,00 festgestellt.
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Hievon
entfallen auf: E-GmbH: S - 14.576.436,00
auf Bw.:
S -36.096,00
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Begründung:
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Die Mitunternehmerschaft
beginnt mit der Unterfertigung des Zeichnungscheines, d.h. der Verlust wurde ab
diesem Datum bei den unecht stillen Beteiligten berücksichtigt. Die
Verwaltungskosten in Höhe von 6% der Einlage wurden als
Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt.
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1988:
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Die
im Kalenderjahr 1988 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden mit
S - 32.392.755,00 gemäß
§ 188 BAO festgestellt.
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Auf die E-GmbH
entfallen: S - 32.392.755,00
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Auf die
einzelnen stillen Gesellschafter entfallen 0 Einkünfte.
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Begründung:
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Die Bescheiderstellung
erfolgte erklärungsgemäß. Für das Jahr 1988 besteht keine
Verlustzuteilungsmöglichkeit.
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1989:
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Die im
Kalenderjahr 1989 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden mit
S - 9.599.715,00
gemäß
§ 188 BAO festgestellt.
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Auf die E-GmbH
entfallen: S - 9.599.715,00
|
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Auf die
einzelnen stillen Gesellschafter entfallen 0 Einkünfte.
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Begründung:
|
|
Die Bescheiderstellung
erfolgte erklärungsgemäß. Für das Jahr 1989 besteht keine
Verlustzuteilungsmöglichkeit.
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1990:
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Die im
Kalenderjahr 1990 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden mit
S 155.590,00 gemäß
§ 188 BAO
festgestellt.
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Auf die E-GmbH
entfallen: S - 1.317.359,00
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Auf Bw.
entfallen S 35.706,00 Halbsatzeinkünfte (§ 37(1) EStG
1988).
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Begründung:
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Der Verlust der E-GmbH
wurde erkärungsgemäß
übernommen. Die
Veräußerungsgewinne der still Beteiligten wurden folgendermaßen
ermittelt:
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Ursprüngliche Einlagenhöhe vermindert um
den Kapitalanteil zum 1.1.1988. Von diesem Betrag wurde der anteilige Freibetrag
gemäß
§ 24(4) EStG 1988 abgezogen.
Die Rechtsmittelbelehrung
lautet:
"Gegen
diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem
vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Die
Berufung ist zu begründen. Durch ein Einbringung einer Berufung wird die
Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 254
Bundesabgabenordnung nicht
gehemmt".
Berufungen gegen diese
Bescheide hat nicht nur der Bw. eingebracht, sondern auch die E-GmbH, der diese
Bescheide nicht zugestellt worden sind.
Die vom Steuerberater der
E-GmbH verfasste Berufung (16. Dezember 2002) richtet sich
"gegen die in der Anlage angeführten
Feststellungsbescheide des Finanzamtes für die Jahre 1987 bis 1989".
Die in der Berufung der E-GmbH
angesprochene "Anlage" ist eine als
"Beilage zur Berufung vom 16. Dezember
2002: Adressaten der angefochtenen Bescheide" bezeichnete Liste. Der Name
des Bw. wird in dieser Liste genannt.
In seinem Schriftsatz
"Anmerkungen zur Berufung der E-GmbH"
(20. Dezember 2002) hat der Bw. erklärt:
"Mir
ist die Berufung der E-GmbH, vertreten durch den Steuerberater der E-GmbH, gegen
die Feststellungsbescheide 1987 bis 1990 bekannt ... Ich werde nicht vom
Steuerberater der E-GmbH vertreten. Die erwähnte Berufung betrifft nicht
die an mich ergangenen Feststellungsbescheide 1987 bis
1990".
In Pkt. 2
- 6 seiner Anmerkungen zur Berufung der E-GmbH hat der Bw.
ausgeführt:
"Ich
habe mich mit einer Einlage von ATS 200.000 an der E-GmbH beteiligt;
einschließlich der Sonderbetriebsausgaben sind es ATS 212.000. Das
Motiv für meine Beteiligung war in meinem Fall nicht die Erlangung
steuerlicher Vorteile durch Verlustzuweisung, sondern die Erwartung
künftiger Gewinne in einer zukunftsträchtigen Branche. Dass die E-GmbH
später in Konkurs gegangen ist, war sicherlich nicht beabsichtigt oder
vorauszusehen. Der Fall E-GmbH unterscheidet sich dadurch von anderen
"Verlustzuweisungsgesellschaften".
Aus
den an mich ergangenen Bescheiden entnehme ich folgende
Zahlen:
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Jahr
|
Gesamtverlust
|
Verlustanteil
Euro
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Mein
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1997
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-
|
-
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-36.096,00
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1988
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-
|
-
|
0,00
|
1989
|
-
|
-
|
0,00
|
1990
|
155.590,00
|
-
|
35.706,39
|
Saldo
|
|
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-389,61
|
Mein
Verlust aus
|
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|
|
Es
sind daher von meinem Verlust aus
|
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-
|
noch
nicht
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|
-
Ich
kann die für mich festgestellten Ergebnisanteile nicht nachvollziehen und
habe deshalb einen Antrag auf Ergänzung der mir zugestellten
Feststellungsbescheide 1987 bis 1990 eingebracht. Nach Erhalt der
Ergänzungen behalte ich mir weitere Angaben vor. Ich möchte aber schon
jetzt auf folgendes hinweisen, damit die von der E-GmbH eingebrachte Berufung
ordnungsgemäß erledigt werden kann:
Die Aufteilung des Verlustes 1987 auf
die Periode bis 30. September 1987 und ab 1. Oktober 1987 nach
Kalendertagen ist willkürlich, falsch und unlogisch. Es ist vielmehr aus
Gründen, die ich noch nachweisen werde, davon auszugehen, dass der
größte Teil des Verlustes 1987 erst nach dem 30. September 1987
entstanden ist.
Der
Vertrag mit der E-GmbH sieht vor, dass die Mitunternehmer am Verlust "im
Verhältnis der Einlage zum Eigenkapital des Geschäftsherrn"
teilnehmen. Das Eigenkapital des Geschäftsherrn war 1988 in Folge des
erlittenen Verlustes 1987 Null. Der Verlust 1988 von ATS 32.392.753 war
daher bis zur Höhe der nominellen Einlage den Mitunternehmern zuzuweisen.
Dass das in der Bilanz zum 31. Dezember 1988 und in der
Steuererklärung 1988 nicht durchgeführt wurde, liegt daran, dass der
Geschäftsherr davon ausgegangen ist, dass schon durch den Verlust 1987 die
ganze Einlage aufgezehrt ist. Wenn die Annahme des Finanzamtes richtig
wäre, dass der steuerliche Verlust bedeutend niedriger wäre, so
wäre in er steuerlichen Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1988
noch ein positives Kapital der Mitunternehmer anzusetzen und insoweit ein
steuerlicher Verlust für 1988 festzustellen.
In
meinem Fall wäre daher ein Verlust von ATS -200.000,00
abzüglich (vom Finanzamt angenommener) Verlust 1987 (ATS 36.096,00
minus ATS 12.000,00 Sonderausgaben)
ATS 24.096,00: Verlustanteil 1988
ATS -180.904,00 bei der Verlustverteilung 1988
festzustellen.
Dass
das in der Bilanz zum 31. Dezember 1988 und in der Steuererklärung
1988 nicht durchgeführt wurde, liegt daran, dass der Geschäftsherr
davon ausgegangen ist, dass schon durch den Verlust 1987 die ganze Einlage
aufgezehrt ist.
Es ist mir unverständlich, dass
das Finanzamt positive Einkünfte des Jahres 1990 feststellt. Soweit ich
mich erinnern kann, habe ich von der Beteiligung nie etwas zurückbekommen,
sondern nur Verluste erlitten.
Eine
korrekte Erledigung der Berufung ist nur denkbar, wenn der ganze aus der
Beteiligung erlittene Verlust der Mitunternehmer - in meinem Fall
ATS 212.000,00 - gleichgültig wie das über die Jahre 1987 bis
1990 verteilt wird, festgestellt wird".
Die Anmerkungen zur Berufung
der E-GmbH ergänzend, hat der Bw. in seinen Berufungen (25. Februar
2003) ausgeführt: Zur Tabelle:
"Der
Verlust meiner Kapitaleinlage von ATS 200.000,00 hatte die Wirkung, dass
ein positives Einkommen von ATS 11.610,39 versteuert wurde. Nicht einmal
die Sonderbetriebsausgaben sind voll als Einkommensminderung
berücksichtigt."
Zum Feststellungsbescheid
1987:
"Die
E-GmbH hatte zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1987 ein Eigenkapital von
ATS 3,329.300,34 (Seite 57 des Jahresabschlusses 1987); sie erhielt
von den unechten stillen Gesellschaftern (im folgenden
"Mitunternehmer") im Laufe des Geschäftsjahres 1987
ATS 20,000.000,00, davon von mir ATS 200.000,00, das ist 1% der
Einlagen der Mitunternehmer.
Art. V
Abs. 4 des Vertrages mit der E-GmbH sieht eine Beteiligung der
Mitunternehmer am Verlust der E-GmbH im Verhältnis der Kapitaleinlagen der
Mitunternehmer zum Stammkapital (per 31.12.1986) plus Rücklagen (per
31.12.1986) minus Verlustvorträge (per 31.12.1986) minus Reinverlust des
Geschäftsjahres 1986 vor.
Lt.
Jahresabschluss 1987 der E-GmbH Seite 58 ergibt sich daraus, dass vom
Verlust 1987 der E-GmbH von ATS 29,697.771,92 ein Anteil von 85,73% auf die
Mitunternehmer entfällt, das wäre mehr als die gesamte Einlage der
Mitunternehmer von ATS 20,000.000,00. Da vertraglich die Verluste der
Mitunternehmer durch die Höhe der Kapitaleinlagen begrenzt sind, wären
zivilrechtlich an die Mitunternehmer insgesamt ATS 20,000.000,00, das ist
100% ihrer Einlagen als Anteile am Verlust der E-GmbH zu
verrechnen.
Das
Finanzamt geht aus Gründen, die mir nicht bekannt sind, von einem bedeutend
niedrigeren steuerlichen Gesamtverlust (ATS 17,908,708,00 statt
ATS 29,697.771,92) aus und weicht auch von der handelsrechtlichen
Aufteilung des Verlustes ab. Ich halte das nicht für
richtig."
Zum Feststellungsbescheid
1988:
"Lt.
Mitteilung des Finanzamtes vom 14. Februar 2003 wurden in meinem Falle nur
44/365 von ATS 200.000,00, das ist ATS 24.096,39, als mein
Verlustanteil 1987 anerkannt, weil meine Beteiligung erst ab 18. Oktober
1987, das sind 44 Tage im Jahr 1987, anzunehmen sei.
Folgt man dieser Ansicht des
Finanzamtes, so verbleibt von meinem Gesamtverlust von ATS 200.000,00 ein
Rest von ATS 175.904,00 (ATS 200.000,00 minus
ATS 24.096,00).
Im Jahr 1988 erlitt die E-GmbH einen
Gesamtverlust von ATS 32,392.755,00. Dieser Verlust ist auf den
Geschäftsherrn und seine Mitunternehmer aufzuteilen. Das Eigenkapital der
E-GmbH war wegen des Verlustes 1987 Null, der Verlust 1988 war daher den
Mitunternehmern bis zur Höhe Ihres Kapitalkontos zuzurechnen. Der auf mich
entfallende steuerliche Verlustanteil 1988 wäre daher ATS 175.904,00.
Der Feststellungsbescheid für die Mitunternehmerschaft "E-GmbH und
Bw." ist vermutlich noch nicht ergangen. Das wäre nachzuholen. Wenn
man davon ausgeht, dass das Finanzamt meinen Verlustanteil 1987 (ohne
Sonderbetriebsausgaben) mit ATS 24.096,39 (siehe auch
Bescheidergänzung vom 14. Februar 2003) annimmt, so bleiben noch
ATS 175.903,61 (ATS 200.000,00 minus ATS 24.096,39), die als mein
Verlustanteil für 1988 festzustellen sind.
Eine Feststellung, dass mein
Verlustanteil Null sei, ist unlogisch, unbegründet und widerspricht der vom
Finanzamt vertretenen Rechtsansicht. Im Feststellungsbescheid für 1990 geht
das Finanzamt davon aus, dass die erwähnte Mitunternehmerschaft jedenfalls
bis 1990 bestanden hat, und es wird für mich sogar ein (unrichtiger)
Gewinnanteil festgestellt. Die Mitunternehmerschaft hat daher auch für
1988, 1989 und 1990 bestanden."
Zum Feststellungsbescheid
1989:
"Sollte
meine Kapitaleinlage durch die steuerlichen Verlustanteile für 1987 und
1988 noch nicht aufgebraucht sein, so wäre aus den für 1988
angeführten Gründen der restliche Bestand meiner Einlage als
Verlustanteil 1989 zu verrechnen."
Zum Feststellungsbescheid
1990:
"Unverständlich
erscheint mir, dass für 1990 ein steuerpflichtiger Abschichtungsgewinn
angenommen wird. Das Finanzamt hat hier ein Schema angewendet, das für
Fälle einer sogenannten ,Verlustzuweisungsgesellschaft', in
denen die Beteiligten ihre Einlagen nach einer Anzahl von Jahren
zurückgezahlt erhalten, angemessen sein mag. Im Falle der
Mitunternehmerschaft ,E-GmbH und Bw.' liegen die Verhältnisse
aber ganz anders. Ich habe von dieser Beteiligung niemals das Mindeste
zurückbekommen, sondern nur Verluste und Ärger gehabt. Bekanntlich ist
die E-GmbH in Konkurs gegangen, eine Abschichtung hat nicht stattgefunden, ein
Abschichtungsgewinn kann deshalb nicht in Frage
kommen."
Zur Aufteilung seines
Gesamtverlustes:
"Ich
bemerke noch, dass ich insgesamt einen Verlust von ATS 212.000,00 -
einschließlich Sonderbetriebsausgaben - erlitten habe, der nach
meiner Überzeugung auch steuerlich auf die Jahre 1987 und 1988 verteilt
anerkannt werden sollte. wie diese Verteilung auf die beiden Jahre erfolgt, ist
mir nicht wichtig. Vorsorglich stelle ich schon für das erste Jahr, das ist
für 1987, den Antrag auf Berücksichtigung des vollen Betrages. Sollte
das nicht möglich sein, so wäre die Differenz von ATS 212.000,00
abzüglich des für 1987 anerkannten Betrages in den folgenden Jahren
als Verlust festzustellen."
Der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in den Berufungen vom
25. Februar 2003 gestellt worden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Berufung
der
E-GmbH:
Nach
der Anfechtungserklärung in der Berufung vom 16. Dezember 2002 hat die
E-GmbH die Bescheide des Bw. für die Jahre 1987 - 1989
angefochten.
In seinem Schriftsatz
"Anmerkungen zur Berufung der E-GmbH"
hat der Bw. erklärt, dass er nicht vom Steuerberater der E-GmbH vertreten
werde.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt,
an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist
("Aktivlegitimation").
Gemäß
§ 93
Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen,
hat einen Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß
§ 97
Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie Denjenigen bekannt
gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die oben dargestellten
Regelungen zusammenfassend, ist die E-GmbH zur Einbringung von Berufungen gegen
Bescheide legitimiert, in denen sie Bescheidadressat ist und die ihr
rechtswirksam zugestellt worden sind.
Nach dem Spruch der an den Bw.
adressierten Bescheide vom 15. November 2002 werden darin nicht nur die
gewerblichen Einkünfte des Bw. sondern auch die gewerblichen Einkünfte
der E-GmbH gesondert festgestellt: Bescheidadressaten der an den Bw.
adressierten Bescheide vom 15. November 2002 sind der Bw. und die
E-GmbH.
Die an den Bw. adressierten
Bescheide vom 15. November 2002 sind der E-GmbH nicht zugestellt worden:
Diese Bescheide wirken nicht in der Rechtssphäre der E-GmbH
(§ 246 Abs. 1 BAO iVm § 93 Abs. 2 BAO iVm
§ 97 Abs. 1 BAO).
Werden mit einer Berufung nicht
in der eigenen Rechtssphäre wirkende Bescheide angefochten, fehlt die
Aktivlegitimation zur Einbringung dieser Berufung.
Der Verfasser der Berufung vom
16. Dezember 2002 ist der Parteienvertreter der E-GmbH und damit
bevollmächtigt, die E-GmbH zu vertreten; er hat keine Vertretungsbefugnis
vom Bw. erhalten.
Nach dieser Sachlage hat der
Verfasser der Berufung vom 16. Dezember 2002 für den Bw. Berufung
erhoben, ohne dazu bevollmächtigt zu sein.
Ohne Vertretungsvollmacht durch
den Bescheidadressaten fehlt die Aktivlegitimation des Einschreiters zur
Einbringung dieser Berufung.
Fehlt die Aktivlegitimation zur
Einbringung einer Berufung, ist diese Berufung nicht zulässig (vgl. Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. überarbeitete und erweiterte
Auflage, § 273, Tz. 2 ff und die dort zit.
Judikate).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden
Fassung des Abgaben-Rechtmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl. I,
2002/97) hat der unabhängige Finanzsenat eine Berufung zurückzuweisen,
wenn sie nicht zulässig ist (lit. a leg.cit.).
Die Berufung vom
16. Dezember 2002 ist wegen fehlender Aktivlegitimation der E-GmbH und
ihres Steuerberaters als unzulässig zurückzuweisen.
Berufungen
des Bw.:
Mit
den Berufungen vom 25. Februar 2003 hat der Bw. die für die Jahre 1987
- 1990 erlassenen Bescheide vom 15. November 2002
angefochten.
Nach dem im Spruch dieser
Bescheide zitierten Paragraphen aus der Bundesabgabenordnung handelt es sich bei
den an den Bw. adressierten Bescheiden um Feststellungsbescheide
gemäß
§ 188 BAO.
Der Inhalt von
"Feststellungsbescheiden gemäß
§ 188 BAO" ist im vorzit. § 188 BAO geregelt und
lautet:
§ 188 Abs. 1
BAO:
Einheitlich und gesondert werden
festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten) a) aus Land- und Forstwirtschaft, b) aus
Gewerbebetrieb, c) aus selbständiger Arbeit, d) aus Vermietung und
Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind.
§ 188 Abs. 2
BAO: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001
§ 188 Abs. 3
BAO:
Gegenstand der Feststellung
gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages
auf die Teilhaber.
§ 188 Abs. 4
BAO:
Die Vorschriften des Abs. 1
finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen (Abs. 1
lit. a und d) nicht im Inland gelegen oder wenn in den Fällen des
Abs. 1 lit. b die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren
Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine Feststellung nach
Abs. 1 lit. d hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich aller
Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht. Die Vorschriften des
Abs. 1 finden ferner keine Anwendung bei nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, wenn ihr alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung
eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.
Gemäß
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken einheitliche
Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Aus dem Wesensmerkmal der
Wirksamkeit von auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheide
gegenüber allen, die am Gegenstand der Feststellung - den
gemeinschaftlich erzielten Einkünften - beteiligt gewesen sind,
ergibt sich die gänzliche Unwirksamkeit derartiger Bescheide, wenn sie
- aus welchen Gründen auch immer - gegenüber einem der
Beteiligten nicht wirksam werden (vgl. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung,
2. überarbeitete und erweiterte Auflage, § 188, Tz. 21
und die dort zit. Judikate).
Die in § 191
Abs. 3 lit. b BAO festgestellte Wirkung von Feststellungsbescheiden
gemäß
§ 188 BAO tritt nur bei kumulativem Vorliegen
folgender Voraussetzungen ein:
Der
Bescheid muss in seinem Spruch seine/n Adressaten gesetzmäßig
bezeichnen (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 93
Abs. 2 BAO).
Der
Bescheid muss seinem/seinen Adressaten zugestellt
sein.
Das Fehlen auch
nur einer der o.a. Voraussetzungen für das Wirken von
Feststellungsbescheiden steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung
als Bescheid entgegen (VwGH-Beschluss vom 2. August 2000,
Zl. 99/13/0014).
Vor dem Hintergrund dieser
Rechtslage haben die Bescheide vom 15. November 2002 keine
Rechtswirkungen.
In den Bescheidsprüchen
1987 und 1990 werden zuerst die Höhe von gemeinschaftlichen Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO einheitlich
festgestellt und danach die aus dieser Feststellung stammenden, anteiligen,
Einkünfte der E-GmbH und des Bw.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO ergehen Feststellungsbescheide in
den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen
sind.
In Pkt. 2 seiner
Anmerkungen zur Berufung der E-GmbH schreibt der
Bw."Dass die E-GmbH später in Konkurs
gegangen ist, war sicherlich nicht beabsichtigt oder
vorauszusehen".
Der Konkurs des
Geschäftsherrn beendet eine Personenvereinigung (Personengemeinschaften);
die stille Beteiligung des Bw. ist im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom
15. November 2002 aufgelöst gewesen.
Ist eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid
ergehen soll, bereits beendigt, hat der Feststellungsbescheid an diejenigen zu
ergehen, denen in den Fällen des § 191 Abs. 1 lit. c
BAO gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191
Abs. 2 BAO).
Nach § 19 Abs. 2
BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren, sich aus Abgabenvorschriften
ergebende, Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen
Gesellschafter (Mitglieder) über. Mit ihrer Beendigung verliert eine
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ihre Eignung als tauglicher
Bescheidadressat und die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder)
werden zu Bescheidadressaten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
10. Dezember 1997, Zl. 93/13/0301, sowie Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage,
§ 97, Tz. 10 und 12 und die dort zit. Judikate).
Nach den Bescheidsprüchen
1987 und 1990 sind die zuerst einheitlich und danach gesondert festgestellten
gemeinschaftlichen Einkünfte der E-GmbH und dem Bw. zugeflossen: E-GmbH und
Bw. sind deshalb Bescheidadressaten. Die an den Bw. adressierten Bescheide
hätten nicht nur dem Bw., sondern auch der E-GmbH zugestellt werden
müssen.
Eine Verfügung zur
Zustellung an die E-GmbH ist in den an den Bw. adressierten Bescheiden nicht
vorhanden; es daher davon auszugehen, dass die E-GmbH die an den Bw.
adressierten Bescheide (1987, 1990) nicht erhalten hat.
In den Bescheidsprüchen
1988 und 1989 wird zuerst die Höhe von gemeinschaftlichen Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO einheitlich
festgestellt und danach die aus dieser Feststellung stammenden, anteiligen,
Einkünfte des Bw. und der E-GmbH. Der letzte Satz in diesen
Bescheidsprüchen lautet: "Auf die
einzelnen stillen Gesellschafter entfallen 0 Einkünfte".
"Stille
Gesellschafter" in der Mehrzahl verwendet bedeutet, dass mit den
Bescheiden vom 15. November 2002 die in den Jahren 1988 und 1989
gemeinschaftlich erzielten Einkünfte von mehr als einem Gesellschafter
zuerst einheitlich und danach gesondert festgestellt worden sind.
Nach den Bescheidsprüchen
1988 und 1989 ist deshalb mehr als eine (hier: ehemalige) stille Gesellschaft
Bescheidadressat.
Jede ehemalige stille
Gesellschaft muss im Spruch
"gesetzmäßig bezeichnet"
sein.
"Gesetzmäßige
Bezeichnung" der Bescheidadressaten bedeutet: Die aus dem Adressfeld iVm
dem Spruch sich ergebende Bezeichnung des/der Bescheidadressaten hat von solcher
Deutlichkeit und Verständlichkeit zu sein, dass die eindeutige
Identifizierung möglich ist, Verwechslungen ausgeschlossen sind und die
Zuordnung des Bescheides zur Person des/der spruchmäßig Bezeichneten
zweifelsfrei vorgenommen werden kann (Stoll, BAO I, 961).
Die in den
Bescheidsprüchen verwendete Bezeichnung
"stille Gesellschafter" ist zur
Individualisierung der Bescheidadressaten nicht geeignet.
Enthält deshalb auch das
zum Spruch gehörende Adressfeld keine zur Identifizierung aller stillen
Gesellschafter erforderliche Angaben und sind auch keine, als Spruchbestandteil
dieser Feststellungsbescheide deklarierte, Listen mit Namen und anteiligen
Einkünften von allen ehemaligen stillen Gesellschaften vorhanden, sind die
Bescheidadressaten mit Ausnahme des Bw. (sein Name wird im zum Spruch
gehörenden Adressfeld genannt) und der E-GmbH aus dem Bescheid selbst nicht
feststellbar.
Nach den Bescheidsprüchen
1988 und 1989 sind die zuerst einheitlich und danach gesondert festgestellten
gemeinschaftlichen Einkünfte der E-GmbH und
"stillen Gesellschaftern" zugeflossen:
Die E-GmbH und die stillen Gesellschafter sind deshalb Bescheidadressaten. Die
an den Bw. adressierten Bescheide hätten nicht nur dem Bw., sondern auch
der E-GmbH und den anderen stillen Gesellschaftern zugestellt werden
müssen.
Eine Verfügung zur
Zustellung an die E-GmbH und die anderen stillen Gesellschafter ist in den an
den Bw. adressierten Bescheiden nicht vorhanden; es daher davon auszugehen, dass
die E-GmbH und die anderen stillen Gesellschafter die an den Bw. adressierten
Bescheide (1988, 1989)nicht erhalten haben.
Die Nichtzustellung der an den
Bw. adressierten Bescheide vom 15. November 2002 an alle Bescheidadressaten
steht ihrer Wirksamkeit als Bescheide entgegen.
Fehlende Bescheidqualität wegen Nichtzustellung an
alle Bescheidadressaten ist ein Zurückweisungsgrund im Sinne des
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO (vgl. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage,
§ 273, Tz. 2 ff und die dort zit. Judikate).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung des
Abgaben-Rechtmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl. I, 2002/97) hat der
unabhängige Finanzsenat eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht
zulässig ist (lit. a leg.cit.).
Die vom Bw. eingebrachten Berufungen waren deshalb
zurückzuweisen.
Die Rechtsfragen betreffend Vorhanden-Sein oder
Nicht-Vorhanden-Sein der, für einen Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO erforderlichen, gemeinschaftlichen Einkünfte und die
Rechtsfragen iZm den der Höhe nach zT strittigen Anteilen der Beteiligten
mussten in diesem Berufungsverfahren nicht beantwortet werden.
Deren Beantwortung wäre eine Entscheidung
"in der Sache selbst", die aber in den
Fällen des § 289 Abs. 1 BAO (Zurückweisung,
Zurücknahme, Gegenstandsloserklärung der Berufung; Bescheidaufhebung
nach § 289 Abs. 1 BAO) nicht zulässig ist (§ 289
Abs. 2 BAO).
Antrag
auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird oder
wenn es der/die Referent/Referentin (§ 270 Abs. 3 BAO) für
erforderlich hält.
Der Bw. hat seinen Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung in seinen Berufungen und damit rechtzeitig
gestellt.
Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem
Referenten und hat nach § 284 Abs. 1 BAO eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, so kann ungeachtet eines derartigen Antrages von
einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Berufung
zurückzuweisen (§ 273 BAO) oder als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO,
§ 275 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO,
§ 274 BAO) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach
§ 289 Abs. 1 BAO erfolgt.
Die Berufungen des Bw. waren zurückzuweisen; von einer
mündliche Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Wien,
25. 11. 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1290-W/03
- Stammnummer
- 6896
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF