Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0389-S/05
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe im Konkursverfahren hat direkt an den Masseverwalter zu erfolgen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-S/05vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Androhung und die Festsetzung einer Zwangsstrafe hat im Konkursverfahren direkt gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen. Die Adressierung an den Gemeinschuldner z.H. Masseverwalter ist rechtswidrig, da dieser die Leistung nicht mehr erbringen konnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.K., Adr, vertreten durch MV, vom
26. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
19. September 2005, StNr. 560/8943, betreffend Zwangsstrafen
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Steuererklärungen 2003 (E1, U1)
erfolgte am 6.3.2003 die Aufnahme in die Quote der steuerlichen
Vertretung.
Am 11.4.2005 wurden die Erklärungen 2003 abberufen und
für die Einreichung der Erklärungen eine Nachfrist bis 30.4.2005
gesetzt. Ein Ansuchen um Fristverlängerung wurde mit Bescheid vom 4.5.2005
abgewiesen und eine weitere Nachfrist bis 27.5.2005 gesetzt.
RA wurde mit 1.6.2005 zum Masseverwalter für
Gemeinschuldner bestellt.
Mit Bescheid vom 13.6.2005 erfolgte eine Erinnerung samt
Nachfristsetzung bis 4.7.2005 unter Androhung einer Zwangsstrafe von €
75,00 gerichtet an den Gemeinschuldner, z.H. MV.
Mit Eingabe vom 16.6.2005 beantragte der Masseverwalter
eine Fristverlängerung bis zum 31.8.2005, da er erst am 1.6.2005 zum
Masseverwalter bestellt worden sei und noch umfangreiche Abstimmungsarbeiten
betreffend die steuerlichen Belange des Gemeinschuldners erforderlich seien.
Zudem fehlten zur Stellung der Steuererklärungen noch diverse
Unterlagen.
Am 23.6.2005 wurde die beantragte Frist
gewährt.
Mit Bescheid vom 19.9.2005 erfolgte die Festsetzung einer
Zwangsstrafe in Höhe von € 75,-. Als Begründung ist
ausgeführt, dass "die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich war, weil
sie die vorgenannte Abgabenerklärung (Einkommensteuererklärung 2003)
nicht bis zum 4.7.2005 eingereicht haben."
Am 26.9.2005 brachte der Masseverwalter für den
Gemeinschuldner Berufung ein mit der Begründung, dass am 26.8.2005 die
Steuererklärungen eingebracht worden seien, lediglich hinsichtlich der
Einkommensteuererklärung seien nur die Saldenlisten des Steuerberaters
vorgelegt worden anhand derer ohne weiteres eine Schätzung der
Einkommensteuer vorgenommen werden könnte. Eine Ausarbeitung einer Bilanz
verbunden mit einer Einkommensteuererklärung wäre mit einem derartigen
finanziellen Aufwand verbunden, der für die Konkursmasse äußerst
schädlich wäre. Schon für die Abstimmungsarbeiten musste ein
Steuerberater herbeigezogen werden, was mit einem erheblichen Aufwand an
Massekosten verbunden gewesen sei. Der angefochtene Bescheid sei demnach
unrichtig, weil die Abgabenerklärungen bereits erbracht worden
seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.10.2005 wurde die
Berufung vom 26.9.2005 mit ausführlicher Begründung abgewiesen.
Am 13.10.2005 brachte der Masseverwalter für den
Gemeinschuldner den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz ein und führte neben der Darstellung des Verfahrensablaufes
aus, dass es dem Usus in der Konkursabwicklung entspreche, dass von Seiten des
Finanzamtes auf die Erstellung von Steuererklärungen für
Zeiträume vor Konkurseröffnung verzichtet werde, weil die Erstellung
ohnehin nur die Masse und Konkursgläubiger belasten würde.
Es sei auch nicht Anglegenheit des Masseverwalters, auf
Kosten der Masse die Erhebung der Konkursforderung für einen
Konkursgläubiger zu veranlassen. Dazu komme, dass gerade im
gegenständlichen Verfahren Versäumnisse der Abgabenbehöärde
evident seien, als Steuererklärungen seit 2002 (!) säumig seien und
über Jahre hinweg keinerlei Veranlassung seitens der Abgaben behörde
erster Instanz getätigt worden seien, weshalb es grob unbillig sei, dem
Masseverwalter diese Erklärungen innerhalb kurzer Frist aufzutragen und
mittels Zwangsstrafe zu sanktionieren.
Anzumerken ist, dass die Ausführungen des
Masseverwalters zur vermeintlichen Untätigkeit der Abgabenbehörde I.
Instanz unzutreffend sind und die Regelungen betreffend Quotenregelung für
die steuerlichen Vertreter unberücksichtigt lassen. Die Ausführungen
"es ist auch nicht Angelegenheit des Masseverwalters, auf Kosten der Masse die
Erhebung der Konkursforderung für einen Konkursgläubiger zu
veranlassen" stellen zudem eine Verkennung der nachfolgend dargestellten
Rechtslage hinsichtlich der Pflichten des Masseverwalters dar.
Aber auch die Bescheidbegründung ist unzutreffend, da
dem Masseverwalter auf sein schriftliches Ansuchen hin nachweislich eine
Fristverlängerung bis 31.8.2005 gewährt worden war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 133 Abs. 1 Satz 1 BAO bestimmen die
Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verpflichtet ist. Zur Einreichung ist gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO ferner
verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Aufforderung zur Abgabe von Steuerklärungen durch
Zusendung derselben ist eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallende Anordnung,
deren Erfüllung mit Zwangsstrafe erzwingbar ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
geforderten Leistung aufgefordert werden.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei
der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH 9.12.1992,
91/13/0204) und die Partei zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten zu
verhalten (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066). So darf der Abgabepflichtige zur
Erfüllung der im § 119 BAO normierten Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Wege des § 111 BAO verhalten werden. Danach besteht die
Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung, wenn diese, so wie in den Bestimmungen
der §§ 133 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 BAO gesetzlich angeordnet ist.
Unter Beachtung des vorstehend Gesagten kann die Abgabe der
Steuererklärungen als Erbringung einer Leistung, die wegen ihrer
Beschaffenheit nur vom Abgabepflichtigen oder dessen Vertreter erbracht werden
kann, gemäß
§ 111 BAO mit Zwangsstrafe erzwungen werden (VwGH
16.11.1993, 89/14/0139; 28.10.1997, 97/14/0121).
Die Verhängung der Zwangsstrafe ist weiters nur
zulässig, wenn die Leistung objektiv möglich und die Erfüllung
zumutbar ist (VwGH 13.9.1988, 88/14/0084). Reicht dabei das Wissen des
Abgabepflichtigen zur Erstellung richtiger Erklärungen nicht aus, so
führt dies nicht schon dazu, dass die zeitgerechte Abgabe derselben
objektiv unmöglich oder unzumutbar ist (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066).
Denn für die Verpflichtung zur Einreichung der
Abgabenerklärungen ist unmaßgeblich, ob das Wissen des Bw. im
Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen zur Erstellung richtiger
Erklärungen ausreicht. Diesfalls ist es der Bw. unbenommen, vorläufige
Abgabenerklärungen, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden,
abzugeben.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Zweck der
Zwangsstrafe nicht in der Bestrafung des Bw., sondern vielmehr darin liegt, die
Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen
Pflichten zu verhalten (VwGH 27.9.2000, 97/14/0112).
Den Masseverwalter trifft die persönliche
Verpflichtung, für den Gemeinschuldner die Abgabenerklärungen
einzureichen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der
Masseverwalter für die Erstellung der Abgabenerklärungen eines
Steuerberaters bedarf und ob dieser Steuerberater finanziert werden kann (VwGH
3.3.1987, 86/14/0130, 15.4.1959, 1295, 1296/57; 27.4.1967, 1714/66; 29.11.1972,
134/72; 18.9.1985, 84/13/0085).
Die Befugnis der Abgabenbehörde, die
Bemessungsgrundlage zu schätzen, wenn Abgabenerklärungen nicht
abgegeben werden, besteht unabhängig von ihrer Berechtigung, die Abgabe der
Erklärungen gem § 111 BAO zu erzwingen (VwGH 3.3.1987,
86/14/0130).
Der Masseverwalter ist verpflichtet, für eine
konkursverfangene Firma Abgabenerklärungen auch für Zeiträume vor
der Konkurseröffnung einzureichen. Der Einwand, er sehe sich mangels
Unterlagen hiezu nicht in der Lage, ist unbeachtlich. Das Finanzamt kann die
Abgabe der Steuererklärungen vom Masseverwalter durch Festsetzung einer
Zwangsstrafe erzwingen.
Der Masseverwalter vertritt den Gemeinschuldner
hinsichtlich der mit der Konkursmasse zusammen hängenden Rechte und
Pflichten. Damit treffen ihn Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, aber auch
Zahlungspflichten nach abgabenrechtlichen und konkursrechtlichen Bestimmungen.
Bei Verletzung dieser dem Masseverwalter auferlegten Pflichten haftet er nach
den Grundsätzen des § 9 BAO.
Der Masseverwalter ist den in § 80 Abs 1 BAO
angeführten Vertretern zuzurechnen.
§ 80 BAO ist bezüglich der abgabenrechtlichen
Pflichten im Verhältnis zu § 81 KO die Spezialnorm (VwGH 29.11.1972,
134/72, 3.3.1987, 86/14/0130).
Die Befugnis der Abgabenbehörde, die
Bemessungsgrundlage zu schätzen, wenn Abgabenerklärungen nicht
abgegeben werden, besteht unabhängig von ihrer Berechtigung, die Abgabe der
Erklärungen gem § 111 BAO zu erzwingen. Die abgabenrechtlichen
Folgerungen aus Abgabenerklärungen haben die Abgabenbehörden zu ziehen
und nicht derjenige, dem die Erklärungspflicht obliegt (VwGH 3.3.1987,
86/14/0130).
Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in der Bestrafung
der Person, sondern darin, die Abgabenbehörde bzw Strafbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daraus folgt, dass
Zwangsstrafen bei juristischen Personen, die gem §§ 80 ff BAO eines
gesetzlichen Vertreters bedürfen, auch gegen den Vertretenen festgesetzt
werden dürfen (VwGH 27.9.2000, 97/14/0112).
Wörtlich führte der VwGH im Erkenntnis vom
30.7.2002, 96/14/0105 aus:
"Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. März 1987, 86/14/0130, VwSlg
6197 F/1987, ausgeführt hat, trifft einen Masseverwalter, der sich auf die
mangelnde Fähigkeit, Abgabenerklärungen zu erstellen, beruft, die
persönliche Verpflichtung, für den Gemeinschuldner
Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen. Aus dieser
persönlichen Pflicht des Masseverwalters, die gleicher Art ist wie die des
von ihm Vertretenen (des Gemeinschuldners als Abgabepflichtigen), folgt, dass
der Masseverwalter der Pflicht zur Abgabe von Abgabenerklärungen gleich dem
Abgabepflichtigen unabhängig davon nachzukommen hat, ob er eines
Steuerberaters bedarf. Ebenso wie für den Abgabepflichtigen besteht die
Erklärungspflicht des Masseverwalters auch unabhängig davon, ob die
Tätigkeit eines Steuerberaters finanziert werden kann. Hiebei ist § 80
BAO bezüglich der abgabenrechtlichen Pflichten des Masseverwalters die
Spezialnorm im Verhältnis zu § 81 KO."
In der Berufungsentscheidung des UFSG vom 31.3.2003,
RV/0559-G/03, ist zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages
ausgeführt:
"Nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit
seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (vgl. Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023, 0024;
16.1.1991, 90/13/0298 und 21.5.1990, 89/15/0058, sowie 20.6.2001, 98/08/0253 und
18.12.1992, 89/17/0037, 0038).
Dadurch, dass demnach die
angefochtenen Bescheide gegenüber dem Gemeinschuldner nicht wirksam
erlassen werden konnten - sie hätten vielmehr ausschließlich
gegenüber dem Masseverwalter erlassen werden müssen - ist die dagegen
vom Masseverwalter in seiner Funktion als Vertreter des Gemeinschuldners
erhobene Berufung ins Leere gegangen. Überdies kann der Masseverwalter
selbst durch die angefochtenen Bescheide, auch wenn diese zu seinen Handen
zugestellt wurden, in Rechten nicht verletzt worden sein, da er nicht Adressat
der Bescheide war (vgl. Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023, 0024
und 20.6.2001, 98/08/0253)."
Der bundesweite Fachbereich führte zu dieser
Entscheidung aus:
"Der UFS Graz hat in
seiner Entscheidung vom 31.3.2003, GZ. RV 0559-G/02, vertreten, dass
während eines Konkursverfahrens ergehende Abgabenbescheide
ausschließlich gegenüber dem Masseverwalter zu erlassen wären.
Eine Bescheidadressierung an den Gemeinschuldner (zu Handen des Masseverwalter)
gehe ins Leere und führe zur Bescheidunwirksamkeit.
Diese Auffassung wird vom
Fachbereich aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Gemäß. §
1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der
Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit
gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse),
dessen freien Verfügung entzogen. Die Konkurseröffnung beseitigt aber
nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners, der grundsätzlich
partei- und prozessfähig bleibt. Lediglich im Hinblick auf das durch die
Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogene Vermögen ist
der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und in diesen Belangen der
Masseverwalter sein gesetzlicher Vertreter. Durch die Konkurseröffnung
ändert sich daher auch nicht das Steuersubjekt und die Abgabenzurechnung an
den bisherige Abgabepflichtigen (nach der Konkurseröffnung
Gemeinschuldner).
Nach Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes (zB E 2.8.1995, 94/13/0095; 28.9.1995, 93/17/0317) ist
der Masseverwalter hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter
des Gemeinschuldners. Nach weitgehend übereinstimmender Lehre und
Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 18.9.1985, 84/13/0085) wird er als Vertreter iS des
§ 80 Abs. 1 BAO angesehen. Zum Teil (Stoll, BAO, 793) wird er den
Verwaltern iS des § 80 Abs. 2 BAO zugerechnet. Ob nun Vertreter oder
amtlicher Vermögensverwalter wird der Masseverwalter jedoch nie zum
Abgabepflichtigen und Abgabenschuldner in Bezug auf den
Konkursbetrieb.
Das Finanzamt irrte daher
nicht, in der Bezeichnung des Bescheidadressaten (Adressierung des
Leistungsgebotes) den Gemeinschuldner als materiellen Bescheidempfänger,
vertreten durch (zu Handen des) Masseverwalters als formellen
Bescheidempfänger (im Hinblick auf seine Stellung als gerichtlich
bestelltes Vertretungsorgan des Gemeinschuldners bzw. auslegungsweise der
Konkursmasse oder Konkursgläubiger sowie Zustellungsbevollmächtigter
nach § 78 Abs. 2 KO), anzugeben.
Es wird somit weiterhin
die im BMF-Erlass vom 27.8.1998, GZ. 030331/1-IV/3/98, AO 210, 225, 595,
dargestellte Adressfeldgestaltung "An den Abgabepflichtigen (Gemeinschuldner)
XX, vertreten durch Masseverwalter RA Dr. YY" anzuwenden sein und zu einer
wirksamen Bescheiderlassung führen."
In diesem Sinne erging eine Entscheidung des UFSW vom
24.11.2005, RV/1901-W/05, wo wörtlich ausgeführt ist:
"Auf Grund ständiger
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit
seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse der
Gemeinschuldnerin beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter der
Gemeinschuldnerin. Nach Konkurseröffnung tritt im Abgabenverfahren, soweit
es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, der
Masseverwalter an die Stelle der Gemeinschuldnerin. Die Abgaben sind
während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der
insofern die Gemeinschuldnerin repräsentiert, festzusetzen (vgl. etwa VwGH
- Beschluss vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253). Dieser Ansicht folgend ist ein
Bescheid nach Konkurseröffnung über das Vermögen eines
Abgabepflichtigen grundsätzlich an den Masseverwalter zu richten. Wenn dies
nicht der Fall ist, lässt der Zusatz "z.H. des Masseverwalters" keine
Zweifel aufkommen lassen, wer als richtige Verfahrenspartei gemeint gewesen ist
(VwGH - Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2000/04/0118).
Im vorliegenden
Berufungsfall wäre somit der Abgabenanspruch entweder direkt an die
Masseverwalterin zu richten gewesen oder hätte die Zustellung des
Bescheides über die Festsetzung einer Zwangstrafe zumindest "zu Handen der
Masseverwalterin Dr.SS " erfolgen müssen."
Die Gemeinschuldnerin und das konkursverfangene
Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden zwei von einander verschiedene
rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in
verschiedener Weise vertreten, wobei durch die bloße Zustellung von an die
Gemeinschuldnerin adressierten Bescheiden an den Masseverwalter diese nicht ihm
gegenüber wirksam werden (VwGH 20.5.1987, Zl. 85/08/0088, 18.12.1992,
89/17/0037, 0038, 21.12.2004, 2000/04/0118).
Der UFSW führte in der Berufungsentscheidung vom
25.11.2005, RV/1897-W/05, wörtlich aus:
"Gemäß
§
93 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ist jeder Bescheid ausdrücklich als
solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er
ergeht.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung
notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne
gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem
auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird.
Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten
wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten
durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre (VwGH vom
24. November 2004, Zl. 2004/13/0138, mw Judikaturhinweisen).
Der Bescheidadressat ist
im gegenständlichen Fall nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates nicht eindeutig definiert bzw. nicht hinreichend identifizierbar.
Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Bescheid, der nicht an "An.ER
als Masseverwalter in der Konkurssache D.U. ", sondern ausdrücklich an "Fr.
D.U. z.H. MV ER " adressiert ist.
Erledigungen werden
gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen
bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Zum Zeitpunkt der
Erlassung (Zustellung) des angefochtenen, an "Fr. D.U. z.H. MV ER " gerichteten
Bescheides vom 28.1.2005 war Fr. D.U. infolge der bereits am 10.1.2005 erfolgten
Konkurseröffnung nicht handlungsfähig. Der Bescheid wäre daher
nicht an Fr. D.U. sondern an den Masseverwalter zu richten gewesen.
Da der
streitgegenständliche Bescheid an eine handlungsunfähige Person
gerichtet war, wurde er dieser gegenüber nicht wirksam. Die Erledigung des
Finanzamtes ging daher in jedem Fall ins Leere und hat somit keine
Rechtswirksamkeit entfaltet.
Mit Berufung anfechtbar
sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne
Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 273 Tz 6)."
Dieser Rechtsansicht entsprechen - bezogen auf die hier
relevante Frage der Festsetzung einer Zwangsstrafe - auch die Ausführungen
des bundesweiten Fachbereiches in der Info FB SVE BMF, GZ INFO/0011-FB FinStR/05
vom 14.3.2005, Zustellung im Konkurs, Abschnitt 2 Bescheidempfänger und
Bescheidadressat:
"Der Umstand, dass der
Masseverwalter für die Dauer des Konkursverfahrens kraft Gesetzes bzw.
kraft richterlicher Anordnung, die allfällige vor der Konkurseröffnung
bestandene gewillkürte Zustellungsbevollmächtigungen verdrängt,
(Zustellungs-)Empfänger wird, macht ihn keineswegs zum materiellen
(Bescheid-)Empfänger. Durch die Konkurseröffnung verliert der
Gemeinschuldner bloß die Verfügungsfähigkeit über sein der
Exekution unterworfenes Vermögen; die Konkurseröffnung beseitigt aber
nicht seine Rechtsfähigkeit (Feil, KO, 5. Auflage, § 1, Tz 5). Der
Gemeinschuldner bleibt somit partei- und grundsätzlich auch
prozessfähiges (Steuer-)Subjekt der Abgabenzurechnung (Abgabepflichtiger
und Abgabenschuldner).
Bescheide sind daher nach
der Konkurseröffnung zwar an den Masseverwalter (zu seinen Handen)
zuzustellen, als Bescheidadressat (Adressierung des Leistungsgebotes im Spruch
bzw. Adressfeld des Bescheides) ist jedoch stets der Gemeinschuldner (bisheriger
Abgabepflichtiger) zu bezeichnen. Ausnahmen bestünden nur dann, wenn der
Masseverwalter selbst, etwa wegen schuldhafter Pflichtverletzungen, zu
Leistungen (zB Zwangsstrafen oder als Haftungspflichtiger) heran gezogen
würde. Davon abgesehen ist er wie ein (gesetzlicher)
Zustellungsbevollmächtigter (nach § 78 Abs. 2 KO) zu behandeln. Die
Bescheidadressierung lautet: "An den Abgabepflichtigen (Gemeinschuldner) XX,
vertreten durch Masseverwalter YY, zu dessen Handen (Anschrift des
MV)"."
Diese Rechtsansicht verdeutlicht hat der bundesweite
Fachbereich im Erlass vom 27.2.2006, GZ. 010103/27-SVE/05,
Bescheidadressierungsleitfaden, Abschnitt 3 Insovenz:
"Ausnahmen vom Grundsatz
der Bescheidadressierung "An den Gemeinschuldner Z, z. Hd. des MV XY" bestehen
dort, wo Fehlleistungen und schuldhafte Pflichtverletzungen nach der
Konkurseröffnung nicht mehr dem Gemeinschuldner, sondern
ausschließlich dem Masseverwalter zugerechnet werden müssen, er also
persönlich und abgesondert vom Gemeinschuldner zu Eigenleistungen
herangezogen werden soll. Beispiele wären die Geltendmachung einer
Vertreterhaftung gemäß
§§ 9 iVm 80 BAO, die Festsetzung
einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO wegen Nichterfüllung der
Erklärungsverpflichtung (auch für Zeiträume vor der
Konkurseröffnung) oder die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach
§ 112a BAO.
Im Beispiel Zwangsstrafe
müssen Erklärungsaufforderung und Zwangsstrafenandrohung
(§ 111 Abs. 2 BAO) nach der Konkurseröffnung gegebenenfalls an
den Masseverwalter wiederholt werden, weil das Fehlen dieser gesetzlichen
Voraussetzungen die Zwangsstrafenfestsetzung rechtswidrig (nicht ermessenswidrig
und auch nicht rechtsunwirksam) machen würde. Umgekehrt wäre eine nach
Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner vorgenommene
Zwangsstrafenfestsetzung ebenso rechtswidrig (nicht ermessenswidrig und auch
nicht rechtsunwirksam), weil dieser die verlangte Leistung mangels
Handlungsfähigkeit nicht mehr erbringen konnte. In diesen Fällen kann
das Verschulden des Vertreters nicht dem Vertretenen zugerechnet werden. Zu
einem vergleichbaren Fall betreffend Mutwillensstrafen (§ 112a BAO)
außerhalb eines Konkursverfahrens siehe UFS vom 28.6.2005, GZ
RV/1097-L/04."
Gerade ein solcher Fall, dass der Masseverwalter selbst,
weil er seinen - ihm nach der BAO auferlegten - Pflichten nicht nachgekommen
ist, zu einer Leistung herangezogen werden sollte, liegt im vorliegenden Falle
vor. Die eingangs zitierten Verpflichtungen sind nämlich - während des
Konkursverfahrens - Pflichten des Masseverwalters und nicht des
Gemeinschuldners.
Daher sind die Bescheide mit der eine Zwangsstrafe
angedroht und festgesetzt wird direkt an den Masseverwalter zu richten.
Salzburg, am
30. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-S/05
- Stammnummer
- 21201
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF