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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2087-W/10

Unterfertigung durch einen nicht wirksam mit der Approbation betrauten Organwalter

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2087-W/10vom 17.02.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

hier: bloß namentliche Erwähnung der behaupteten Mitunternehmer im Spruch des Nichtfeststellungsbescheides
Interne Organisationsvorschriften (Erlässe) können nicht wirksam Organwalter einer anderen als der bescheiderlassenden Behörde mittels eines Automatismus, der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH 12.10.1993, V63/93) verworfen worden ist, zur Approbation für die bescheiderlassende Behörde ermächtigen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Wth.Ges, 1.) vom 25. Jänner 2010 gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 18. Dezember 2009 des Finanzamtes A , St.Nr. b, 2.) vom 3. Mai 2010 gegen folgende Bescheide des Finanzamtes A, vom 30. März 2010 hinsichtlich St.Nr. Q a) Zurückweisungsbescheid betreffend Berufung vom 25. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs 1 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 hinsichtlich FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille, b) Abweisungsbescheid betreffend Antrag vom 25. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist gegen die zuvor unter a) genannten Feststellungsbescheide, c) Abweisungsbescheid betreffend Antrag vom 25. Jänner 2010 auf Aufhebung der zuvor unter a) genannten Feststellungsbescheide gemäß § 299 BAO entschieden: 1.) Der Berufung vom 25. Jänner 2010 gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 18. Dezember 2009 wird Folge gegeben. Die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 18. Dezember 2009 werden aufgehoben. 2.) Aufgrund der Berufung vom 3. Mai 2010 werden die damit angefochtenen Bescheide wie folgt abgeändert a) Der Zurückweisungsbescheid vom 30. März 2010 zur Berufung vom 25. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs 1 BAO wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung wegen rechtlicher Nichtexistenz dieser Feststellungsbescheide ausspricht. b) Der Bescheid vom 30. März 2010, mit dem der Antrag vom 25. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieses Antrages vom 25. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ausspricht. c) Der Bescheid vom 30. März 2010, mit dem der Antrag vom 25. Jänner 2010 auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung dieses Antrages vom 25. Jänner 2010 auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ausspricht. Entscheidungsgründe A) Ablauf der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2006 und 2007 des Berufungswerbers vor Erlassung der angefochtenen Bescheide: Der Berufungswerber (Bw) erklärte in seiner am 27. November 2007 eingelangten elektronischen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben anderen Einkunftsarten auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 176.083,92 €, welche sich zusammensetzten aus +246.083,92 € laut Beilage E1a (Einzelunternehmen) und -70.000 € laut Beilage E106b (Beteiligungen) betreffend St.Nr. D. Diese Steuernummer des Finanzamtes C war am 4. September 2007 der behaupteteMitunternehmerschaft - allerdings damals noch unter Verwendung der ursprünglichen Firma der Geschäftsherrin (vgl unten) - zugeordnet worden. Das Finanzamt A erließ einen erklärungsgemäßen, mit 29. November 2007 datierten Einkommensteuerbescheid 2006 (ESt-Akt Bl 5f/2006). Der Bw erklärte in seiner am 28. Oktober 2008 eingelangten elektronischen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 neben anderen Einkunftsarten auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 174.640,51 €, welche sich zusammensetzten aus +259.640,51 € laut Beilage E1a und -85.000 € laut Beilage E11 (Beteiligungen) betreffend St.Nr. D. Das Finanzamt A erließ einen mit 12. November 2008 datierten Einkommensteuerbescheid 2007, in welchem negative Einkünfte aus der Vermietung des Objektes E mit der Begründung, es liege Liebhaberei vor, nicht angesetzt wurden (ESt-Akt Bl 13/2007). Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, über welche mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2009 (ESt-Akt Bl 44/2007) entschieden wurde: Ansatz des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung betreffend das genannte Objekt, wobei die Einkommensteuer gemäß § 200 BAO vorläufig festgesetzt wurde, weil ungewiss sei, ob der in der Prognoserechnung angesetzte Gesamtüberschuss erreicht werden könne. Zwischen der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 12. November 2008 und der diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2009 teilte das Finanzamt F dem Finanzamt A am 27. November 2008 mit (ESt-Akt Bl 14/2007), dass gemäß § 188 BAO der Anteil des Bw an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus seiner Beteiligung an der unter der Steuernummer G geführten Gesellschaft/Gemeinschaft für das Jahr 2007 mit -633,04 € festgestellt wurde. Der erklärte und im Bescheid vom 12. November 2008 berücksichtigte diesbezügliche Einkünfteanteil hatte -633,05 € betragen. Wegen Geringfügigkeit wurde keine Änderung durch Neuerlassung eines Einkommensteuerbescheides 2007 gemäß § 295 Abs. 1 BAO durchgeführt. (Vgl ESt-Akt Bl 14/2007) Auch in der Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2009 sind betreffend das genannte Objekt noch -633,05 € Einkünfteanteil aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. (Vgl UFS-Akt RV/1928-W/10, Bl 70). [Vgl. unten Punkt J/1, warum die Einkünftefeststellung des Finanzamtes F zur St.Nr. G vom 27. November 2008 trotz Geringfügigkeit bis zum Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2009 ein Anlass zum Vorgehen gemäß § 295 Abs.1 BAO gewesen wäre, jedoch jetzt kein solcher Anlass mehr ist, sodass das Ergehen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2007 vom 18. Dezember 2009 dem Grunde nach nicht auf die Einkünftefeststellung vom 27. November 2008 gestützt werden kann.] B) Zur Geschäftsherrin (Inhaberin des Handelsgewerbes/Handelsgeschäftes iSd § 178 HGB, Inhaberin des Unternehmens iSd § 179 UGB), an der sich der Bw als stiller Gesellschafter beteiligte, woraus die oben unter Punkt A angeführten Beträge von -70.000 € für 2006 und -85.000 € für 2007 resultierten, ist aus dem Firmenbuch ersichtlich: Am 8. August 2006 wurde unter FirmenbuchnummerH die "ursprünglicheFirmaGeschäftsherrin." mit Sitz in I und Geschäftsanschrift J durch das Landesgericht I in das Firmenbuch eingetragen. Die Erklärung über die Errichtung dieser Gesellschaft (sogenannte Geschäftsherrin) datierte vom 19. Juni 2006; ein Nachtrag hierzu vom 15. Juli 2006. Am 10. Juli 2007 wurde durch das Landesgericht K die Verlegung des Sitzes der Geschäftsherrin nach L und die Geschäftsanschrift M in das Firmenbuch eingetragen. Am 9. Februar 2008 wurde durch das Landesgericht I bei der Geschäftsherrin in das Firmenbuch eingetragen: - Firmenänderung auf "FirmaGeschäftsherrinGmbH", - Sitzverlegung nach N, - Geschäftsanschrift O. Am 23. Dezember 2008 wurde durch das Landesgericht I die Verlegung des Sitzes der Geschäftsherrin nach I und die Geschäftsanschrift J in das Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer der Geschäftsherrin war ab Beginn bis 29. Februar 2008 und von 23. Dezember 2008 bis 3. Juli 2010 HerrP eingetragen. Am 3. Juli 2010 wurde infolge der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG die Auflösung der Geschäftsherrin im Firmenbuch eingetragen; ihre Firma wurde auf "GeschäftsherrinGmbHinLiquidation" geändert. C) Zum Steuerakt (Papierakt) betreffend FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille des Finanzamtes, abgekürzt: F-Akt (+Ausdrucke aus elektronischem Steuerakt im UFS-Akt zu "FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille (betr. div. GZ.)", abgekürzt: UFS-R-Akt) hinsichtlich der Bildung und Vertretung der behaupteten Mitunternehmerschaft: Die Geschäftsherrin schloss mit stillen Gesellschaftern in mehreren Beteiligungsrunden/-tranchen in den Jahren 2006 bis 2008 Gesellschaftsverträge ab: Tranche 2006/I (per 31.8./1.9.2006): mit 97 Personen (davon 3 doppelt angeführt) laut von der Geschäftsherrin am 31. Mai 2007 beim Finanzamt in K eingebrachter Liste (Tabelle), wobei der Bw unter der laufenden Nummer 20 mit Einzahlungsbetrag (vorvorletzte Spalte) = Nominale (vorletzte Spalte) = atypisch stille Einlage (letzte Spalte) = jeweils 25.000,00 € angeführt ist; Tranche 2007/I (per 31.1./1.2.2007): mit 5 Personen laut von der Geschäftsherrin am 31. Oktober 2007 beim Finanzamt eingebrachter Liste (Tabelle), wobei der Bw nicht angeführt ist; Tranche 2007/II (per 31.8./1.9.2007): mit 101 Personen (davon 3 doppelt angeführt) laut von der Geschäftsherrin am 30. Mai 2008 eingebrachter Liste (Tabelle), wobei der Bw unter der laufenden Nummer 23 mit Einzahlungsbetrag (vorvorletzte Spalte) = Nominale (vorletzte Spalte) = atypisch stille Einlage (letzte Spalte) = jeweils 25.000,00 € angeführt ist; Tranche 2008/I (per 31.3./1.4.2008) mit 36 Personen, wobei der Bw nicht angeführt ist; Tranche 2008/II (per 31.8./1.9.2008) mit 21 Personen, wobei der Bw unter der laufenden Nummer 6 mit Einzahlungsbetrag (vorvorletzte Spalte) = Nominale (vorletzte Spalte) = atypisch stille Einlage (letzte Spalte) = jeweils 20.000,00 € auf der Liste angeführt ist. Die jeweils neun Monate nach dem Zusammenschlußstichtag erfolgende Meldung an das Finanzamt korrespondiert mit der Aussage in den Musterverträgen, wonach es sich um Zusammenschlüsse gemäß Art IV UmgrStG handle: Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 UmgrStG kann der Stichtag bis zu neun Monate vor Meldung an das Finanzamt (bei Vorgängen ohne Firmenbucheintragung) liegen. Das Finanzamt C (FA Nr. c) vergab für die FirmaGeschäftsherrinGmbH [bzw damals noch: ursprünglicheFirmaGeschäftsherrin .] & atypisch stille Gesellschafter am 4. September 2007 die St.Nr. (c -)d. Als Vertreter gemäß § 81 BAO wurde bei dieser Steuernummer vom Finanzamt in der EDV am 4. September 2007 die WT-Gesellschaft1 und am 5. Oktober 2007 die Geschäftsherrin erfasst (UFS-R-Akt Bl 6). Zur Beurteilung, ob überhaupt jemand rechtlich zur Vertretung gemäß § 81 BAO berufen worden war, und - wenn ja - wer, sind folgende zwei Schriftstücke aktenkundig: Mit einem von der Geschäftsherrin - datiert mit 31. Mai 2007 - unterfertigten Formular ´Verf16´ war dem Finanzamt C bekanntgegeben worden: Ort der Geschäftsleitung: m; Beginn der unternehmerischen Tätigkeit: 31. August 2006; Rechtsform: Atypisch stille Gesellschaft; keines der vier Kästchen betreffend Vollmacht zur steuerlichen Vertretung, Auftrag zur Anmeldung, Vollmacht zum Empfang sämtlicher Schriftstücke, Vertreter gemäß § 81 BAO war angekreuzt, jedoch war in der Zeile zwischen den letzten beiden Kästchen angegeben: "Zustelladresse: WT-gesellschaft1" Am 28. August 2007 war vom Finanzamt C eine "Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme" aufgenommen worden, woran laut Unterschriften seitens des Finanzamtes ein Erhebungsorgan und seitens ursprüngl.FirmaGeschäftsherrin. & atypische stille Gesellschafter zwei Personen teilnahmen; die erste dieser Unterschriften kann herrP zugeordnet werden; zur zweiten dieser Unterschriften ist nach der Aktenlage keine Zuordnung möglich. (Die Niederschrift enthält weder den Namen des Leiters der Amtshandlung noch der anwesenden Parteien in Klarschrift.) Unter "Die Buchhaltung wird vorgenommen von" ist angegeben: "Wt-Gesellschaft1" Unter ´Angaben zum Geschäftsführer´ ist angegeben: "Hr. Ing. P - GmbH"; darunter ist unter ´Angaben zur zeichnungsberechtigten Person´ angegeben: "w.o.". Weiter unten wird ausgeführt: "Die Geschäftsführung und Vertretung nach aussen steht nur der Geschäftsherrin, der ursprüngl.Fa.Geschäftsherrin." In den Musterverträgen zu den Beteiligungstranchen heißt es, wobei "R" die Kurzbezeichnung der Geschäftsherrin ist: "Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur die R berechtigt und verpflichtet. Im Außenverhältnis ist nur die R berechtigt aufzutreten. Der atypisch stille Gesellschafter ist im Innenverhältnis wie ein Gesellschafter mit den Rechten und Pflichten eines Kommanditisten zu behandeln. Die R erklärt, dass sie bei sämtlichen außergewöhnlichen Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafter einholen wird." D) Zu den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (Feststellungserklärungen) für die Jahre 2006 bis 2008 sowie zur abgabenbehördlichen Außenprüfung und deren (gescheiterte; vgl unten Punkte H und I) bescheidmäßige Umsetzung: Nachdem das Wohnsitzfinanzamt eines stillen Gesellschafters Anfragen - zunächst an das Finanzamt A - betreffend die aus der Beteiligung an der Geschäftsherrin geltend gemachten Verluste gestellt hatte, begann aufgrund eines Prüfungsauftrages des Finanzamtes C vom 30. Jänner 2008 ein Betriebsprüfer des Finanzamtes C am 4. März 2008 eine Außenprüfung bei FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch stille Gesellschaft. Nachdem die elektronische Einreichung der Feststellungserklärung 2006 gescheitert war, wurde eine von der Geschäftsherrin am 31. März 2008 unterfertigte Erklärung der Einkünfte der FirmaGeschäftsherrinGmbH und atypisch stille Gesellschafter für 2006 eingereicht, worin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -9.171.338,85 € und der davon auf den Bw entfallende Anteil mit -74.146,46 € angegeben waren. Am 16. Februar 2009 wurde eine Einkünftefeststellungserklärung für 2007 betreffend FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille elektronisch eingebracht, worin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -11.658.228,96 € und der davon auf den Bw entfallende Anteil mit -90.745,44 € angegeben waren. Für das Jahr 2008 wurde keine Einkünftefeststellungserklärung betreffend FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille eingebracht. Die Schlussbesprechung über die Außenprüfung fand 21. Oktober 2009 statt; die Niederschrift darüber wurde noch für das Finanzamt C aufgenommen. Mit Schreiben auf Formular Verf58 betreffend Aktenabtretung vom 22. Oktober 2009 teilte das Finanzamt C dem Finanzamt A mit, dass die FirmaGeschäftsherrinGmbH & atyp. stille Gesellschaft den Ort der Geschäftsleitung am 23. Dezember 2008 nach I verlegt habe. Auf einer Beilage zum Aktenabtretungsformular Verf58 wurde ausgeführt: "... sind vom finanzamtA die neuen Steuernummern zu vergeben. Anschließend sind die Prüfungsfälle durch den zuständigen Teamleiter im BP 2000 wieder an das jetzt nur noch für den Prüfungsabschluss zuständige FA C freizugeben. Nach Abholung des Prüfungsfalles durch den Teamleiter und Zuteilung an den jeweiligen Prüfer kann eine neue AB-Nr. [Anm: Auftragsbuch-Nummer] vergeben werden, die dann allerdings nur noch für interne Zwecke gedacht ist. Nach Aussen bleibt die alte AB-Nr. aufrecht. Die Berichts- und Bescheidausfertigung erfolgt dann durch das FinanzamtC im Namen des finanzamt.A unter Angabe der neuen Steuernummer jedoch der alten AB-Nr. Die körperlichen Akten verbleiben bis zur endgültigen Erledigung des Betriebsprüfungsverfahrens beim Finanzamt.C und werden nach Abschluß sämtlicher Verfahren an das neu zuständige finanzamtA übermittelt." Die (EDV-mäßige) Aktenabtretung erfolgte am 2. November 2009, wobei das Finanzamt A der FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille die Steuernummer Q zuteilte. Laut Vorhaltsbeantwortungen des Finanzamtes A vom September 2010 ist der Prüfungsfall dann auch tatsächlich wieder dem Finanzamt C elektronisch zum Zweck der sogenannten Prüfung in Nachbarschaftshilfe zugeteilt worden. [Anm: Der hier nicht unmittelbar verständliche Begriff der Nachbarschaftshilfe kommt daher, dass ursprünglich damit gemeint war, dass das zuständige Finanzamt einem Betriebsprüfer, der in einem benachbarten Finanzamt - genaugenommen: in dem für ein benachbartes Gebiet örtlich zuständigen Finanzamt - tätig war, den schriftlichen Prüfungsauftrag erteilte. Dieser - einen Bescheid darstellende und notwendigerweise schriftliche (Ritz, BAO3, § 148 Tz 1ff) - Prüfungsauftrag enthält iSd § 148 Abs 1 BAO das Prüfungsorgan als Person.] Der beim Finanzamt C tätige Betriebsprüfer, der die Außenprüfung durchgeführt hatte, erstellte den mit 6. November 2009 datierten Außenprüfungsbericht mit dem Finanzamt A als Behördenbezeichnung. Der Teamleiter dieses Prüfers ist Herr S. Ein verwaltungsinterner Organisationserlass soll die Approbationsbefugnis für Bescheide, die nach einer in sogenannter Nachbarschaftshilfe durchgeführten Prüfung ergehen, dem Teamleiter des Prüfers zuweisen (vgl unten Punkt H/d). [Anm: Wie noch auszuführen ist, wird in der vorliegenden Berufungsentscheidung jedoch davon ausgegangen, dass verwaltungsinterne Erlässe die Approbationsbefugnis im Sinne des § 96 Satz 1 BAO nicht wirksam an Organwalter eines anderen Finanzamtes übertragen können. Die Verbindlichkeit dieses Erlasses innerhalb der weisungsgebundenen Abgabenverwaltung (ohne UFS) ist hier nicht zu thematisieren.] Aus den im F-Akt bei der jeweiligen Jahresfahne des F-Aktes abgehefteten Zweitschriften, dem Rückschein, dem Fristverlängerungsantrag (vgl unten) und den Vorhaltsbeantwortungen des Finanzamtes A vom September 2010 geht hervor, dass am 12. November 2009 dem herrP - mit dem Textverarbeitungsprogramm MS-Winword erstellte - Ausfertigungen folgender Schreiben übergeben wurden, auf denen jeweils das Finanzamt A als Behörde angegeben war und die "Für die Vorständin" von Herrn S unterzeichnet waren: mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´ an FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille z.H. FirmaGeschäftsherrinGmbH, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 betreffend der FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 101 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei unter der laufenden Nummer T1 derBerufungswerber angeführt ist; mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´ an FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille z.H. FirmaGeschäftsherrinGmbH, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 betreffend der FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 156 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei unter der laufenden Nummer T2 derBerufungswerber angeführt ist; mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´ an FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille z.H. FirmaGeschäftsherrinGmbH, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2008 betreffend der FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 171 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei unter der laufenden Nummer T3 derBerufungswerber angeführt ist Diese ´Feststellungsbescheide´ enthalten jeweils den Hinweis: "Der Bescheid hat Wirkung gegenüber allen oben genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften § 191 iVm § 190 Abs.1 BAO. Mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 iVm § 190 Abs.1 BAO)." Die Begründung sei dem angeschlossenen Bericht über die Ergebnisse der Außenprüfung zu entnehmen. Hingegen waren folgende Maßnahmen rein finanzverwaltungsintern und führten insb zu Mitteilungen über die festgestellten Einkünfteanteile für die Einkommensteuerakten der (behaupteterweise) Beteiligten: Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2006" vom 14. Dezember 2009an "KurzbezeichnungGeschäftsherrin & atyp Still""z.H. Finanzamt C."zur Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 101 Beteiligte mit jeweils Null (vgl UFS-R-Akt Bl 11-13); Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2007" vom 14. Dezember 2009an "KurzbezeichnungGeschäftsherrin & atyp Still""z.H. Finanzamt C."zur Feststellung der im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 156 Beteiligte mit jeweils Null (vgl aaO Bl 14-16) Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2008" vom 14. Dezember 2009an "KurzbezeichnungGeschäftsherrin & atyp Still""z.H. Finanzamt C."zur Feststellung der im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 156 Beteiligte mit jeweils Null (vgl aaO Bl 17-19) Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2008" vom 15. Dezember 2009an "KurzbezeichnungGeschäftsherrin & atyp Still""z.H. FINANTAMT c."zur Berichtigung gemäß § 293 BAO des vorgenannten Bescheides vom 14. Dezember 2009, sodass die Anteile des Jahres 2008 an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv Null für 171 Beteiligte mit jeweils Null festgestellt würden (vgl aaO Bl 20-22) Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 stellte RA Dr. U in Vertretung von neuerNameDesGeschäftsführersDerGeschäftsherrin, vormals P, dieser wiederum in Vertretung u.a. für die FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille, den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfristen bis 28. Februar 2010 u.a. für die am 12. November 2009 dem Geschäftsführer durch Übergabe zugestellten drei o.a. Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO (vgl UFS-R-Akt Bl 95-97). [Anm: Entgegen dem Vorbringen des Bw war Herr Dr. U als Rechtsanwalt zu einem derartigen Einschreiten befugt. Dieses Einschreiten kann entgegen dem Vorbringen des Bw auch nicht (rückwirkend) eine am 12. November 2009 wirksame Zustellvollmacht bedeuten.] Die Zweitschrift einer derartigen, bescheidmäßigen Fristverlängerung an FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille z.H. FirmaGeschäftsherrinGmbH ohne Hinweis iSd § 101 BAO ist aktenkundig (vgl UFS-R-Akt Bl 98). [Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob dadurch oder durch die Antragstellung mittels Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO auch mit Wirkung für die stillen Beteiligten im Ergebnis eine Rechtsmittelfristverlängerung bis 28. Februar 2010 eingetreten ist, was zutreffendenfalls - unter der Voraussetzung der rechtlichen Existenz der am 12. November 2009 zugestellten (vermeintlichen) Feststellungsbescheide, von der hier freilich nicht ausgegangen wird - die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Berufungsfrist zur Folge haben müsste. Denn laut Spruchpunkt 2/b der vorliegenden Berufungsentscheidung erfolgt ohnehin bereits aufgrund der Begründung unter Punkt J/2/b eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages.] E) Zu den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom 18. Dezember 2009: Das Finanzamt A erließ - datiert mit 18. Dezember 2009 - an den Bw zu Handen seiner steuerlichen Vertretung gemäß § 295 Abs. 1 BAO einen Einkommensteuerbescheid 2006 (ESt-Akt Bl 17/2006), in welchem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 246.083,92 € (d.h. um 70.000 € höher als im vorherigen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 29. November 2007) angesetzt waren; aufgrund der daraus resultierenden Änderungen an der Einkommensteuerveranlagung 2006 wurde die Einkommensteuer um 35.000 € höher als mit dem Vorbescheid vom 29. November 2007 festgesetzt; einen Einkommensteuerbescheid 2007 (ESt-Akt Bl 54/2007), in welchem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 259.640,51 € (d.h. um 85.000 € höher als in der Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2007 vom 15. Mai 2009) angesetzt waren; aufgrund der daraus resultierenden Änderungen an der Einkommensteuerveranlagung 2007 wurde die Einkommensteuer (vorläufig) um 42.500 € höher als mit dem Vorbescheid vom 15. Mai 2009 festgesetzt; wobei diese Einkommensteuerbescheide vom 18. Dezember 2009 jeweils folgende Begründung enthielten: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes A zu Steuernummer Q vom 11.11.2009. Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu." Die genannte zusätzliche Bescheidbegründung (ESt-Akt Bl 55ff/2007) entspricht der Begründung des Betriebsprüfungsberichtes zu FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille. Demnach erfolgte die Konzeption des gegenständlichen Anlegermodells durch die T, J, ebenso der Vertrieb der atypisch stillen Beteiligungen, wozu man sich auch selbständiger Vermögensberater/Finanzdienstleister bediente. Die Abwicklung der Aktivitäten der Geschäftsherrin erfolgte in den Räumlichkeiten der t GmbH in I. Bei der Geschäftsherrin waren keine Dienstnehmer beschäftigt. Laut konkreten Anlegerinformationen hätte die Geschäftsherrin ein Produkt betreffend verteilte Datenbanken und verteilte Informationssysteme entwickeln und auf den Markt bringen sollen. Die Geschäftsherrin schloss Verträge mit V GmbH und WGmbH über den Ankauf von Know-How und Fertigstellung des erworbenen Know-How. Diesbezügliche Abrechnungen erfolgten in den Jahren 2006 bis 2008, wobei die im Jahr 2008 abgerechneten Beträge aufwandswirksam bereits im Jahr 2007 berücksichtigt wurden (Rückstellung bzw Einbuchung als Verbindlichkeit). Es handelte sich dabei um insgesamt 19.804.600 € Aufwand, der bei der Geschäftsherrin verbucht wurde, wobei die Geschäftsherrin nur 2.745.000 € an V GmbH bezahlte - in Teilbeträgen und größtenteils in bar unmittelbar nach dem Einlangen der Geldeinlagen der stillen Gesellschafter. Die zu leistenden Einlagen aller stillen Gesellschafter beliefen sich auf 7.700.412 €. Die Geldeinlagen der stillen Gesellschafter wurden nicht für Entwicklung und Weiterentwicklung des Produktes ´verteilte Datenbanksysteme´ eingesetzt, sondern primär zur Abdeckung von Kosten für Konzeption und Entwicklung des Beteiligungsmodelles, für den Vertrieb der atypisch stillen Beteiligungen, Beratungskosten sowie für die Zahlungen an V GmbH. Die Wertlosigkeit des eingekauften Know-How wurde geschlossen aus: Die der Betriebsprüfung vorgelegten 39 Ordner mit Papier, vier DVDs und eine CD, welche das Know-How der Geschäftsherrin bzw dessen Inhalte enthalten hätten sollen, bestanden aus Fotokopien von Büchern und freien Internet-Inhalten. Bei der V GmbH und der W GmbH, welche ihr Know-How behaupteterweise im Ausland zugekauft hatten, wurde festgestellt, dass es sich beim dortigen Know-How ebenfalls um Fotokopien von Büchern, Fachartikeln sowie um freie Internet-Inhalte handelte. Die vermeintlichen ´Lieferanten´ konnten an die Geschäftsherrin daher keine werthaltigen Leistungen erbringen, zumal sie auch kein Personal mit entsprechender Fachkompetenz beschäftigten. Die Geschäftsherrin beschäftigte kein Personal und konnte daher keine eigenen Entwicklungen oder Weiterentwicklungen vornehmen. Auf Vorhalt der Betriebsprüfung gab herrP, der auch Geschäftsführer der V GmbH und der W GmbH war, zu, dass kein Leistungsaustausch stattgefunden habe und dass er die der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen im Auftrag und auf Druck der wahren Machthaber hergestellt habe, um die vorgenommenen Verrechnungen gegenüber der Betriebsprüfung plausibel erscheinen zu lassen. Die bei der Geschäftsherrin fehlende Gewinnerzielungsabsicht bewirkte nach Ansicht von Finanzamt und Betriebsprüfer unter Verweis auf die den Einkunftstatbeständen zugrundeliegende Markteinkommenstheorie, dass die Tätigkeit der Geschäftsherrin nicht steuerbar sei, ohne dass es einer Liebhabereiprüfung bedürfe. Somit liege auch keine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft vor. Die atypisch stillen Beteiligungen stellten keine mitunternehmerischen Beteiligungen dar. Die Voraussetzungen für eine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO lägen nicht vor. Mit Telefax vom 25. Jänner 2010 (Montag) erhob die steuerliche Vertretung namens des Bw Berufung gegen die am 23. Dezember 2009 zugestellten Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 18. Dezember 2009 unter Beantragung ihrer ersatzlosen Aufhebung (ESt-Akt Bl 70ff/2007; die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide ist hier nicht gegenständlich). Die Grundlagenbescheiden seien dem Bw gegenüber mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden. Die Bescheidänderungen gemäß § 295 BAO seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Offenbar sei die Zustellung der Feststellungsbescheide zu Handen des Geschäftsführers der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft erfolgt, gegen welchen strafrechtliche Ermittlungen liefen, in deren Zuge er auch in Untersuchungshaft genommen worden sei . Dieser Geschäftsführer sei unerreichbar und er habe keine Informationen an die von den Feststellungsbescheiden betroffenen atypisch stillen Gesellschafter weitergegeben. Die Geschäftsherrin bzw deren Geschäftsführer stellten daher keinen ordnungsgemäßen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten der atypisch stillen Gesellschaft iSd § 101 Abs. 3 BAO dar. Der bescheiderlassenden Abgabenbehörde seien diese Umstände bekannt gewesen, weshalb die Zustellung an die Geschäftsherrin bzw deren Geschäftsführer daher gegen die berechtigten Interessen der Parteien und außerhalb der gesetzmäßigen Ermessensübung iSd § 20 BAO gelegen sei. Dem Finanzamt als Privatbeteiligtem im Strafverfahren sei bekannt gewesen, dass herrP aufgrund von gerichtlichen Weisungen und auch "physisch" [ev. gemeint: psychisch; wurde vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung so aufgefasst] nicht mehr in der Lage gewesen sei, als Geschäftsführer zu agieren. Das Finanzamt A erließ zur Berufung vom 25. Jänner 2010 eine abweisende, mit 29. März 2010 datierte Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt Bl 92ff/2007). Laut Gesellschaftsverträgen sei zur Geschäftsführung und Vertretung nur die Geschäftsherrin berechtigt und verpflichtet; im Außenverhältnis sei nur die Geschäftsherrin berechtigt aufzutreten. Die Geschäftsherrin werde ihrerseits durch den Alleingeschäftsführer herrP vertreten. herrP sei von 25. Juni 2009 bis 3. September 2009 in Untersuchungshaft gewesen; die Zustellung der Feststellungsbescheide an ihn sei erst am 12. November 2009 erfolgt. Er habe sich einer steuerlichen Vertretung und einer anwaltlichen Vertretung bedient. Die Vermutung, dass er psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sei eine Vermutung des Bw; die Prüfungsorgane hätten diesen Eindruck nicht gehabt. Indem das Landesgericht I dem Herrn P untersagt habe, mit Mitbeschuldigten Kontakt aufzunehmen, sei es ihm nicht unmöglich gemacht worden, mit den atypisch stillen Gesellschaftern Kontakt aufzunehmen; denn diese gehörten nicht dem Kreis der Beschuldigten an. Das LKA habe Mitte 2009, also lange vor Ergehen der Feststellungsbescheide, Fragebögen an die atypisch stillen Beteiligten versandt. Der Wortlaut des § 101 Abs. 3 BAO sehe die Zustellung an eine gemäß § 81 BAO vertretungsbefugte Person als zwingend vor; diese werde aber von Rsp und Lehre als Ermessensbestimmung ausgelegt. Der Wortlaut des § 101 Abs. 3 BAO lasse darauf schließen, dass die Zustellung der Feststellungsbescheide im Regelfall an den Vertreter gemäß § 81 BAO zu erfolgen habe. Jeder der nach Ansicht des Finanzamtes ausreichend informierten atypisch stillen Gesellschafter hätte die Möglichkeit gehabt, dem Finanzamt seine Meinung mitzuteilen, dass seine abgabenrechtlichen Interessen vom Vertreter gemäß § 81 BAO nicht entsprechend wahrgenommen würden, und die Bescheidzustellung an ihn direkt zu beantragen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 wurde zur Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2010 der Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) gestellt und ergänzend auf die in Ablichtungen beigelegte Berufung vom 3. Mai 2010 zur St.Nr. Q, d.h. die im anschließenden Punkt F angeführte Berufung gegen die Zurückweisungs- und Abweisungsbescheide vom 30. März 2010 in Sachen FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch stille Gesellschaft verwiesen (ESt-Akt Bl 99ff/2007). F) Rechtsmittel und Anträge des Bw zu den (vermeintlichen) Grundlagenbescheiden sowie Bescheide über diese Anbringen sowie Rechtsmittel des Bw gegen letztgenannte Bescheide: Mit Telefax vom 25. Jänner 2010 wurden von der steuerlichen Vertretung für den Bw als atypisch stillen Gesellschafter der FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch stille Gesellschafter, der V GmbH & atypisch stille Gesellschafter und der w GmbH & atypisch stille Gesellschafter an das Finanzamt A Anbringen zu den Feststellungsbescheiden vom 11. November 2009 gestellt. Hierzu erließ das Finanzamtes A folgende, mit 30. März 2010 datierte und am 20. April 2010 zugestellte Bescheide: a) Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom 25. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs 1 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 als Beteiligter bei der FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille zurückgewiesen wurde aus dem Grund, dass die Berufungsfrist bereits am 14. Dezember 2009 abgelaufen sei. b) Bescheid, mit dem der Antrag vom 25. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist gegen die unter a) genannten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde aus dem Grund, dass weder die Verhaftung des Geschäftsführers noch die behauptete Auflage des Landesgerichtes, den Kontakt mit den Beteiligten zu meiden, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellten. Der Geschäftsführer sei am 3. September 2009 gegen das Gelöbnis enthaftet worden, jeden Kontakt mit drei namentlich genannten Mitbeschuldigten zu meiden. Von einem Kontaktverbot zu den Beteiligten an der Gesellschaft sei keine Rede gewesen. c) Bescheid,mit dem der Antrag vom 25. Jänner 2010 auf Aufhebung der unter a) genannten Feststellungsbescheide gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde aus dem Grund, dass aus dem Antrag nicht die Gewissheit der Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide hervorgehe. d) Weitere Zurückweisungsbescheide hinsichtlich V GmbH & atypisch Stille sowie w GmbH & atypisch Stille aus dem Grund, dass der Bw an diesen nicht beteiligt und somit nicht berufungslegitimiert war. Gegen diese Zurückweisungen ist keine Berufung erhoben worden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 erhob die steuerliche Vertretung für den Bw Berufung gegen die unter a) bis c) angeführten, am 20. April 2010 zugestellten Bescheide vom 30. März 2010 und brachte u.a. vor: [relevant für die Begründung unter Punkt H]"Die Grundlagenbescheide wurden von einem Beamten des Finanzamtes K Herrn S unterfertigt, der nicht vertretungsbefugter Beamter des die Bescheide erlassenden Finanzamtes I ist {...}" [relevant für die Begründung unter Punkt I]"Hinsichtlich aller drei Gesellschaften wird ausgeführt, dass laut Meinung des Finanzamtes keine einkommensteuerbaren Einkünfte erzielt werden und damit auch die Voraussetzungen für eine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO nicht vorliegen.Unter RZ 5903 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 wird zur verfahrensrechtlichen Folge einer derartigen Einstufung ausgeführt:´{...} Wenn es der behaupteten, jedoch steuerlich nicht anerkannten Mitunternehmerschaft an der abgabenrechtlichen Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit) mangelt, ist der Einkünftenichtfeststellungsbescheid an alle behaupteten Beteiligten, die im Bescheid namentlich anzuführen sind, zu richten und jedem behaupteten Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen.´" {Anmerkung: Dieser Satz entfiel durch den EStR-Wartungserlass 2010 vom 20. Dezember 2010; nunmehr wird verwiesen auf Abschnitt 5 der Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), AÖF Nr. 36/2010};"Weiters hiezu Verwaltungsgerichtshof vom 24.9.2008, Zl. 2008/15/0204:´Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu der auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird {...} Da die angefochtene Erledigung der belangten Behörde dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprochen hat, hat sie Bescheidqualität nicht erlangt. Der im Zeitpunkt der Erfassung dieser Erledigung bereits in Kraft getretene § 191 Abs. 5 BAO steht dem nicht entgegen {...}.´" G) Zweitinstanzlicher Verfahrensgang: Der Referent im UFS richtete an den Bw und an das Finanzamt A mit Schreiben vom 28. Juli 2010 gleichlautende Vorhalte. Darin wurde u.a. die Meinung vertreten, dass zu untersuchen sei, ob der in den (Nicht)Bescheiden vom 11. November 2009 mit "FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille" angesprochene materielle Bescheidadressat am 12. November 2009 existiert habe. Unter Verweis auf die zusätzliche Begründung zu den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden wurde ausgeführt: "Ob die behauptete, auf vielen zweigliedrigen zivilrechtlichen stillen Gesellschaften basierende Mitunternehmerschaft im steuerlichen Sinne jemals existierte, gleichbedeutend: ob die Voraussetzungen für die Feststellung der behaupteten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, an denen mehrere Personen beteiligt wären, vorliegen, ist eine abgabenrechtliche Frage. § 21 Abs 1 BAO bestimmt: ´Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.´ Die zivilrechtlichen Verträge mögen zwar so ausgestaltet sein, dass sie einer stillen Gesellschaft entsprächen und auch deren Unterform, einer sogenannten atypisch stillen Gesellschaft entsprächen. Tatsächlich war aber die Beteiligung am Gewerbebetrieb der Geschäftsherrin (FirmaGeschäftsherrinGmbH) unmöglich, weil diese nach den Prüfungsfeststellungen keinen solchen betrieben hat." Die im Vorhalt enthaltenen, folgenden Fragen waren nur an das Finanzamt gerichtet: "Tragen die dem herrP am 12. November 2009 übergebenen Ausfertigungen der Feststellungs(nicht)bescheide vom 11. November 2009 in Sachen FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille die Unterschrift einer - an sich (betreffend irgendwelche Erledigungen; vgl Ritz, BAO3, § 93 Tz 25) - für das Finanzamt A approbationsbefugten Person? Wenn ja, wessen Unterschrift? Tragen die dem herrP am 12. November 2009 übergebenen Ausfertigungen der Feststellungs(nicht)bescheide vom 11. November 2009 in Sachen FirmaGeschäftsherrinGmbH & atypisch Stille die Unterschrift des Herrn S vom Finanzamt C?" Seitens des Bw wurde zum zweitinstanzlichen Vorhalt keine Stellungnahme eingebracht. Das Finanzamt A antwortete auf den Vorhalt am 20. September 2010 unter Verweis auf eine Antwort vom 10. September 2010. Diese Antworten bestätigen das sachverhaltsmäßige Vorbringen des Bw, dass Herr S vom Finanzamt C die (vermeintlichen) Grundlagenbescheide/Feststellungsbescheide unterfertigt hat und sind insoweit bereits oben unter Punkt D eingearbeitet. Weiters bringt das Finanzamt A vor, dass mit der Bezeichnung "[& atypisch] Stille" im Adressfeld nicht die "FirmaGeschäftsherrinGmbH und stille Mitunternehmerschaft", der niemals abgabenrechtliche Parteistellung zuerkannt worden sei, bezeichnet werde, sondern die Gesamtheit der im weiteren Bescheidspruch einzeln angeführten Personen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 teilte das Finanzamt A der Berufungsbehörde (UFS) mit, dass aufgrund eines vorläufigen Feststellungsbescheides für 2007 vom 20. September 2010 betreffend die Z. GmbH & Co KG der Ergebnisanteil des Bw daraus -73.079,64 € betrage, während im Einkommensteuerbescheid -26.870 € berücksichtigt seien. Dies möge bei der Berufungsentscheidung berücksichtigt werden. [Unter Punkt J/1 wird ausgeführt werden, warum die Berufungsbehörde diesen geänderten Einkünfteanteil aus Vermietung und Verpachtung nicht in der Berufungsentscheidung berücksichtigten kann.] Die Berufungsbehörde folgt den rechtlichen Stellungnahmen des Finanzamtes A vom September 2010 nicht, sondern qualifiziert die dem herrP am 12. November 2009 übergebenen vermeintlichen Bescheide als nichtig wegen Nichterfüllung der von § 96 BAO aufgestellten Ansprüche an schriftliche Ausfertigungen, wie anschließend unter Punkt H gezeigt wird; nichtig mangels rechtsfähigem Bescheidadressaten, wie unter Punkt I gezeigt wird; wobei jede dieser Ursachen für sich allein ausreicht, die Nichtigkeit der vermeintlichen Bescheide vom 11. November 2009 zu begründen. Zunächst sollen einige Begriffe der abgabenverfahrensrechtlichen Terminologie klargestellt werden, wobei hier nur auf schriftliche Ausfertigungen, nicht aber auf elektronisch zuzustellende Dokumente oder die Verkündung von mündlich zu erlassenden Bescheiden eingegangen wird: Gestützt auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO können u.a. Bescheide zur Festellung von abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen erlassen werden: Solche Bescheide kann man als Feststellungsbescheide bezeichnen; gegebenenfalls (vgl übernächster Spiegelstrich) kann man sie auch als Nichtfeststellungsbescheide oder Einkünftenichtfeststellungsbescheide bezeichnen. Gestützt auf § 185 iVm § 188 BAO können Bescheide zur gesonderten Feststellung [früher: einheitliche und gesonderte Feststellung] von Einkünften erlassen werden: Solche Bescheide kann man ebenfalls als Feststellungsbescheide oder als Einkünftefeststellungsbescheide bezeichnen. ´Nichtfeststellungsbescheid´, ´Einkünftenichtfeststellungsbescheid´, aber auch bloß ´Feststellungsbescheid´ sind Bezeichnungen für einen Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO, welcher ausspricht, dass eine Einkünftefeststellung nach § 188 BAO zu unterbleiben hat. ´Nichtbescheid´ = ´nichtiger Bescheid´ = ´vermeintlicher Bescheid´ sind Kurzbezeichnungen für eine schriftliche Ausfertigung, die den unrichtigen Anschein erweckt, dass mit ihrer Zustellung (oder vermeintlichen Zustellung) ein Bescheid erlassen worden wäre. Die Nichtigkeit eines vermeintlichen Bescheides kann abgabenverfahrensrechtlich kein Grund sein, diesen ´nichtigen Bescheid´ in einer Rechtsmittelentscheidung oder sonstwie aufzuheben, denn etwas, was rechtlich nicht als Bescheid existiert, kann nicht - etwa gemäß § 289 Abs. 2 oder § 299 Abs. 1 BAO - als Bescheid aufgehoben werden. Ein "(Einkünfte)nichtfeststellungsnichtbescheid" wäre also eine schriftliche Ausfertigung, die den unrichtigen Anschein erweckt, dass damit gemäß § 92 BAO bescheidmäßig ausgesprochen werde, dass eine Einkünftefeststellung nach § 188 BAO zu unterbleiben habe. H) Zur Argumentation des Bw hinsichtlich Approbation durch einen nicht vom bescheiderlassenden Finanzamt befugten Beamten; Beurteilung der vermeintlichen Feststellungsbescheide nach den Regeln des § 96 BAO: a) Vorbringen des Finanzamtes A (Amtspartei): Für die FirmaGeschäftsherrinGmbH & Stille sei das Finanzamt A zuständig gewesen. Die Prüfung sei durch das Finanzamt C im Auftrag des aktenführenden Finanzamtes im Wege der "Nachbarschaftshilfe" erfolgt. [Anm: Wie oben bereits erwähnt, hat dieser Begriff der "Nachbarschaftshilfe" nichts mehr mit benachbarten Zuständigkeitsbereichen des aktenführenden Finanzamtes und desjenigen Finanzamtes, das die Dienststelle des beauftragten Betriebsprüfers ist, zu tun.] Die Abwicklung von Prüfungen im Wege der "Nachbarschaftshilfe" sei durch verwaltungsinterne Organisationsvorschriften vorgesehen und folgendermaßen geregelt: Das aktenführende Finanzamt übertrage den Prüfungsfall an das prüfende Finanzamt durch Freigabe der Akten im elektronischen Verfahren BP 2000. Damit werde das prüfende Finanzamt beauftragt und ermächtigt, die Prüfung eigenverantwortlich abzuwickeln. In den verwaltungsinternen Organisationsvorschriften sei auch festgelegt, dass durch das prüfende Finanzamt für das aktenführende Finanzamt im Anschluss an die Prüfung zu erstellende Bescheide approbiert würden. Bei "händischen" Bescheiden erfolge die Approbation der Bescheide durch die Unterschrift des Teamleiters, in dessen Team die Prüfung abgewickelt worden sei. [Anm: "Händisch" bedeutet heute: ´nicht über die zentrale EDV erstellt´. Früher wurden Bescheide, die nicht über die zentrale EDV erstellt wurden, tatsächlich oft handschriftlich auf Formularen ausgefertigt.] Der für die Vorständin des Finanzamtes A approbierende Herr S habe daher als durch interne Organisationsvorschriften beauftragter Organwalter des Finanzamtes A gehandelt. Sinn und Bedeutung der Unterschrift der schriftlichen Ausfertigung des die Erledigung genehmigenden Organwalters liege darin, das Erlassen der Erledigung mit Wissen und Willen des hiefür nach der internen Behördenorganisation zuständigen Zeichnungsberechtigten und damit für die Handlung verantwortlichen Organwalters nachzuweisen. Zur Approbation eines Bescheides sei berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden habe. Im monokratischen System sei das der Behördenleiter bzw. das von ihm ermächtigte Organ. Wer zur Unterschriftsleistung ermächtigt sei, ergebe sich aus den behördeninternen Organisationsregelungen (Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, § 96 S 992). Erforderlich sei für die Rechtswirksamkeit eines Bescheides die Unterschrift einer für die betreffende Behörde an sich approbationsbefugten Person (Verweis auf Ritz, BAO-Kommentar, § 93 Rz 25 mwN). Selbst wenn diese Person nach der internen Geschäftsverteilung für die Approbation des konkreten Verwaltungsaktes nicht befugt gewesen sei, sei dies unmaßgeblich (Verweis auf VwGH 20.12.1996, 95/17/0392). b) Zur gesetzlichen Regelung: Die vermeintlichen Feststellungsbescheide hätten als schriftliche Erledigungen iSd § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch Zustellung von schriftlichen Ausfertigungen iSd § 96 BAO ergehen sollen. § 96 BAO bestimmt: "Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt." Da die dem herrP am 12. November 2009 übergebenen Ausfertigungen der vermeintlichen Feststellungsbescheide eine Unterschrift aufwiesen, wurde schon deshalb der Tatbestand des letzten Satzes von § 96 BAO nicht zur Gänze erfüllt und die Genehmigungsfiktion trat schon deshalb nicht ein. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob unter "automationsunterstützter Datenverarbeitung" auch ein Textverarbeitungssystem oder nur die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) zu verstehen ist (vgl Ritz, BAO3, § 96 Tz 7 sowie Ellinger u.a., § 96 E45 und E46 zu diesem Thema), und ob die hier außerhalb der Behörde, die auf den gegenständlichen, vermeintlichen Feststellungsbescheiden angegeben ist, vorgenommene Erstellung von vermeintlichen Bescheiden/Ausfertigungen mittels eines Textverarbeitungsprogrammes überhaupt vom letzten Satz des § 96 BAO erfasst würde, denn Letzteres könnte durch E49 zu § 96 BAO in Ellinger u.a. sowie durch folgende Ausführungen in VwGH 16.12.2010, 2009/15/0002, in Zweifel gezogen werden: "§ 96 letzter Satz BAO enthält eine unwiderlegliche Genehmigungsvermutung. Durch diese Bestimmung wird für in Abgabenverfahren automationsunterstützt erlassene Erledigungen unwiderleglich vermutet, dass die Genehmigung durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014 und 2005/14/0015, zum Ausdruck gebracht hat, setzt auch diese gesetzliche Regelung - vorbehaltlich der in diesen Erkenntnissen formulierten Einschränkungen - voraus, dass der einzelne Bescheid tatsächlich durch den Organwalter der Behörde veranlasst wird." Auch ein Anwendungsfall des zweiten Satzes von § 96 BAO (Beglaubigung der zuzustellenden Ausfertigung ["Für die Richtigkeit der Ausfertigung ..."], wobei der Genehmigende das interne Geschäftsstück eigenhändig unterfertigt hat) liegt hier nicht vor. Nach der Judikatur muss derjenige, "der die Erledigung genehmigt hat", auch zu einer solchen Genehmigung berechtigt sein (bzw. im Falle der Überschreitung einer vorhandenen Approbationsbefugnis als berechtigt gelten), damit ein Bescheid wirksam werden kann:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2087-W/10
Stammnummer
52049
Gültig
17.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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