Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0633-G/08
Gelöschte KEG - Bescheidadressat für Feststellungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0633-G/08vom 24.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gesellschafter der Bw. Obst- und
Gemüse OEG, Obst- und Gemüsehandel, G., K., vom
9. Jänner 2007 gegen die als Bescheide bezeichneten Erledigungen des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Dezember 2006 betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2001 und 2002 sowie
Gewinnfeststellung für die Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), Gesellschafter und
gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO gemeinsamer
Bevollmächtigter der Bw. Obst- und Gemüse OEG, hat gegen die
unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Außenprüfung (vgl.
Bericht vom 1. Dezember 2006 über das Ergebnis der
Außenprüfung und Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
10. November 2006) erlassenen Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2001 und 2002 sowie gegen die entsprechenden
Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 2001 und 2002, die an die "Bw.
Obst- und Gemüse OEG, K., G." adressiert und zugestellt worden sind, das
Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Gegen die bezüglich des Gewinnfeststellungsbescheides
für das Jahr 2002 teilweise stattgebende, im Übrigen aber abweisende
Berufungsvorentscheidung, die an die Bw. Obst- und Gemüse OEG
adressiert und dem gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO
gemeinsamen Bevollmächtigten Bw. an seine Wohnadresse zugestellt worden
ist, hat die "Bw. Obst- und Gemüse OEG" den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Lt. aktenkundigem Beschluss des Landesgerichtes für
ZRS Graz vom 26. Februar 2002, FN 000 x,
27 Fr 2158/02 t-2, wurde die seit 7. Juni 2001
bestehende Bw. Obst- und Gemüse KEG mit 12. Februar 2002 im
Firmenbuch gelöscht. Seit diesem Stichtag wurde dieser Handelsbetrieb bis
zur Löschung am 7. Mai 2002 (vgl. aktenkundigen Beschluss des
Landesgerichtes für ZRS Graz vom 6. Mai 2002, FN 000 x,
27 Fr 4865/02 y-2) in der Rechtsform einer OEG
geführt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer
Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) und ihre Löschung im Firmenbuch
jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre
Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als
Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. zB den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 99/15/0014, mwN). Dieselbe
Beurteilung hat auch für die eingetragene Erwerbsgesellschaft (im
vorliegenden Fall einer KEG) zu gelten, zumal § 4 EEG die
Anwendung der Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften auch für
diese Gesellschaftsform anordnet (vgl. VwGH 31.7.2002, 98/13/0223;
VwGH 3.11.1983, 82/15/177 und VwGH 25.11.2002, 2002/14/0133 sowie
Kotschnigg, Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken
bei Personengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der
Publikumsgesellschaften in UFSaktuell 2005, 300ff).
Die seit 7. Juni 2001 bestehende Bw. Obst- und
Gemüse KEG ist lt. eingangs zitiertem Beschluss des Landesgerichtes
für ZRS Graz vom 26. Februar 2002 mit 12. Februar 2002
in die Bw. Obst- und Gemüse OEG umgewandelt worden. Somit ist unter
Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage sowohl für das
Feststellungsverfahren des Jahres 2001 als auch für das
Feststellungsverfahren des Jahres 2002 bis zum Stichtag der Änderung der
Rechtsform jedenfalls noch die Bw. Obst- und Gemüse KEG als
Abgabepflichtiger zu qualifizieren und wären die angefochtenen Bescheide
nicht an die Bw. Obst- und Gemüse OEG, sondern an die Bw. Obst- und
Gemüse KEG zu adressieren gewesen.
Denn die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) sowie
die eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) enden nicht bereits mit deren
Löschung im Firmenbuch, sondern erst nach der Abwicklung sämtlicher
Rechtsverhältnisse zu Dritten, zu denen auch der Fiskus zählt, weshalb
man sagen könnte, dass eine solche Gesellschaft trotz Entprotokollierung
noch als aufrecht, bestehend, existent gilt, solange sie für den Fiskus
noch bedeutsam sein könnte. Eine derartige Gesellschaft bleibt dem Fiskus
selbst nach ihrer Löschung im Firmenbuch zeitlich unbegrenzt als aufrechte,
bestehende, lebende Gesellschaft erhalten. Sie ist erst dann vollbeendet, wenn
das allerletzte Abgabenverfahren, insbesondere auch Feststellungsverfahren
beendet ist (vgl. Kotschnigg, Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und
anderen Tücken bei Personengesellschaften unter besonderer
Berücksichtigung bei Publikumsgesellschaften in UFSaktuell 2005,
300ff).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Personsumschreibung notwendiger Bestandteil
eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige
Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld
zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. Beschluss des
VwGH 2.8.2000, 99/13/0014).
Da, wie vorhin ausgeführt, die angefochtenen Bescheide
nicht an die Bw. Obst- und Gemüse KEG, sondern an die Bw. Obst- und
Gemüse OEG adressiert worden sind, haben sie auf Grund der obigen
Ausführungen keine Bescheidqualität erlangt, weshalb die dagegen
eingebrachte Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 273,
Tz 2).
Überdies ist festzustellen, dass die angefochtenen
"Bescheide" im Adressfeld lediglich den Wortlaut "Bw. Obst- und
Gemuese OEG, K., G." aufweisen.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht ein
Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Gemäß Abs. 3 lit. b leg.cit.
wirken einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zufließen (§ 188).
Nach § 101 Abs. 3 BAO sind
schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer
nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung
einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle
Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn
auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Wird ein solcher Feststellungsbescheid nicht an den von der
Personenvereinigung (gemäß
§ 81 Abs. 2) namhaft
Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig
Bestellten zugestellt, sondern zB an einen der Gesellschafter (Mitglieder), so
wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die
Personenvereinigung (-gemeinschaft) noch gegen irgendeinen der Gesellschafter
(Mitglieder), auch nicht gegen demjenigen, dem das Schriftstück zugestellt
wurde (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005,
§ 101, Tz 8 und das dort zitierte Erkenntnis des
VwGH 20.3.1989, 88/15/0131).
Die Bestimmung des § 101 Abs. 3 gilt
nicht nur für die Feststellungsbescheide, sondern auch für
diesbezüglich abändernde (aufhebende) Bescheide (zB gemäß
§ 293, § 293b, § 295a, § 299 und
§ 303) [vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005,
§ 101, Tz 10].
Um die Rechtswirkung des
§ 191 Abs. 3 BAO zu erreichen, ist der
Feststellungsbescheid nicht nur an die Gesellschaft zu richten, sondern muss
auch an eine für die Gesellschaft vertretungsbefugte Person zugestellt
werden (vgl. VwGH 22.3.2000, 98/13/0168).
Da die angefochtenen "Bescheide" unter Verletzung der
Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO nicht an den von der
Gesellschaft gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO namhaft
gemachten gemeinsamen Bevollmächtigten Bw. zugestellt worden sind, kommt
den vom Finanzamt als "Bescheide" intendierten Erledigungen keine
Bescheidwirkung zu, sodass die Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO auch aus diesem Grund als
unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 24.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0633-G/08
- Stammnummer
- 37876
- Gültig
- 24.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF